Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches (215.32)
CH - ZG

Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches

Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches Vom 29. Juni 1940 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf das Gesetz betreffend Abänderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 7. März 1940 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1 Die Bereinigung der dinglichen Rechte erfolgt gemeindeweise; daran schliesst sich die Anlage des eidgenössischen Grundbuches.
2 Mit den Arbeiten wird begonnen, wenn die Grundbuchvermessung vor - schriftsgemäss abgeschlossen ist.
3 Der Regierungsrat setzt die Reihenfolge der Gemeinden und den Zeitpunkt des Beginns fest und teilt ihn dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar - tement und dem Einwohnerrat mit.
§ 2
1 Zur Durchführung der Arbeiten ernennt die Direktion des Innern einen Be - reinigungsbeamten. 2 ) *
2 Der Bereinigungsbeamte steht unter der Aufsicht des Grundbuchverwal - ters. 1) GS 14, 145 (BGS 211.1 ) 2) Delegation an die Direktion des Innern für die Ernennung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (§ 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
§ 3
1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG), die Gemeinderäte und die Gemeindekanzleien sind verpflichtet, an den Bereinigungsarbeiten unentgeltlich mitzuwirken. *
2 Die Einwohnergemeinden haben auf ihre Kosten dem Bereinigungsbeam - ten die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
3 Die Formulare liefert der Kanton.

§ 4 * ...

2. Bereinigung der dinglichen Rechte
§ 5
1 An Hand der vom Grundbuchgeometer erstellten Pläne, Eigentümer- und Flächenverzeichnisse und des Inhalts der Hypothekenbücher, Kaufregister und Servitutenprotokolle werden vom Amt für Grundbuch und Geoinforma - tion (AGG) für sämtliche Liegenschaften, selbstständigen und dauernden Rechte Bereinigungshefte angelegt. *
2 Mehrere Parzellen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, dem gleichen Eigentümer gehören und in der nämlichen Gemeinde liegen, werden in ei - nem Heft vereinigt.
§ 6
1 Das Bereinigungsheft enthält: 1. die fortlaufende Ordnungsnummer, die Parzellennummer der Vermes - sung, sowie die Blattnummer des Hypothekenbuches und gegebenen - falls auch die Polizei-(Haus-)Nummer; 2. die genaue Bezeichnung des Eigentümers, den Zeitpunkt und die Art des Eigentumserwerbs; - nung, Gebäudeart, Assekuranznummer usw.) und das durch die Ver - messung festgestellte Flächenmass; 4. sämtliche aus dem Hypothekenbuch, Kaufregister und Servitutenpro - tokoll ersichtlichen beschränkten dinglichen Rechte (Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte) sowie die Vormerkungen und Anmer - kungen mit Angabe des Datums der Eintragung oder Errichtung.
§ 7
1 Sofort nach Anlage der Bereinigungshefte in einer Gemeinde erlässt der Bereinigungsbeamte im Amtsblatt eine Auskündigung, durch welche alle Ansprecher von dinglichen Rechten, die nicht im Bereinigungsheft eingetra - gen sind, aufgefordert werden, diese innert 30 Tagen beim Amt für Grund - buch und Geoinformation (AGG) schriftlich anzumelden unter der Andro - hung, dass nicht angemeldete Rechte vom Bereinigungsverfahren nicht er - fasst werden. *
2 ... *
3 Während der Eingabefrist sind die Bereinigungshefte auf der Einwohner - kanzlei zur Einsichtnahme durch die Interessenten aufzulegen.
4 Die Auskündigung ist dem Gemeinde-, Bürger-, Kirchen- und Korporati - onsrat der betreffenden Gemeinde, dem Amt für Grundbuch und Geoinfor - mation (AGG), dem eidgenössischen Departement des Innern, dem Militär- und Finanzdepartement, der Kreisdirektion II der Bundesbahnen und der eidgenössischen Landestopographie besonders mitzuteilen. *
5 Der Bereinigungsbeamte hat Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmelde - frist eingehen, entgegenzunehmen, soweit die Bereinigung des betreffenden Grundstücks noch nicht abgeschlossen ist und die Gegenpartei keinen Ein - spruch dagegen erhebt. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage gemäss § 34 Abs. 2. *
§ 8
1 Die Anmeldung nicht eingetragener dinglicher Rechte hat an Hand des amtlichen Formulars zu erfolgen.
2 Ein dingliches Recht, das sich auf mehrere in der nämlichen Gemeinde lie - gende Grundstücke bezieht, muss nur einmal angemeldet werden.
3 Ansprachen, die nicht auf dem Formular angemeldet oder unvollständig sind, werden zur Richtigstellung zurückgewiesen.
§ 9
1 Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. bezüglich Dienstbarkeiten und Grundlasten: a) genaue Umschreibung und Inhaltsangabe der Rechte, Name und Wohnort des Berechtigten; b) Angabe der Titel, auf die sich die Rechte stützen; c) Angabe des belasteten Grundstücks;
d) Name und Wohnort des Eigentümers des belasteten Grund - stücks; e) bei Grunddienstbarkeiten die Angabe des berechtigten Grund - stückes; f) bei Grundlasten den Gesamtwert. 2. bezüglich Grundpfandrechte: a) Angabe der Grundpfandart, des Pfandtitels, Betrag der ursprüng - lichen und der gegenwärtigen Pfandschuld; b) Name undWohnort des Pfandgläubigers und -schuldners. 3. bezüglich Grundeigentum: a) genaue Bezeichnung des Grundstücks (Liegenschaft, selbststän - diges dauerndes Recht, Bergwerk); b) Angabe des Erwerbes und der ihn begründenden Rechtstitel.
§ 10
1 Zur Anmeldung sind befugt: 1. die unmittelbar Berechtigten; 2. allfällige Faustpfandgläubiger und Nutzniesser; 3. mit Bezug auf Rechte, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts zustehen, deren Verwaltungen, dazu auch die die Rechtsaus - übung beanspruchenden Privatpersonen.
§ 11
1 Die Bereinigungshefte bilden mit den zugehörigen Anmeldeakten die Grundlage der Bereinigung.
2 Dabei ist von Anfang darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ergebnis zur möglichsten Entlastung des Grundbuches und zur Klarstellung aller an ei - nem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte führt.
3 Im Übrigen sind für die Bereinigung die nachfolgenden Grundsätze massgebend.
§ 12
1 Der Bereinigungsbeamte nimmt zunächst eine materielle Vorprüfung nach folgenden Gesichtspunkten vor: 1. Feststellung derjenigen Eintragungen, die überflüssig oder offensicht - lich bedeutungslos geworden sind; 2. Ausschluss von Rechten, die nach ZGB nicht oder nicht mehr ein - tragsfähig sind;
3. Ausschluss gesetzlicher oder nachbarrechtlicher Einschränkungen, die der Eintragung nicht bedürfen; 4. Verweisung bestehender Rechte, die nach Grundbuchrecht nicht ein - tragsfähig, jedoch anmerkungsfähig sind, in die Anmerkungen; 5. Anmerkungsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkun - gen gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung; 6. Angabe des Gesamtwertes von Grundlasten (Art. 783 Abs. 2 ZGB); 7. * ...
§ 13
1 Der Bereinigungsbeamte hat die Grundeigentümer nötigenfalls über die in § 12 erwähnten Punkte einzuvernehmen, ferner auch über: 1. ihre Stellungnahme zu angemeldeten, bisher nicht eingetragenen An - sprüchen und zu den bisher eingetragenen Rechten; 2. Abweichungen zwischen bisherigen Eintragungen und eingegangenen Anmeldungen; 3. * Datierung der aus dem Hypothekenbuch, Kaufregister und Servituten - protokoll herübergenommenen undatierten und der neu angemeldeten Rechte. Soweit eine sichere Datierung nicht möglich ist und auch eine Neubestellung des betreffenden Rechtes nicht erfolgt, hat als Entste - hungsdatum der Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung des Rechtes zu gelten.
§ 14
1 Erforderlichenfalls ist ausser dem Grundeigentümer auch der Berechtigte einzuvernehmen, insbesondere: 1. zwecks Löschung nicht eintragbarer oder bedeutungslos gewordener Rechte; 2. bei Unvollständigkeit einer Anmeldung, sofern der Mangel nicht in Anwendung von § 8 Abs. 3 behoben werden konnte; 3. bei ganzer oder teilweiser Bestreitung eines bisher eingetragenen oder angemeldeten Rechts.
§ 15
1 Die Einvernahmen haben in der Regel in der Gemeinde zu erfolgen, wo die Bereinigung durchgeführt wird.
2 Anlässlich der Einvernahmen ist die unverzügliche Nachholung der nach § 12 Ziff. 7 3 ) erforderlichen Rechtsvorkehren anzuordnen.
3 Alle Beteiligten sind zur Erteilung von Auskunft und zur Vorlage von Ur - kunden im Rahmen der Zivilprozessordnung 4 ) verpflichtet.
§ 16 *
1 Bei Grundstücken, die bisher nicht im Hypothekenbuch enthalten waren, hat der einzutragende Eigentümer den Nachweis zu erbringen, dass sein Eigentum beim Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 5 ) zu Recht bestanden hat.
2 Erachtet der Bereinigungsbeamte den Nachweis als nicht erbracht, so hat er den Ansprecher in das Verfahren nach Art. 662 ZGB zu verweisen.
3 Das öffentliche Grundeigentum des Bundes, der Bundesbahnen sowie die öffentlichen Gewässer, die Strassen und Plätze des Kantons und der Gemeinden fallen nicht unter diese Bestimmung.
§ 17
1 Sind Grundstücke nicht auf den Namen der jetzigen Eigentümer im Hypo - thekenbuch eingetragen, z.B. infolge Erbgangs, so hat der Bereinigungsbe - amte die Beteiligten zur Veranlassung der erforderlichen Übertragungen zu verhalten.
2 Er ist befugt, den betreffenden Grundeigentümern eine Frist zur Nachho - lung der ihnen obliegenden Rechtsvorkehren anzusetzen, mit der Andro - hung, dass im Unterlassungsfalle deren Vornahme auf Kosten der Säumigen von Amts wegen durchgeführt werde.
§ 18
1 Unter der alten Rechtsordnung entstandene dingliche Rechte, die nach ZGB nicht mehr begründet werden können, sind in eine eintragsfähige Form überzuführen oder am Grundbuch anzumerken, wenn sie nicht abge - löst werden können.
2 Für unklar lautende Eintragungen ist eine unmissverständliche Form zu vereinbaren. 3) Heute aufgehoben. 4) BGS 222.1 5) SR 210
3 Dingliche Rechte, die jede Bedeutung verloren haben, jedoch im Hypothe - kenbuch und Servitutenprotokoll noch aufgeführt werden, sollen gelöscht werden.
4 Ist an Dienstbarkeiten ein Interesse zwar noch vorhanden, aber im Ver - gleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so ist auf Ablösung zu dringen.
5 Insbesondere sind die Landwirtschaft hemmende Dienstbarkeiten nach Möglichkeit abzulösen.
§ 19
1 Bei der Bereinigung der Pfandrechte ist auf mögliche Beschränkung der Titelzahl zu dringen. Pfandtitel dürfen nur in durch 500 teilbaren Beträgen errichtet werden.
2 Alle zur Zeit der Bereinigung noch zu Recht bestehenden Grundpfandtitel des alten Rechts sind in Titel des neuen Rechts umzuwandeln.
3 Die Neuerrichtung bestehender Titel des neuen Rechts ist dem Ermessen des Bereinigungsbeamten anheimgestellt.
§ 20
1 Für den Ersatz von Titeln des alten Rechts ist eine Gebühr von 1 ‰ des Betrages, für den Ersatz von Schuldbriefen nach ZGB die tarifmässige Schreibgebühr zu entrichten.
2 Der Grundeigentümer hat die Kosten einer nötig werdenden Schätzung zu tragen. Für die zufolge der Anlage des Grundbuches erforderlichen Schät - zungen wird der Zuschlag nach Regierungsratsbeschluss vom 18. Januar 1935 nicht erhoben.
3 Die durch Neuerrichtung ersetzten Titel sind zu entkräften und dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) zur Aufbewahrung zu überge - ben. *
§ 21
1 Im Hypothekenbuch eingetragene Pfandtitel, die nicht beigebracht werden können, verloren oder vermisst sind, sollen beim Kantonsgericht zur Kraft - loserklärung angemeldet werden.
2 Grundpfandverschreibungen, die angeblich nicht mehr zu Recht bestehen, für welche aber weder eine Löschungsbewilligung noch ein Zahlungsaus - weis beigebracht werden kann, sind vom Kantonsgericht nach vorausgegan - gener Auskündigung kraftlos zu erklären.
3 Kommen mehrere solche Fälle in Betracht, so ist das Verfahren womög - lich gemeinsam durchzuführen.
§ 22
1 Die Erklärungen des Grundeigentümers und des Berechtigten werden im Bereinigungsheft entsprechend vorgemerkt.
2 Soweit der Eigentümer das in das Bereinigungsheft aufgenommene Recht anerkennt, hat er es unterschriftlich zu bestätigen.
3 Wird eine eingetragene Dienstbarkeit oder Grundlast neu umschrieben, so ist der neue Wortlaut von beiden Parteien zu unterzeichnen. *
4 Ansprecher, die auf ein Recht verzichten, haben die Verzichtserklärung schriftlich abzugeben.
5 Für Veränderungen, die das Eigentum, die Pfandrechte und Grundlasten betreffen, und die sich nicht als blosse Neufassungen oder Bereinigungen, sondern als ganze oder teilweise Neubegründung des Rechtsbestandes er - weisen, hat die öffentliche Beurkundung stattzufinden.
§ 23
1 Hinsichtlich aller im Hypothekenbuch, Kaufregister oder Servitutenproto - koll oder in Anmeldungen erwähnten Rechte, die der Bereinigungsbeamte als nicht eintragsfähig erachtet, ist, sofern eine Verständigung nicht erzielt werden kann, den Berechtigten eine Frist von 10 Tagen zur Beschwerdefüh - rung an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts anzusetzen. *
2 Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn Streit darüber besteht, ob ein dingliches Recht als Dienstbarkeit oder als Grundlast oder als selbststän - diges dauerndes Recht zu behandeln ist, oder ob der Grundbucheintrag rich - tig gefasst wurde. *
3 Der Entscheid der Beschwerdeabteilung ist im Bereinigungsheft vorzu - merken. *
§ 24
1 Wo im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, In - halt, Umfang und Rang eines Rechtes oder über den Gesamtwert einer Grundlast keine gütliche Einigung erzielt werden kann, ist die rechtliche Er - ledigung herbeizuführen. Es soll ihr ein Einigungsversuch des Grundbuch - verwalters vorangehen.
2 Der Bereinigungsbeamte hat in den unausgemittelten Fällen der klägeri - schen Partei durch eingeschriebenen Brief eine Frist von 30 Tagen zur ge - richtlichen Geltendmachung ihres Anspruches anzusetzen, unter der Andro - hung der Annahme des Rechtsverzichts im Falle der Nichtbeachtung.
§ 25
1 In dieser Zustellung sind die Parteirollen für den einzuleitenden Rechtss - treit in der Weise zu verteilen, dass dort, wo ein Grundeigentümer ein aus dem Hypothekenbuch oder Servitutenprotokoll übernommenes Recht be - streitet, dieser Eigentümer als Kläger aufzutreten hat.
2 Handelt es sich um eine infolge Anmeldung in das Bereinigungsheft auf - genommene Ansprache, oder weicht eine Anmeldung von einer Eintragung im Hypothekenbuch oder Servitutenprotokoll ab, so hat der Anmeldende als Kläger aufzutreten.
3 Bei der Festsetzung des Gesamtwertes einer Grundlast hat der Berechtigte als Kläger aufzutreten.
4 Die Klage ist unter Umgehung des Friedensrichters dem Kantonsgericht einzureichen. *
§ 26
1 Der Bereinigungsbeamte führt ein in geeigneter Form angelegtes Ver - zeichnis der Streitfälle. 3. Anlage des Grundbuches
§ 27
1 Die Bereinigungshefte einer Gemeinde werden während 30 Tagen zur all - gemeinen Einsicht auf dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) aufgelegt. *
2 Die Interessenten werden durch das Amtsblatt aufgefordert, Einsprachen gegen Eintragungen oder Nichteintragungen bis zum Ablauf der Frist der Beschwerdeabteilung des Obergerichts einzureichen. *
3 ... *
§ 28
1 Nach Ablauf der Einsprachefrist prüft die Beschwerdeabteilung des Ober - gerichts die Einsprachen und fällt ihren Entscheid. Dieser ist dem Einspre - cher und dem Grundeigentümer mitzuteilen. *
2 Im Bereinigungsverfahren anerkannte Eintragungen in die Bereinigungs - hefte können im Auflageverfahren nicht mehr angefochten werden.
§ 29
1 Die Anlage des Grundbuches erfolgt durch Eintragung des bereinigten Heftinhalts auf lose Grundbuchblätter nach dem amtlichen Formular, mit er - weitertem Raum für die Aufnahme der Liegenschaftsbeschreibung.
2 Für die Eintragungen gilt im Übrigen die eidgenössische Verordnung über das Grundbuch 6 ) .
§ 30
1 Nach Durchführung der Bereinigung und Auflage werden die unangefoch - tenen Grundbuchblätter definitiv. Die angefochtenen werden nötigenfalls neu geschrieben.
2 Die Grundbuchblätter werden alsdann eingebunden; gleichzeitig werden die nötigen Hilfsregister erstellt.
3 Die Grundbuchblätter sollen so nummeriert werden, dass ihre Nummer mit der Parzellennummer des Grundbuchplans übereinstimmt.
4 Als «alte Nummer» wird die Nummer des Bereinigungsheftes eingetragen.
§ 31
1 Die Direktion des Innern setzt das eidgenössische Grundbuch nach Erledi - gung dieser Arbeiten gestützt auf einen Bericht des Bereinigungsbeamten in Kraft. *
2 Der Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem eidgenössi - schen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.
§ 32
1 Die Bereinigungshefte sind samt den zugehörigen Akten einzubinden und sorgfältig aufzubewahren. 6) SR 221.432.1
2 Die nach Anlage des Grundbuches eingehenden Belege werden gemäss

Art. 29 der eidgenössischen Grundbuchverordnung 7

) chronologisch geord - net. 4. Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 33
1 Wer die Einreichung der verlangten Unterlagen verweigert, oder zur Klar - stellung der Verhältnisse nicht Hand bietet, obwohl er dazu in der Lage wä - re, oder wer zur persönlichen Einvernahme ohne hinreichende Entschuldi - gung nicht erscheint, wird vom Bereinigungsbeamten in eine Busse von Fr. 10.– bis 100.– verfällt.
2 Die Bussentscheide können binnen 10 Tagen 8 ) an den Regierungsrat wei - tergezogen werden.
§ 34
1 Die Kosten des Bereinigungsverfahrens und der Anlage des Grundbuches trägt unter Vorbehalt von §§ 4 9 ) und 20 der Kanton.
2 Mehrkosten, die durch das Verhalten der Parteien entstehen, werden den - selben vom Bereinigungsbeamten auferlegt.
3 Sein Entscheid kann binnen 10 Tagen 10 ) an den Regierungsrat weitergezo - gen werden.
§ 35
1 Bis zur Inkraftsetzung des Grundbuches sind für den Grundstückverkehr das Hypothekenbuch und Servitutenprotokoll massgebend (§ 191 EG ZGB).
2 Während des Bereinigungsverfahrens sind die bisherigen Rechtsformen anzuwenden.
3 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) hat aber von jeder Änderung dem Bereinigungsbeamten Kenntnis zu geben, der sie im Bereini - gungsheft bzw. provisorischen Grundbuchblatt eintragen lässt. * 7) SR 221.432.1 8) Heute binnen 20 Tagen (§ 43 VRG). 9)

§ 4 ist aufgehoben. 10) Heute binnen 20 Tagen (§ 43 VRG).

4 Ist eine Liegenschaft bereinigt, so ist jeder künftigen Handänderung oder Begründung und Veränderung eines beschränkten dinglichen Rechts an der - selben die Beschreibung des Vermessungswerkes und das Ergebnis der Be - reinigung zugrunde zu legen.
§ 36
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft.
2 Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und dem Amtsblatt beizule - gen. Vom Bundesrat genehmigt am 22. August 1940 (GS 14, 184), vom Kantons - rat genehmigt am 22. Juli 1940 (GS 14, 184).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.06.1940 22.08.1940 Erlass Erstfassung GS 14, 173 01.12.1951 18.12.1951 § 2 Abs. 1 geändert GS 16, 563 01.12.1951 18.12.1951 § 4 aufgehoben GS 16, 563 01.12.1951 18.12.1951 § 7 Abs. 5 eingefügt GS 16, 563 01.12.1951 18.12.1951 § 12 Abs. 1, 7. aufgehoben GS 16, 563 01.12.1951 18.12.1951 § 13 Abs. 1, 3. geändert GS 16, 563 01.12.1951 18.12.1951 § 16 totalrevidiert GS 16, 563 01.12.1951 18.12.1951 § 22 Abs. 3 geändert GS 16, 563 01.12.1951 18.12.1951 § 23 Abs. 2 geändert GS 16, 563 04.07.2006 11.11.2006 § 7 Abs. 1 geändert GS 28, 809 04.07.2006 11.11.2006 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 28, 809 04.07.2006 11.11.2006 § 27 Abs. 1 geändert GS 28, 809 04.07.2006 11.11.2006 § 27 Abs. 3 aufgehoben GS 28, 809 29.08.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 4 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 20 Abs. 3 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 3 geändert GS 28, 771 27.05.2008 01.06.2008 § 31 Abs. 1 geändert GS 29, 749 14.12.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 1 geändert GS 30, 801 14.12.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 3 geändert GS 30, 801 14.12.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 4 geändert GS 30, 801 14.12.2010 01.01.2011 § 28 Abs. 1 geändert GS 30, 801 25.10.2011 01.01.2012 § 27 Abs. 2 geändert GS 31, 271 13.12.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1 geändert GS 2016/055 28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1 geändert GS 2017/075 02.10.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS 2018/060 02.10.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2018/060 02.10.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 1 geändert GS 2018/060 02.10.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 4 geändert GS 2018/060 02.10.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 3 geändert GS 2018/060 02.10.2018 01.01.2019 § 27 Abs. 1 geändert GS 2018/060 02.10.2018 01.01.2019 § 35 Abs. 3 geändert GS 2018/060
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.06.1940 22.08.1940 Erstfassung GS 14, 173

§ 2 Abs. 1 01.12.1951

18.12.1951 geändert GS 16, 563

§ 2 Abs. 1 13.12.2016

01.01.2017 geändert GS 2016/055

§ 2 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 3 Abs. 1 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 771

§ 3 Abs. 1 02.10.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/060

§ 4 01.12.1951

18.12.1951 aufgehoben GS 16, 563

§ 5 Abs. 1 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 771

§ 5 Abs. 1 02.10.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/060

§ 7 Abs. 1 04.07.2006

11.11.2006 geändert GS 28, 809

§ 7 Abs. 1 02.10.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/060

§ 7 Abs. 2 04.07.2006

11.11.2006 aufgehoben GS 28, 809

§ 7 Abs. 4 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 771

§ 7 Abs. 4 02.10.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/060

§ 7 Abs. 5 01.12.1951

18.12.1951 eingefügt GS 16, 563

§ 12 Abs. 1, 7. 01.12.1951

18.12.1951 aufgehoben GS 16, 563

§ 13 Abs. 1, 3. 01.12.1951

18.12.1951 geändert GS 16, 563

§ 16 01.12.1951

18.12.1951 totalrevidiert GS 16, 563

§ 20 Abs. 3 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 771

§ 20 Abs. 3 02.10.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/060

§ 22 Abs. 3 01.12.1951

18.12.1951 geändert GS 16, 563

§ 23 Abs. 1 14.12.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 801

§ 23 Abs. 2 01.12.1951

18.12.1951 geändert GS 16, 563

§ 23 Abs. 3 14.12.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 801

§ 25 Abs. 4 14.12.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 801

§ 27 Abs. 1 04.07.2006

11.11.2006 geändert GS 28, 809

§ 27 Abs. 1 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 771

§ 27 Abs. 1 02.10.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/060

§ 27 Abs. 2 25.10.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 271

§ 27 Abs. 3 04.07.2006

11.11.2006 aufgehoben GS 28, 809

§ 28 Abs. 1 14.12.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 801

§ 31 Abs. 1 27.05.2008

01.06.2008 geändert GS 29, 749

§ 35 Abs. 3 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 771

§ 35 Abs. 3 02.10.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/060
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