Kantonsratsbeschluss betreffend Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher a... (412.32)
CH - ZG

Kantonsratsbeschluss betreffend Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine

Kantonsratsbeschluss betreffend Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine Vom 29. September 2022 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) , * beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, welche aufgrund des Angriffs Russlands auf die Ukraine in die Schweiz eingereist sind und im Kanton Zug ihren Aufenthaltsort haben, werden durch die Zuger Gemeinden in den Kindergarten, die Primarschule oder die jeweilige von den Gemeinden ge - führte Schulart auf der Sekundarstufe I eingeschult.
2 Die Gemeinden können dazu ein integratives Vorgehen wählen oder Kleinklassen gemäss Schulgesetz führen. Sie sind frei, sich untereinander zu koordinieren.
3 Die gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich vom 24. No - vember 2016 geführten Integrationsklassen werden nicht eingesetzt.

§ 2 * ...

§ 3 Solidarische Kostenverteilung gemeindliche Schulen

1 Für die solidarische Kostenverteilung unter den Gemeinden werden pro Schülerin und Schüler pauschal 4000 Franken vierteljährlich proportional zur Wohnbevölkerung unter den Gemeinden aufgeteilt.
2 Beginnend mit dem 30. Juni 2022 und endend mit dem 31. Dezember 2023 melden die Gemeinden per Quartal mittels der vorgegebenen Liste die Anzahl Schülerinnen und Schüler an den Kanton. 1) BGS 111.1
3 Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Anzahl der gemeldeten Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit 4000 Franken.
4 Der Gesamtbetrag wird proportional gemäss ständiger Wohnbevölkerung der Gemeinden aufgeteilt, und die entsprechenden Anteile werden den Gemeinden vom Kanton in Rechnung gestellt. Anschliessend vergütet der Kanton jeder Gemeinde pro Schülerin und Schüler aus der Ukraine
4000 Franken. Die Rechnungstellung und Auszahlung werden durch den Kanton vorgenommen und verrechnet, sodass die Finanzflüsse netto erfol - gen.
5 Die Kostenabrechnung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag.

§ 4 Solidarische Kostenverteilung Sonderschulung

1 Der Gemeindeanteil an den Kosten der Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern aus der Ukraine gemäss § 34 bis , § 35 und § 36 des Schulgeset - zes 2 ) wird solidarisch gemäss ständiger Wohnbevölkerung von den Gemein - den getragen. 2) BGS 412.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.09.2022 01.04.2022 Erlass Erstfassung GS 2022/062 30.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2024/014 30.11.2023 01.01.2024 § 2 aufgehoben GS 2024/014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.09.2022 01.04.2022 Erstfassung GS 2022/062 Ingress 30.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2024/014

§ 2 30.11.2023

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/014
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