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Verordnung über den Lohn und die Entschädigung der Studierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei der Solothurner Spitäler AG

Verordnung über den Lohn und die Entschädigung der Studierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei der Solothurner Spitäler AG Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. September 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

27. September 1992

1 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Lohn und die Entschädigungen der Voll- und Teilzeitstudierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei der Solothurner Spitäler AG (soH).

§ 2 Lohnsystem - Grundsatz

1 Die Entlöhnung richtet sich nach dem Ausbildungsstand sowie der Ein - setzbarkeit der oder des Studierenden und ist nach Ausbildungsjahren ab - gestuft.
2 Sie berücksichtigt die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).

§ 3 Grundlohn

1 Der Grundlohn beträgt mindestens: a) im ersten Ausbildungsjahr: 10'800 Franken pro Jahr beziehungswei - se 900 Franken pro Monat; b) im zweiten Ausbildungsjahr: 13'200 Franken pro Jahr beziehungs - weise 1'100 Franken pro Monat; c) im dritten Ausbildungsjahr: 15'600 Franken pro Jahr beziehungswei - se 1'300 Franken pro Monat.
2 Vom Grundlohn werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

§ 4 Kinderzulage

1 Der Anspruch auf Kinderzulage richtet sich nach dem Sozialgesetz vom

31. Januar 2007

2 )
.

§ 5 Inkonvenienzentschädigung

1 Der Anspruch auf Inkonvenienzentschädigung richtet sich nach der Rege - lung der Praktikumsinstitution.
1) BGS 126.1.
2) BGS 831.1. GS 2011, 27
1

§ 6 Ausbildungszuschlag

1 Die soH kann mit Studierenden, die das 25. Altersjahr vollendet haben, zusätzlich zum Grundlohn einen Ausbildungszuschlag vereinbaren.
2 Der Ausbildungszuschlag darf zusammen mit dem Grundlohn höchstens
3'500 Franken pro Monat betragen.
3 Mit dem Ausbildungszuschlag kann eine Anstellungsverpflichtung für die Dauer von längstens drei Jahren nach erfolgreich bestandener Ausbildung vereinbart werden.

§ 7 Rückzahlungsverpflichtung

1 Wer einen Ausbildungszuschlag erhält, verpflichtet sich vor Beginn der Ausbildung schriftlich zur Rückzahlung des Ausbildungszuschlages, insbe - sondere bei a) Abbruch der Ausbildung; b) selbstverschuldeter Auflösung des Ausbildungsverhältnisses; c) nicht bestandener Ausbildung; d) Nichterfüllen der Anstellungsverpflichtung nach § 6 Absatz 3.
2 In diesen Fällen ist grundsätzlich der gesamte erhaltene Ausbildungszu - schlag zurückzuzahlen.
3 Bei nicht beendeter Ausbildung setzt die soH die Höhe des zurückzuzah - lenden Betrages im Einzelfall fest.
4 Für jeden geleisteten Anstellungsmonat nach Ausbildungsabschluss redu - ziert sich der Rückzahlungsbetrag im Verhältnis zur Dauer der vereinbar - ten Anstellungsverpflichtung.
5 In Ausnahmefällen kann die soH auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten.

§ 8 Auszahlung

1 Die soH zahlt den Grundlohn und einen allfälligen Ausbildungszuschlag in zwölf Monatsraten, jeweils am Ende des Monats aus. Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2011 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 23. September 2011.
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