Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (212.2)
CH - ZG

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 12. März 2002 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 52 des Schlusstitels ZGB 1 ) sowie §§ 5 Ziff. 3, 6, 8 Abs. 2 Ziff. 1 und § 12 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB) vom 17. August 1911 2 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit

§ 1 * Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von

Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung ei -

ner Gemeinde des Kantons Zug angehören.
2 Sie ist nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB), auf Personalvorsorgestiftungen (Art. 89 bis Abs. 6 ZGB) so - wie auf Stiftungen, die der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stif - tungsaufsicht (ZBSA) oder des Bundes unterstehen.

§ 2 Aufsichtsbehörden

1 Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören, wird von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) ausgeübt. *
2 Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung einer Einwohner- oder einer Bürgergemeinde angehören, obliegt dem Gemeinde- bzw. dem Bürgerrat. 1) SR 210 2) BGS 211.1

§ 3 * Änderungs- und Umwandlungsbehörde

1 Für die Änderung der Organisation oder des Zwecks (Art. 85, 86 und 86a ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. für die Aufhebung (Art. 88 Abs. 1 ZGB) der Stiftungen unter gemeindlicher Aufsicht ist als Änderungs- und Umwandlungsbehörde die Zentralschwei - zer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) zuständig. 2. Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel

§ 4 Grundsatz

1 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbstständigkeit der Stiftung und die Eigenverantwortung der Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.

§ 5 Anzeigepflicht und Übernahme der Aufsicht

1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das Handelsregister- und Konkurs - amt dafür, dass jede Stiftung, mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen, der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört. *
2 Das Handelsregister- und Konkursamt macht der zuständigen Aufsichtsbe - hörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregis - terauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stif - tungsurkunde Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbe - hörde über die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen. *
3 Wird eine Stiftung durch letztwillige Verfügung errichtet, hat die Behörde, welche das Testament eröffnete, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde an - zuzeigen.

§ 6 Aufsichtsmittel

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Aufsichtsbehörde insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
a) die Prüfung der Geschäftsführung am Sitz der Stiftung;
b) die Erteilung von Weisungen an die Organe;
c) die Anordnung von Expertisen;
d) die Ermahnung, Verwarnung und Abberufung der Organe;
e) die Einsetzung einer ausserordentlichen Kontrollstelle;
f) die Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung;
g) die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe;
h) die Ersatzvornahme;
i) die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB;
j) die Erstattung von Strafanzeige. 3. Aufgaben der Stiftung

§ 7 Berichterstattung und Rechnungsablage

1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätes - tens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres die genehmigte und rechtskonform unterzeichnete Jahresrechnung mit einem Verzeichnis der Vermögensanlagen, dem Bericht der Kontrollstelle und einem Tätig - keitsbericht zur Prüfung/Kenntnisnahme einzureichen. Bilanz und Betriebs - rechnung werden nach dem Bruttoprinzip dargestellt.
2 Die Aufsichtsbehörde kann weitere sachdienliche Unterlagen und Aus - künfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.
3 Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde allfällige neue oder geänderte Reglemente im Doppel zur Prüfung ein.
4 Sie benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die ihr Vermögen und ihre Tätigkeit erheblich beeinflussen und ein rasches Ein - greifen erfordern.

§ 8 Änderung von Organisation und Zweck

1 Für die Änderung der Organisation oder des Zwecks von Stiftungen ge - mäss Art. 85, 86 und 86a ZGB hat das Organ den begründeten Antrag sowie die geänderte Stiftungsurkunde in fünffacher Ausfertigung bei der Auf - sichtsbehörde (§ 2) einzureichen.
2 Über Änderungen gemäss Art. 85, 86 und 86a ZGB sowie über die Aufhe - bung von Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB verfügt die zuständige Än - derungs- und Umwandlungsbehörde (§ 3), über unwesentliche Änderungen verfügt die Aufsichtsbehörde (Art. 86b ZGB). *
4. Schlussbestimmungen

§ 9 Anwendbares Recht

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits hängigen Geschäfte keine Anwendung. Diese werden von der bisher zuständigen Behörde erledigt.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollziehungsverordnung über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 1929 3 ) aufge - hoben.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft 4 ) . 3) GS 12, 409 4) Inkrafttreten am 16. März 2002
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.03.2002 16.03.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 355 14.11.2005 01.01.2006 § 1 totalrevidiert GS 28, 519 14.11.2005 01.01.2006 § 2 Abs. 1 geändert GS 28, 519 14.11.2005 01.01.2006 § 3 totalrevidiert GS 28, 519 14.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 2 geändert GS 28, 519 10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016/053 10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 2 geändert GS 2016/053
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.03.2002 16.03.2002 Erstfassung GS 27, 355

§ 1 14.11.2005

01.01.2006 totalrevidiert GS 28, 519

§ 2 Abs. 1 14.11.2005

01.01.2006 geändert GS 28, 519

§ 3 14.11.2005

01.01.2006 totalrevidiert GS 28, 519

§ 5 Abs. 1 10.05.2016

01.01.2017 geändert GS 2016/053

§ 5 Abs. 2 10.05.2016

01.01.2017 geändert GS 2016/053

§ 8 Abs. 2 14.11.2005

01.01.2006 geändert GS 28, 519
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