Verordnung über Schulgelder und Schulgebühren an den Höheren Fachschulen (415.215.1)
CH - SO

Verordnung über Schulgelder und Schulgebühren an den Höheren Fachschulen

Verordnung über Schulgelder und Schulgebühren an den Höheren Fachschulen Vom 28. September 2010 (Stand 1. März 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 25 Absatz 3 und 43 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008 1 ) beschliesst:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die persönlichen Schulgelder und Studiengebüh - ren für Studierende an der Höheren Fachschule für Technik und der Höhe - ren Fachschule für Gesundheits- und Sozialberufe.

§ 2 Schulgelder für Diplomstudiengänge

1 Das Schulgeld für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn oder einem Kanton, der den entsprechenden Beitrag nach der massgebenden interkantonalen Vereinbarung leistet, beträgt für die vollzeitlichen und die berufsbegleitenden Diplomstudiengänge 700 Franken pro Semester.
2 Alle übrigen Studierenden entrichten zusätzlich zu den Schulgeldern nach Absatz 1 ein Schulgeld gemäss dem jeweiligen Tarif des Studienganges nach der massgebenden interkantonalen Fachschulvereinbarung.

§ 3 Kursgelder für Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse

1 Die Schulleitung erhebt für Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse Kursgelder.
2 Die Kursgelder decken in der Regel die Kosten der Lehrgänge.

§ 4 Gebühren

1 Die Einschreibegebühr beträgt 200 Franken.
2 Die Gebühr für die Diplomprüfung beträgt 200 Franken. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.
3 Die Gebühr für Fachhörer und -hörerinnen für eine Lektion pro Woche während eines Semesters beträgt 150 Franken.

§ 5 Schulmaterial und Lehrmittel

1 Schulmaterial und Lehrmittel sind durch die Studierenden zu beschaffen.
1) BGS 416.111 . -
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§ 6 Fälligkeit

1 Die Einschreibegebühren werden mit der Anmeldung, die Schulgelder und Semestergebühren zu Beginn des jeweiligen Semesters und die Prü - fungsgebühr vor Prüfungsantritt fällig.

§ 7 Rückerstattung

1 Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

§ 8 Übergangsbestimmung

1 Für Studierende, die den Ausbildungsgang vor 2011 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren Fachschulen vom 17. Juli 1998 1 ) wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft und gilt für alle Studie - renden, die ab Studienjahr 2011/12 den Diplomstudiengang beginnen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Der gegen diese Verordnungsänderung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 15. Dezember 2010 abgelehnt. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Januar 2011.
1) GS 94, 520 BGS 415.215 .
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