Verordnung8 über die Gemeindeanteile an der zusätzlichen Ausgleichszahlung im Rahmen ... (613.12)
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Verordnung8 über die Gemeindeanteile an der zusätzlichen Ausgleichszahlung im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

1 Verordnung vom 8. Januar 2008 über die Gemeindeanteile an der zusätzlichen Ausgleichszahlung im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Juni 2007 zur Anpassung gewisser Bestimmungen der kantonalen Gese tzgebung an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; in Erwägung: Das Gesetz vom 12. Juni 2007 sieht unter anderem vor, dass der Staat in den ersten 3 Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen den Gemeinden eine zusätzliche Au sgleichszahlung in der Höhe von 3 Millionen Franken gewährt. Weiter wird ausgeführt, dass der Betrag im Verhältnis zur zivilrechtlichen Be völkerung aufgeteilt wird und der Staatsrat die weiteren Einzelheiten für die Zuteilung dieses Anteils festlegt. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst: Art. 1
1 Die Ausgleichszahlung von 3 Millione n Franken nach Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 zur A npassung gewisser Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung an die Neuge staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird auf die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung aufgeteilt.
2 Die Anteile der Gemeinden werden jedes Jahr von der Finanzverwaltung auf der Grundlage der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen über den Bestand der zivilrechtliche n Bevölkerung berechnet.
2 Art. 2
1 Der Anteil jeder Gemeinde wird dem entsprechenden Kontokorrent bei der Finanzverwalt ung gutgeschrieben.
2 Die Gutschrift erfolgt einmal jährlich, und zwar Ende des ersten Halbjahrs. Art. 3 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt und gilt bis zum 31. Dezember 2010.
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