1 – Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbe... (439.26)
CH - BE

1 – Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich

1 439.26-1 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung) vom 14.12.2000 (Stand 01.01.2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 1 ) (UFG), und die Regierungen der Universitätskantone, gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 9. Dezember 1999 über univer sitäre Koordination (Konkordat), beschliessen:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit im universitären Hochschul bereich zwischen dem Bund und den Kantonen, die dem Konkordat beigetre ten sind (im Folgenden: Universitätskantone).

Art. 2

Zusammenarbeit
1 Der Bund und die Universitätskantone arbeiten im Bereich der Universitätspo litik partnerschaftlich zusammen. Sie gründen dafür die Schweizerische Univer sitätskonferenz als gemeinsames universitätspolitisches Organ.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet unter Wahrung der Univer sitätsautonomie mit der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (im Folgenden: Rektorenkonferenz) zusammen.

Art. 3

Ziele
1 Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sich der Bund und die Universitätskantone ein für: a die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich; b den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen; c günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich;
1) SR 414.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
01-3
439.26-1 2 d die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
2 Der Bund und die Universitätskantone fördern Massnahmen, die: a den Studierenden unter Vorbehalt der Voraussetzungen für die Immatriku lation und der entsprechenden Bestimmungen in der Interkantonalen Uni versitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 1 ) das Studium ihrer Wahl er möglichen; b die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern auf allen universitären Stufen verwirklichen; c den Studierenden den Wechsel der universitären Hochschulen erleich tern; d der Qualitätssicherung dienen; e die Vergleichbarkeit von Kosten, Leistungen und Studiengängen herstel len.
3 Sie beachten dabei den Grundsatz der Einheit von Lehre und Forschung.
4 Sie fördern die Zusammenarbeit der universitären Hochschulen, insbesonde re im Hinblick auf die Erfüllung gesamtschweizerischer Erfordernisse.
2 Schweizerische Universitätskonferenz

Art. 4

Konstituierung
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz ist das gemeinsame universitäts politische Organ von Bund und Kantonen nach Artikel 5 Absatz 1 UFG 2 ) und Ar tikel 4 Absatz 1 des Konkordats. Ihr Sitz ist in Bern.
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung und verabschiedet ihr jährliches Budget.

Art. 5

Zusammensetzung
1 Mitglieder der Schweizerischen Universitätskonferenz sind: a die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Universitäts kantone; b zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren von Nichtuniver sitätskantonen, die von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) be stimmt werden; c die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Wissenschaft und For schung; d die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates.
1) SR 414.23
2) SR 414.20
3 439.26-1
2 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil: a die Präsidentin oder der Präsident der Rektorenkonferenz; b die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Bildung und Wissen schaft; c die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie.
3 Weitere Personen können eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen, wenn es die Traktanden erfordern.
4 Die Schweizerische Universitätskonferenz bestimmt eines ihrer Mitglieder zur Präsidentin oder zum Präsidenten und ein weiteres Mitglied zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten. Hat eine Kantonsvertreterin oder ein Kantonsvertre ter die Präsidentschaft inne, so kommt die Vizepräsidentschaft einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes zu; dasselbe gilt umgekehrt.
5 Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl für die direkt anschliessende Amtsperiode ist ausgeschlossen.

Art. 6

Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz: a erlässt Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Aner kennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die Ver einbarungspartner verbindlich sind; b gewährt projektgebundene Beiträge; c beurteilt periodisch die Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen Aufgabenteilung unter den Hochschulen; d anerkennt Institutionen oder Studiengänge (Art. 7); e erlässt Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; f erlässt Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
2 Sie gibt zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfehlungen ab: a zur Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich; b zur Mehrjahresplanung im universitären Hochschulbereich; c für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich.
3 Sie informiert über die einschlägigen Geschäfte regelmässig: a die Vereinbarungspartner;
439.26-1 4 b die Kommission Universitätsvereinbarung nach Artikel 16 der Interkanto nalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 1 ) ; c die EDK.
4 Sie konsultiert zu wichtigen Fragen der schweizerischen universitären Hoch schulpolitik die interessierten Kreise, namentlich: a die Leitungen der universitären Hochschulen; b die Dozentenschaft, den Mittelbau und die Studierenden der universitären Hochschulen; c die Organisationen der Wirtschaft.
5 Sie ist Aufsichtsbehörde des Organs für Akkreditierung und Qualitätssiche rung (Art. 18-23); in dieser Eigenschaft: a genehmigt sie das Jahresprogramm des Organs; b wählt sie die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des wis senschaftlichen Beirats; c stellt sie die Direktorin oder den Direktor an; d erlässt sie die Geschäftsordnung; e genehmigt sie das jährliche Budget; f entscheidet sie über die Information der Öffentlichkeit.

Art. 7

Akkreditierung von universitären Institutionen und Studiengängen
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz akkreditiert öffentliche und private universitäre Institutionen oder einzelne ihrer Studiengänge auf Antrag der betroffenen Institutionen und auf der Basis einer Überprüfung der Qualität von Lehre und Forschung.
2 Sie setzt auf Vorschlag des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Art. 18-23) das Verfahren der Akkreditierung von Institutionen und Studiengän gen fest.

Art. 8

Beschlüsse
1 Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.
1) SR 414.23
5 439.26-1
2 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und c-f werden mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen aller Mit glieder gefasst. Diese Beschlüsse sind rechtsgültig, sofern die Mitglieder der Schweizerischen Universitätskonferenz, die ihnen zustimmen, mehr als die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die an den in der Schweizerischen Universitätskonferenz vertretenen universitären Hochschulen immatrikuliert sind.
3 Die Beschlüsse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Sie müssen überdies die Zustim mung jener Mitglieder finden, die an den Projekten finanziell beteiligt sind.
4 Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mit glieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten.

Art. 9

Rechtsmittel
1 Die Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Artikel 6 Ab satz 1 Buchstaben b und d können bei einer Schiedsinstanz angefochten wer den.
2 Die Schiedsinstanz besteht aus drei Mitgliedern. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizei direktoren bestimmen je ein Mitglied; diese bestimmen selber das dritte Mit glied. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
3 Die Schiedsinstanz organisiert sich selbst; das Sekretariat wird von der Präsi dentin oder vom Präsidenten wahrgenommen.
4 Das Verfahren vor der Schiedsinstanz richtet sich im Übrigen nach dem Ver waltungsverfahrensgesetz 1 ) .
5 Die Entscheidungen der Schiedsinstanz können nach Artikel 98 Buchstabe e des Bundesrechtspflegegesetzes 2 ) beim Bundesgericht mittels Verwaltungsge richtsbeschwerde angefochten werden.

Art. 10

Zusammenarbeit mit dem Fachhochschulbereich
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den gesamtschweizeri schen Organen im Fachhochschulbereich zusammen.
2 Sie gibt zusammen mit diesen Organen Empfehlungen ab für den Übertritt von den Fachhochschulen zu den universitären Hochschulen und umgekehrt.
1) SR 172.021
2) SR 173.110
439.26-1 6
3 Sie fördert: a eine gesamtschweizerische Arbeitsteilung; b eine gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen; c die Anwendung des Kreditpunktesystems; d ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der Qualitätssicherung.
3 Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten

Art. 11

Bezeichnung
1 Gemeinsames Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hoch schulen nach Artikel 8 UFG 1 ) und Artikel 8 des Konkordats ist die Rektorenkon ferenz der Schweizer Universitäten.

Art. 12

Zusammensetzung
1 Stimmberechtigte Mitglieder der Rektorenkonferenz sind: a die Rektorinnen oder Rektoren oder Präsidentinnen oder Präsidenten der Schweizer Universitäten; b die Präsidentinnen oder Präsidenten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
2 Im Übrigen konstituiert sich die Rektorenkonferenz selbst.

Art. 13

Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Die Rektorenkonferenz kann der Schweizerischen Universitätskonferenz und den schweizerischen universitären Hochschulen Vorschläge unterbreiten zu Fragen, die mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.
2 Sie hat namentlich die folgenden Aufgaben: a Sie bereitet Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vor. b Sie nimmt zu Beschlüssen der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b-f vorgängig Stellung. c Sie erarbeitet zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz und nach deren Weisungen die Universitätsplanung. d Sie bereitet die übrigen Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskon ferenz zu akademischen Fragen vor oder nimmt vorgängig dazu Stellung. e Sie setzt jene Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz um, die in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder gehören.
1) SR 414.20
7 439.26-1
3 Die Rektorenkonferenz ergreift überdies im Rahmen der Zuständigkeiten ihrer Mitglieder Massnahmen und Initiativen, die sie für die Förderung der Ziele einer gemeinsamen Universitätspolitik als nützlich erachtet, insbesondere zur Ge staltung der Studienpläne und zur Vergleichbarkeit von Abschlüssen. Sie infor miert die Schweizerische Universitätskonferenz darüber.

Art. 14

Beschlüsse
1 Beschlüsse der Rektorenkonferenz über Geschäfte nach Artikel 13 Absatz 2 werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst.
4 Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Universitätskonferenz und der Rektorenkonferenz

Art. 15

Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz und die Rektorenkonferenz können Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen sowie Expertinnen und Experten beauftragen.

Art. 16

Generalsekretariate
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz und die Rektorenkonferenz verfü gen über je ein Generalsekretariat. Die Sekretariate arbeiten eng zusammen. Sie haben ihren Sitz in Bern.
2 Jede Konferenz ernennt eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das Personal der Sekre tariate werden privatrechtlich angestellt. Als ergänzendes Privatrecht findet das öffentliche Personalrecht des Bundes Anwendung. Die Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich unbefristet.
4 Das Personal der Sekretariate ist der Pensionskasse des Bundes ange schlossen.

Art. 17

Finanzierung
1 Die Kosten, die sich aus den Tätigkeiten der Schweizerischen Universitäts unter Einschluss der Kommissionen, der Arbeitsgruppen und der Generalse kretariate beider Konferenzen ergeben, werden im Rahmen des Budgets der Schweizerischen Universitätskonferenz zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Universitätskantonen getragen.
2 Die Universitätskantone legen den Verteilungsschlüssel unter sich fest.
439.26-1 8
3 Die Rechnungen der Schweizerischen Universitätskonferenz und der Rekto renkonferenz werden von der Eidgenössischen Finanzkontrolle revidiert.
5 Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung

Art. 18

Konstituierung
1 Der Bund und die Universitätskantone setzen ein unabhängiges Organ für Ak kreditierung und Qualitätssicherung im universitären Hochschulbereich (Organ) ein.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz erlässt für das Organ eine Ge schäftsordnung. Das Organ organisiert und verwaltet sich im Rahmen dieser Geschäftsordnung selbst. Es verfügt über eine eigene Rechnung. Es hat sei nen Sitz in Bern.
3 Es kann Kommissionen einsetzen sowie Expertinnen oder Experten beauftra gen.

Art. 19

Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Das Organ dient der Sicherung und Förderung der Qualität von Lehre und Forschung an den schweizerischen universitären Hochschulen.
2 Es bereitet Entscheidungen der Schweizerischen Universitätskonferenz über die Akkreditierung von universitären Institutionen und Studiengängen vor.
3 Es erfüllt zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz folgende Auf gaben: a Es umschreibt die Anforderungen an die Qualitätssicherung und prüft re gelmässig, ob sie erfüllt werden. b Es unterbreitet Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für die Institutionen, die für sich eine solche für einzelne ih rer Studiengänge oder insgesamt beantragen. c Es führt, gestützt auf die von der Schweizerischen Universitätskonferenz erlassenen Richtlinien, Akkreditierungsverfahren durch für Institutionen, welche für sich eine Akkreditierung beantragen. d Es orientiert sich in seiner Tätigkeit an der internationalen Praxis und be teiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Akkredi tierung und Qualitätssicherung. e Es erarbeitet Empfehlungen für die Evaluationen, welche die Universitä f Es kann im Rahmen des Jahresprogrammes und in Absprache mit der Rektorenkonferenz disziplinenspezifische Evaluationen durchführen.
9 439.26-1
4 Das Organ arbeitet mit der Rektorenkonferenz zusammen.
5 Es kann gegen Entgelt weitere Leistungen für die Vereinbarungspartner oder für Dritte in deren eigenem Zuständigkeitsbereich erbringen.
6 Die Geschäftsstelle des Organs erteilt Auskünfte über die Akkreditierung von Institutionen und Studiengängen sowie in Abstimmung mit der Rektorenkonfe renz über die Anerkennung schweizerischer und ausländischer Studienab schlüsse.

Art. 20

Organisation
1 Das Organ setzt sich zusammen aus: a einem wissenschaftlichen Beirat; b einer Geschäftsstelle.
2 Der wissenschaftliche Beirat umfasst fünf Expertinnen oder Experten auf dem Gebiet der universitären Akkreditierung; davon müssen zwei aus dem Ausland stammen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die übrigen Mitglieder des wissen schaftlichen Beirats werden auf Antrag der Rektorenkonferenz von der Schwei zerischen Universitätskonferenz auf eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des wissenschaftli chen Beirats mit beratender Stimme teil.

Art. 21

Zuständigkeiten und Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats und der Geschäftsstelle
1 Der wissenschaftliche Beirat: a setzt Kommissionen ein und wählt deren Mitglieder; b ist verantwortlich für die wissenschaftliche Qualität der Arbeit des Organs und gewährleistet, dass die angewendeten Verfahren internationalem Standard entsprechen.
2 Die Direktorin oder der Direktor: a leitet die Geschäftsstelle; b ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Organs; c erstellt den Entwurf des Jahresprogrammes und das Budget zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz; d erteilt Aufträge an Expertinnen und Experten;
439.26-1 10 e stellt Antrag an die Schweizerische Universitätskonferenz nach Artikel 19 Absatz 3; f vertritt das Organ gegenüber den Gesuchstellern sowie gegenüber Auf traggebern nach Artikel 19 Absatz 5. g vertritt das Organ an internationalen Konferenzen im Bereich Akkreditie rung und Qualitätssicherung.
3 Die übrigen Zuständigkeiten und Aufgaben sind in der Geschäftsordnung des Organs festgehalten.

Art. 22

Personal
1 Das Personal des Organs wird privatrechtlich angestellt. Als ergänzendes Pri vatrecht findet das öffentliche Personalrecht des Bundes Anwendung.
2 Das Personal ist der Pensionskasse des Bundes angeschlossen.

Art. 23

1 Die Betriebskosten des Organs werden, soweit sie durch Aufträge der Schweizerischen Universitätskonferenz ausgelöst werden, zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Universitätskantonen getragen.
2 Die Universitätskantone legen den Verteilungsschlüssel unter sich fest.
3 Das Organ erhebt Gebühren für die erbrachten Leistungen nach Artikel 19 Absatz 5. Diese müssen grundsätzlich kostendeckend sein und werden in der Geschäftsordnung des Organs geregelt.
4 Das Organ kann Zuwendungen erhalten.
5 Die Rechnung des Organs wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle re vidiert.
6 Schlussbestimmungen

Art. 24

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn der Bund und mehr als die Hälfte der Universitätskantone sie unterzeichnet haben. Sie bleibt rechtsgültig, solan ge diese Bedingung erfüllt ist.
2 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den dieser Vereinbarung bei getretenen Universitätskantonen das Inkrafttreten.
11 439.26-1

Art. 25

Kündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjah res gekündigt werden. Bern, 14. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesra tes: Die Vorsteherin des EDI: Dreifuss Im Namen der Regierung des Kantons Zü rich: Der Bildungsdirektor: Buschor Im Namen der Regierung des Kantons Bern: Der Erziehungsdirektor: Annoni Im Namen der Regierung des Kantons Frei burg: Der Erziehungsdirektor: Macheret Im Namen der Regierung des Kantons Ba sel-Stadt: Die Erziehungsdirektorin: Schaller Im Namen der Regierung des Kantons St.Gallen: Der Erziehungsdirektor: Stöckling Im Namen der Regierung des Kantons Waadt: Die Erziehungsdirektorin: Jeanprêtre Im Namen der Regierung von Republik und Kanton Neuenburg: Der Erziehungsdirektor: Béguin Im Namen der Regierung von Republik und Kanton Genf: Die Erziehungsdirektorin: Brunschwig Graf
439.26-1 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 01-3
13 439.26-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.12.2000 01.01.2001 Erstfassung 01-3
Markierungen
Leseansicht