Verordnung über das Dienstverhältnis des Personals des Autobahnamts (122.28.61)
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Verordnung über das Dienstverhältnis des Personals des Autobahnamts

Verordnung vom 4. September 2006 über das Dienstverhältnis de s Personals des Autobahnamts Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); in Erwägung: Gemäss Staatsratsbeschluss Nr. 3305 vom 19. Dezember 1972 über das Dienstverhältnis des Personals des Autobahnbüros sind privatrechtliche Verträge und das Obligationenrecht massgebend für das Dienstverhältnis des Personals der Autobahnamts (ABA). Das ABA-Personal gehört indes eindeutig zum Personal des Kantons und untersteht daher dem StPG. Infolge der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen übernimmt der Bund ausserdem ab 1. Januar 2008 die Aufgaben des ABA. Dies hat in absehbarer Zeit eine allgemeine Streichung der Stellen beim ABA zur Folge, was wiederum bedeutet, dass das Personal des ABA nach

Artikel 150 Abs. 2 StPR nicht in den Genuss der Stellengarantie kommt.

Somit ist es angebracht, eine Übergangsregelung für das Dienstverhältnis des ABA-Personals festzulegen. Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

1 Das Personal des ABA ist ab dem 1. Januar 2003 formell dem StPG unterstellt.
2 Nach Artikel 150 Abs. 2 StPR kommt es nicht in den Genuss der Stellengarantie.
3 Die Kantonsverwaltung wird sich darum bemühen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ABA, die nach der Kündigung des Arbeitsvertrags keine neue Stelle finden, im Rahmen der verfügbaren freien Arbeitsplätze
und gemäss geltenden kantonalen Rahmenbedingungen eine Stelle anzubieten.

Art. 2 Die heute geltenden Arbeitsbedingungen beim ABA

1 Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ABA (Pflichten und Rechte, Lohnbedingungen, berufliche Vorsorge, Kündigungsfristen), die in den Arbeitsverträgen und im Reglement des Autobahnbüros festgelegt sind, gelten auch weiterhin im Rahmen ihrer Tätigkeiten beim ABA.
2 Herrscht Uneinigkeit über die Anwendung der Vertragsbestimmungen, so sind die Artikel 132 und 133 StPG anwendbar.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Staatsratsbeschluss Nr. 3305 vom 19. Dezember 1972 über das Dienstverhältnis des Personals des Autobahnbüros wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2006 in Kraft gesetzt.
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