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Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft

Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft Vom 5. Juli 2007 (Stand 1. Januar 2009) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September
1969
1 ) verfügt:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme der Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinde Dornach ins Progymnasium (Niveau P der Sekundarschule) im Kanton Basel-Landschaft fest.
2 Im Übrigen gelten für die Aufnahme die Regelungen des Kantons Basel- Landschaft.

§ 2 Empfehlung

1 Schüler und Schülerinnen werden zur Aufnahme ins Progymnasium emp - fohlen, wenn sie von der abgebenden Schule als geeignet beurteilt wer - den.
2 Die Empfehlung entspricht dem Vorschlag nach den Regelungen des Kan - tons Basel-Landschaft.

§ 3 Beurteilung der Eignung zur Aufnahme in die erste Klasse des

Progymnasiums
1 Die Klassenlehrperson beurteilt auf Ende des ersten Semesters des ent - sprechenden Schuljahres, ob Schüler und Schülerinnen der fünften oder sechsten Klasse der Primarschule zur Aufnahme in die erste Klasse des Pro - gymnasiums geeignet sind.
2 Sie beurteilt die Eignung in einem standardisierten Verfahren anhand fol - gender Kriterien: a) im Unterricht erbrachte Leistung im ersten Semester des laufenden Schuljahres; b) Ergebnisse von je einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Beurteilung klassenweise durchgeführten und als solche bezeichne - ten Vergleichsarbeit in den Fächern Mathematik und Deutsch; c) Persönlichkeitsbeurteilung (Arbeitshaltung, Lernfähigkeit).
1) BGS 413.111 . GS 102, 175
1
3 Geeignet ist, wer in den Leistungskriterien (Abs. 2 Bst. a und b) Noten von je mindestens 5.0 erreicht und als Persönlichkeit (Abs. 2 Bst. c) die Voraus - setzungen für eine erfolgreiche Laufbahn im Progymnasium mitbringt.

§ 4 Beurteilung der Eignung zur Aufnahme in die vierte Klasse des

Progymnasiums
1 Die Klassenkonferenz beurteilt, ob Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der Bezirksschule zur Aufnahme in die vierte Klasse des Progymnasi - ums geeignet sind.
2 Geeignet ist, wer im Zeugnis Ende des Schuljahres in jenen Fächern, die zugleich Beförderungsfächer im angestrebten Typus des Progymnasiums sind, gesamthaft einen Notendurchschnitt von mindestens 5.0 erreicht.

§ 5 Mitteilung an die Eltern

1 Die Klassenlehrperson beziehungsweise die Klassenkonferenz teilt den El - tern die Beurteilung und das Resultat, die Empfehlung oder Nichtempfeh - lung schriftlich mit.
2 Die Mitteilung der Nichtempfehlung zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der sechsten Klasse erfolgt in Form einer Verfügung.

§ 6 Übertrittsprüfung

1 Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse der Primarschule, die von ih - rer Schule nicht zur Aufnahme empfohlen werden, können an der Über - trittsprüfung (Rekursprüfung) des Kantons Basel-Landschaft teilnehmen.
2 Die Übertrittsprüfung kann bei Nichtbestehen nicht wiederholt werden.
3 Für das Prüfungsverfahren sind die Regelungen des Kantons Basel-Land - schaft massgebend.

§ 7 Erklärung der Eltern

1 Die Eltern teilen der Klassenlehrperson schriftlich mit, ob sie ihr Kind zur Aufnahme ins Progymnasium beziehungsweise allenfalls nach nicht erfolg - ter Empfehlung, ob sie ihr Kind zur Übertrittsprüfung anmelden wollen.

§ 8 Empfehlung zur Aufnahme und Anmeldung zur

Übertrittsprüfung
1 Die abgebende Schule gibt der aufnehmenden Schule ihre Empfehlung zur Aufnahme beziehungsweise die Anmeldung zur Übertrittsprüfung nach entsprechender Erklärung der Eltern ab.
2 Die Empfehlung und die Prüfungsanmeldung erfolgen auf die vom Kan - ton Basel-Landschaft festgelegten Termine.

§ 9 Übertritt in die Bezirksschule

1 Wenn nach Aufnahme in die erste Klasse des Progymnasiums am Ende der Probezeit die Beförderungsbedingungen des Progymnasiums nicht er - füllt werden, erfolgt der Übertritt in die erste Klasse der Bezirksschule.

§ 10 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglements kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Be - schwerde erhoben werden. *
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2 Der Rechtsmittelweg betreffend die Übertrittsprüfung gemäss § 6 richtet sich nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft. Inkrafttreten 1. August 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 20. Juli 2007.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

11.03.2009 01.01.2009 § 10 Abs. 1 geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 10 Abs. 1 11.03.2009 01.01.2009 geändert -

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