Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung de... (101.3)
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Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei Kindertagesstätten

GS 2020, 14
1 Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei Kindertagesstätten Vom 21. April 2020 (Stand 1. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kan tons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt die durch Massnahmen zur Be kämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der familien- und schulergä nzenden Kinderbe- treuung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufede rn.
2 Die zur Verfügung gestellten Mittel sind ausschliess lich für Kindertages- stätten bestimmt, die während der Corona-Pandemie e in Notangebot ge- mäss den Vorgaben des kantonsärztlichen Dienstes und des Amtes für so- ziale Sicherheit führen.

§ 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes und der Gemeinden

1 Beiträge gemäss dieser Verordnung werden vorschussw eise gewährt, können aber gleichzeitig zu solchen des Bundes oder d er Gemeinden be- zogen werden.
2 Setzt der Bezug von Beiträgen des Bundes Leistungen de s Kantons und/oder der Gemeinden voraus, werden die gestützt a uf diese Verord- nung gewährten Beiträge als solche Leistungen deklar iert.

2. Überbrückungshilfe

§ 3 Gesamthöhe und Leistungsform

1 Der Kanton entnimmt die für die Überbrückungshilfe an Kindertagesstät- ten nötigen Mittel dem Fonds für die Überbrückungshi lfe für Selbstständi- gerwerbende infolge der Corona-Pandemie
2)
.
1 ) BGS 111.1 .
2 ) BGS 101.1 .
2
2 Die Überbrückungshilfe wird in Form einer einmalige n Pauschale pro effektiv geführter Gruppe an einem Betriebsstandort ausgerichtet. Die Pauschale beruht auf einer Normkostenberechnung und ist abgestuft nach Anzahl geführter Gruppen und danach, ob bereits vor d er Pandemie von Subventionen der Gemeinden profitiert werden konnte.
3 Pro Betriebsstandort werden für maximal vier Gruppen Pauschalen ausge- richtet.

§ 4 Zuständigkeiten und Bearbeiten von Personendate n

1 Für die Überbrückungshilfe an Kindertagesstätten ist das Departement des Innern zuständig. Es: a) nimmt Gesuche entgegen und prüft diese; b) bewilligt die Gesuche oder weist diese namens de s Regierungsrates ab; c) führt Rückerstattungsverfahren gemäss § 10 durch.
2 Das Departement des Innern kann sämtliche Personen daten, einschliess- lich besonders schützenswerter Personendaten, bearbe iten, die es zur Er- füllung der Aufgabe gemäss dieser Verordnung benötig t.

§ 5 Gesuch

1 Ein Gesuch einreichen können Trägerschaften, die e inen gemäss der Ver- ordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegek inderverordnung, PAVO) vom 29. Oktober 2007
1) und gemäss Sozialgesetz (SG) vom 31. Janu- ar 2007
2) bewilligten Betrieb im Kanton Solothurn führen und e in Notan- gebot gemäss Vorgaben des kantonsärztlichen Dienstes und des Amtes für soziale Sicherheit aufrechterhalten.
2 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureich en: a) die letzte verfügbare Jahresrechnung; b) eine Übersicht über die von Gemeinden unmittelbar vor Einreichen des Gesuchs und während der Jahre 2018 sowie 2019 e rhaltenen Subventionen, einschliesslich erlassener Aufwendunge n (z.B. Miet- zinse); c) die Anzahl geführter Gruppen im Rahmen des Notang ebotes; d) die durchschnittliche Belegung des Notangebotes; e) die erhaltenen Einnahmen aus Elternbeiträgen ode r von Dritten während des Notangebotes; f) den Nachweis, dass die vom Bundesrat ermöglichten oder durch die Sozialversicherungen vorgesehenen Instrumente zur Überb rückung der Notlage, insbesondere Kurzarbeit, Erwerbsersatz, C OVID-19- Kredite, angemessen genutzt werden.
3 Unvollständige Gesuche werden zur Ergänzung zurückgew iesen. Erfolgt keine Verbesserung, werden sie nicht behandelt. Dies er Entscheid wird formlos mitgeteilt.
1 ) SR 211.222.338 .
2 ) BGS 831.1 .
3

§ 6 Gewährung von Beiträgen

1 Einer Trägerschaft kann eine Überbrückungshilfe ge währt werden, wenn sie: a) ein vollständiges Gesuch eingereicht hat; b) ein Notangebot aufrechterhalten und tatsächlich Kinder betreut hat; c) keine Beanstandungen betreffend das Einhalten von Vorgaben des kantonsärztlichen Dienstes oder des Amtes für soziale Sicherheit vor- liegen.
2 Wird festgestellt, dass der Betrieb einer Kindertag esstätte deutlich über- schuldet ist, wird keine Überbrückungshilfe ausgeri chtet.
3 Die Beitragsgewährung ist an die Auflage zur Rücker stattung gemäss

§ 10 geknüpft. Sie kann mit weiteren Auflagen und Be dingungen verbun-

den werden.
4 Auf das Gewähren von Überbrückungshilfen besteht ke in Rechtsan- spruch.

§ 7 Höhe der Pauschale für familienergänzende Betre uungsangebote

1 Trägerschaften, die grundsätzlich nicht von Subvention en profitieren, erhalten pauschal pro Betriebsstandort: a) 7'600 Franken für die erste Gruppe; b) 6'000 Franken für die zweite Gruppe; c) 4'300 Franken für die dritte Gruppe; d) 2'600 Franken für die vierte Gruppe.
2 Trägerschaften, die in einem vom Departement des In nern definierten Einzugsgebiet einer Gemeinde ihren Betrieb führen, w elche eine Subjekt- finanzierung für familienergänzende Betreuungsangebot e vorsieht, erhal- ten pro Monat und Betriebsstandort: a) 6'000 Franken für die erste Gruppe; b) 4'300 Franken für die zweite Gruppe; c) 2'600 Franken für die dritte Gruppe; d) 1'700 Franken für die vierte Gruppe.
3 Trägerschaften, die von einer Gemeinde mit Subvention en (inklusive er- lassener Aufwendungen) im Rahmen einer Objektfinanzi erung unterstützt werden, erhalten pro Monat und Betriebsstandort: a) 4'300 Franken für die erste Gruppe; b) 3'400 Franken für die zweite Gruppe; c) 2'600 Franken für die dritte Gruppe; d) 1'700 Franken für die vierte Gruppe.

§ 8 Höhe der Pauschale für schulergänzende Betreuu ngsangebote

1 Trägerschaften, die grundsätzlich nicht von Subvention en profitieren, erhalten pauschal pro Betriebsstandort: a) 6'000 Franken für die erste Gruppe; b) 4'600 Franken für die zweite Gruppe.
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2 Trägerschaften, die in einem vom Departement des In nern definierten Einzugsgebiet einer Gemeinde ihren Betrieb führen, w elche eine Subjekt- finanzierung für schulergänzende Betreuungsangebote vo rsieht, erhalten pro Monat und Betriebsstandort: a) 4'600 Franken für die erste Gruppe; b) 3'300 Franken für die zweite Gruppe.
3 Trägerschaften, die von einer Gemeinde mit Subvention en (inklusive er- lassener Aufwendungen) im Rahmen einer Objektfinanzi erung unterstützt werden, erhalten pro Betriebsstandort: a) 3'300 Franken für die erste Gruppe; b) 2'700 Franken für die zweite Gruppe.

§ 9 Pflichten

1 Der Bezug der Überbrückungshilfe verpflichtet die Tr ägerschaft dazu, dass sie: a) alle zumutbaren Massnahmen ergreift, damit die vom Bund ermög- lichten und durch die Sozialversicherungen bestehende n Instrumen- te zur Krisenbewältigung genutzt werden können; b) alle zumutbaren eigenen Massnahmen zur Kostenredukt ion wäh- rend der Pandemie ergreift; c) die Gemeinden in ihrem Einzugsgebiet darum ersuch t, die bisheri- gen Subventionen in ungekürztem Umfang oder zusätzlich e Sub- ventionen auszurichten.
2 Trägerschaften, die eine Überbrückungshilfe erhalt en haben, müssen bis zum 30. Juni 2021 eine detaillierte Jahresrechnung ü ber das Jahr 2020 ein- reichen. In dieser weisen sie differenziert aus, wel che Mittel und Finanzhil- fen ihr zur Krisenbewältigung zugeflossen sind.

§ 10 Rückerstattung

1 Die Überbrückungshilfe ist grundsätzlich zurückzuerst atten.
2 Auf eine Rückerstattung kann ganz oder teilweise ver zichtet werden, wenn die Trägerschaft nachzuweisen vermag, dass sie t rotz Ergreifen aller zumutbarer Massnahmen gemäss § 9 das infolge der Cor ona-Pandemie entstandene Betriebsdefizit bis zum Jahresende 2020 n icht ausgleichen konnte. Erhaltene COVID-19-Kredite werden nicht ange rechnet.
3 Wird die Jahresrechnung 2020 nicht rechtzeitig oder nicht im nötigen Detaillierungsgrad eingereicht, wird die ausgericht ete Überbrückungshilfe vollumfänglich rückerstattungspflichtig. Gleiches gi lt für den Fall, wenn Leistungen durch falsche Angaben erschlichen wurden.
4 Das Departement des Innern berechnet aufgrund der Jahresrechnung
2020 den rückerstattungspflichtigen Betrag. Ebenso entscheidet es, ob ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet wird.

3. Schlussbestimmungen

§ 11 Befristung

1 Die Verordnung gilt längstens bis zum 30. April 2021 .
5 RRB Nr. 2020/599 vom 21. April 2020. Inkrafttreten am 1. Mai 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 30. April 20 21. Publiziert im Amtsblatt vom 24. April 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 00 55/2020).
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