Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstu... (411.213)
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Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen

Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen Vom 28. März 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4, 6 und 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Di - plomanerkennungsvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt im Sinne von Mindestanforderungen die schweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen, die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturitätsschulen befähigen.
Art. 2 Definitionen
1 Die Primarstufe umfasst die Schuljahre 1 bis 81 1 ) , die Sekundarstufe I die Schuljahre 9 bis 11. Sie bilden zusammen die obligatorische Schule. 1) Im Kanton Tessin kann die Aufteilung der Schulstufen zwischen der Primar- und der Se - kundarstufe I um ein Jahr variieren (Artikel 6 Absatz 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule [HarmoS-Konkordat] vom 14. Juni 2007).
2 Quereinsteigende sind berufserfahrene Personen, die eine Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer der obligatorischen Schule absolvieren. Sie zeich - nen sich dadurch aus, dass sie 30-jährig oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufser - fahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen.
3 Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, das mehrere Disziplinen ver - eint. Die Integrationsfächer der Sekundarstufe I sind im Anhang aufgeführt.
4 Formale Bildung ist eine geregelte Ausbildung, die zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, der höheren Berufsbildung oder zu einem Hochschul - abschluss führt. Werden Leistungen im Rahmen formaler Bildung auf Hochschulstufe erworben, wird von Studienleistungen gesprochen.
5 Nicht-formale Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb der forma - len Bildung, insbesondere Weiterbildung.
6 Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben. 2. Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung
Art. 3
1 Anerkannt werden können Lehrdiplome einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule,
a) die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturitätsschulen befähigen,
b) deren Ausbildungen die im vorliegenden Reglement gelegten minima - len Anforderungen erfüllen und
c) die an Hochschulen erlangt werden, die auf der Grundlage des Bun - desgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordinati - on im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 2 ) institutionell akkreditiert sind. 2) HFKG, SR 414.20.
3. Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
Art. 4 Zulassung zu den Ausbildungen für den Unterricht in der obligatorischen Schule
1 Die Zulassung zu den Ausbildungen, die für den Unterricht an der obliga - torischen Schule befähigen, erfordert eine gymnasiale Maturität, eine be - standene Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inha - bern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen 3 ) oder ein Hochschuldiplom.
2 Zur Ausbildung, die für den Unterricht auf der Primarstufe befähigt, wer - den auch Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zugelassen.
3 Ebenfalls zugelassen werden können zu den Ausbildungen für den Unter - richt in der obligatorischen Schule
a) Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen aner - kannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fä - higkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung aa) den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbringen, um in die Ausbildung für die Primarstufe einzutreten, beziehungsweise ab) den Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für die Zulas - sung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitäts - zeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universi - tären Hochschulen erbringen, um in die Ausbildung für die Se - kundarstufe I einzutreten;
b) Quereinsteigende, sofern die Hochschule deren Studierfähigkeit im Rahmen eines dokumentierten Verfahrens "sur dossier" festgestellt hat. 3) Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch aner - kannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011.
Art. 5 Zulassung zur Ausbildung für den Unterricht an Maturitätsschulen
1 Bei der Zulassung zur Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen wird unterschieden zwischen
a) der konsekutiven Ausbildung, bei der die Aufnahme der beruflichen Ausbildung gemäss Artikel 9 Absatz 3 einen fachwissenschaftlichen Masterabschluss voraussetzt und
b) der parallelen oder integrierten Ausbildung, bei der die berufliche Ausbildung bereits während des fachwissenschaftlichen Studiums ge - mäss Artikel 9 Absatz 2 begonnen wird.
2 Zur Ausbildung werden zugelassen
a) Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären Bachelor- und Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fach - wissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem MAR- Fach darstellen, sowie Absolventinnen und Absolventen oder Studie - rende eines universitären Masterstudiums in Studienrichtungen, wel - che die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in ei - nem MAR-Fach darstellen, und die zuvor im gleichen Studiengebiet einen Fachhochschul-Bachelor erworben und die fachlichen Auflagen erfüllt haben, und
b) Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines Bachelor- und Masterstudiums einer Fachhochschule in jenen Studienrichtun - gen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unter - richt in den MAR-Fächern Musik oder Bildnerisches Gestalten dar - stellen.
Art. 6 Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung
1 Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe verfügt.
2 Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für weitere Schuljahre oder einen wei - teren Zyklus der Primarstufe wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt.
3 Zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I gemäss Artikel 8 Absatz 3 wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdi - plom für die Primarstufe für die Schuljahre zwischen 3 und 8 verfügt.
4. Anforderungen an die Ausbildung
Art. 7 Ausbildungsziele
1 Die Ausbildungen vermitteln jene beruflichen Kompetenzen, die für die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schule oder der Maturitätsschulen notwendig sind.
2 Die Ausbildungen vermitteln den Studierenden zudem die notwendigen Kompetenzen, um im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
a) der Vielfalt und den individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen und ihre Fähigkei - ten und Leistungen zu beurteilen und
b) mit den verschiedenen Akteuren im Schulfeld zusammenzuarbeiten, in pädagogischen Projekten mitzuwirken, ihre eigene Arbeit zu evaluie - ren und ihre berufliche Weiterentwicklung zu planen.
3 Studierende, die ein Lehrdiplom für die obligatorische Schule erwerben, werden befähigt,
a) gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten,
b) Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, die nach dem Grundsatz der integrativen Schulung eine Regelklasse besuchen, in ihrem Lernen und in ihrer Beteiligung am Schulleben zu unterstüt - zen und zu fördern, sowie
c) den Schülerinnen und Schülern den Übergang zur jeweils nächsten Bildungsstufe zu ermöglichen; die Ausbildung für die Sekundarstufe I befähigt die Studierenden zudem, die Schülerinnen und Schüler in ih - rer Berufsfindung zu unterstützen.
4 Studierende, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben, werden befähigt, gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten mit dem Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife 4 ) erlan - gen. 4) Siehe Artikel 5 Bildungsziel im Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasia - len Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995.
A Umfang und Struktur der Ausbildungen
Art. 8 Ausbildungen für die obligatorische Schule
1 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primar - stufe entspricht jenem eines Bachelorstudiums gemäss den Bologna-Richtli - nien des Hochschulrats. 5 )
2 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Sekun - darstufe I entspricht einem Bachelor- und Masterstudium gemäss den Bolo - gna-Richtlinien des Hochschulrats. 6 ) Der Bachelorabschluss ist nicht berufs - befähigend.
3 Der Umfang des Studiums zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekun - darstufe I auf der Grundlage eines Primarlehrdiploms entspricht unter Vor - behalt von Artikel 12 Absatz 2 einem Masterstudium im Umfang von 120 Kreditpunkten. Die Studierenden müssen in maximal drei Fächern dieselben Ziele erreichen wie die Studierenden der regulären Ausbildung für die Se - kundarstufe I.
4 Das Ausbildungsprogramm "Formation par l’emploi" für Quereinsteigen - de, welche über eine der Bestimmungen in Artikel 4 aufgenommen wurden, verbindet die Ausbildung ab dem zweiten Studienjahr mit einer begleiteten Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teilzeitanstellung auf der Zielstufe. Der Umfang entspricht jenem der regulären Ausbildung.
Art. 9 Ausbildung für Maturitätsschulen
1 Die Ausbildung zum Erwerb eines Lehrdiploms für Maturitätsschulen um - fasst die fachwissenschaftliche und die berufliche Ausbildung.
2 Die fachwissenschaftliche Ausbildung schliesst mit einem universitären Master ab. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b betreffend die Fächer Musik und Bildnerisches Gestalten.
3 Die berufliche Ausbildung umfasst 60 Kreditpunkte. Sie wird im An - schluss an das fachwissenschaftliche Studium (konsekutiv), parallel dazu oder integriert absolviert. 5) Richtlinien des Hochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fach - hochschulen und den pädagogischen Hochschulen vom 28. Mai 2015 und den Richtlinien des Hochschulrates für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hoch - schulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses vom 28. Mai 2015 (Bologna- Richtlinien). Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180 Kreditpunkte nach dem Euro - pean Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). 6) Die erste Studienstufe (Bachelor) umfasst 180 Kreditpunkte, die zweite 90 bis 120 Kredit - punkte; somit umfasst das gesamte Studium 270 bis 300 Kreditpunkte.
Art. 10 Kombinierte Ausbildung für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen
1 Beim kombinierten Diplom für die Sekundarstufe I und für Maturitäts - schulen entspricht der Umfang des fachwissenschaftlichen Studiums den Anforderungen an das Lehrdiplom für Maturitätsschulen, jener der berufli - chen Ausbildung den Anforderungen an das Lehrdiplom für die Sekundar - stufe I.
Art. 11 Nachträglicher Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung
1 Der Umfang der Studienleistung für den nachträglichen Erwerb einer Lehrbefähigung für ein oder mehrere zusätzliche Fächer entspricht jenem, der für das entsprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.
2 Der Umfang der Studienleistung für weitere Schuljahre oder einen weite - ren Zyklus der Primarstufe entspricht jenem, der für die entsprechenden Schuljahre im regulären Studium zu erbringen ist.
3 Die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen erfolgt gemäss Artikel 12 Absatz 1.
Art. 12 Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
1 Bereits erbrachte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bil - dungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Die An - rechnung validierter Unterrichtspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist möglich.
2 Studierenden, die gemäss Artikel 8 Absatz 3 zusätzlich die Lehrbefähi - gung für die Sekundarstufe I erwerben, können Studienleistungen, die aus - serhalb der Ausbildung zur Lehrperson erworben wurden, sowie Unterricht - spraxis im Umfang von insgesamt maximal 60 Kreditpunkten an das Mas - terstudium angerechnet werden.
3 Quereinsteigenden, welche die formalen Zulassungsvoraussetzungen ge - mäss Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 Buchstabe a erfüllen, können nicht-for - male und informell erworbene, für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen anerkannt und im Umfang von maximal einem Drittel des minimalen Stu - dienumfangs an die Ausbildung angerechnet werden ("Validation des ac - quis de l'expérience").
B Ausbildungsinhalte
Art. 13 Ausbildungsbereiche und deren Umfänge
1 Die Ausbildungen beinhalten Fachwissenschaften, Fachdidaktik, Erzie - hungswissenschaften und das berufspraktische Studium.
2 In der Ausbildung für die Primarstufe werden die Studierenden für den Unterricht in sechs oder mehr Fächern des Lehrplans vorbereitet. Die beruf - spraktische Ausbildung umfasst 36 bis 54 Kreditpunkte.
3 Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für die Sekundarstufe I führt, um - fasst
a) 120 Kreditpunkte für die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; pro Fach, für das eine Befähigung verliehen wird, sind 30 Kreditpunkte in der jeweiligen Fachwissenschaft erforderlich, für ein Integrationsfach 40 Kreditpunkte. Darin enthalten sind jeweils 10 bis 15 Kreditpunkte für Fachdidaktik.
b) 36 Kreditpunkte für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und
c) 48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung.
4 Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen führt, beinhal - tet
a) das fachwissenschaftliche Studium, welches aa) in einer oder zwei Studienrichtungen erfolgt, welche die wissen - schaftliche Grundlage für ein MAR-Fach beziehungsweise zwei MAR-Fächer darstellen, ab) die fachspezifischen Erfordernisse des Rahmenlehrplans für Ma - turitätsschulen berücksichtigt, ac) für das erste MAR-Fach einen Umfang von 120 Kreditpunkten, für das zweite einen Umfang von 90 Kreditpunkten vorsieht so - wie ad) Leistungen für das erste und das zweite MAR-Fach sowohl auf Bachelor- als auch auf Masterstufe vorsieht und
b) die berufliche Ausbildung, welche je 15 Kreditpunkte in Erziehungs - wissenschaften und berufspraktischer Ausbildung sowie Fachdidaktik im Umfang von 10 Kreditpunkten pro MAR-Fach vorsieht.
Art. 14 Verbindung von Theorie und Praxis, von Lehre und Forschung
1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
5. Eignung für den Lehrberuf
Art. 15
1 Der Lehrberuf stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studieren - den mit Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler genügen müssen.
2 Die Hochschule verfügt über ein Verfahren für den Ausschluss von Stu - dierenden, die im Sinne von Absatz 1 nicht geeignet sind. 6. Diplom
Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifika - tionen und Leistungen der Studierenden in den Bereichen gemäss Artikel 13 Absatz 1 und bei Vorliegen der Eignung für den Lehrberuf gemäss Artikel 15 erteilt. Für die Erteilung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen wird zu - sätzlich der Abschluss des fachwissenschaftlichen Studiums gemäss Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a verlangt.
Art. 17 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Hochschule,
b) Angaben zur Person der oder des Diplomierten,
c) den Vermerk ca) "Lehrdiplom für die Primarstufe", cb) "Lehrdiplom für die Sekundarstufe I", cc) "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" oder cd) "Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen"
d) die Fächer, für welche die Befähigung gilt; die Bezeichnungen der Fä - cher der Sekundarstufe I finden sich im Anhang,
e) beim Diplom für die Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], für welche das Diplom gilt,
f) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie
g) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: "Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ... [Datum der erstmaligen Anerken - nung])".
Art. 18 Titel
1 Das Lehrdiplom ist mit einem Titel verbunden. Die Inhaberin oder der In - haber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als
a) "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Primarstufe [Schuljahre ...] (EDK)"
b) "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)"
c) "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)"
d) "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen (EDK)" zu bezeichnen.
2 Wird ein Titel gemäss der Bologna-Deklaration verliehen, lautet dieser "Bachelor of Arts" oder "Master of Arts". Der Zusatz lautet
a) beim Lehrdiplom für die Primarstufe "in Primary Education"
b) beim Lehrdiplom für die Sekundarstufe I "in Secondary Education".
Art. 19 Erweiterungsdiplom
1 Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer oder zusätzliche Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe werden mit einem Erweiterungsdi - plom bescheinigt, welches ein bereits erworbenes EDK-anerkanntes Diplom der entsprechenden Schulstufe ergänzt. Der Abschluss heisst: "Erweite - rungsdiplom, Lehrbefähigung für ... [Unterrichtsfach oder Schuljahre oder Zyklus der Primarstufe]".
2 Auf dem Erweiterungsdiplom wird vermerkt: "Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehrdiplom für ... [die Primarstufe, Schuljahre zwischen 1 und 8, die Sekundarstufe I oder Maturitätschulen] vom ... [Datum des Lehrdi - ploms]".
Art. 20 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikatio - nen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe.
Art. 21 Qualifikation der Praxislehrpersonen
1 Die Praxislehrpersonen verfügen über ein Lehrdiplom der jeweiligen Schulstufe und mehrjährige Unterrichtserfahrung sowie eine entsprechende Weiterbildung. 8. Anerkennungsverfahren
Art. 22 Anerkennungskommission
1 Der Vorstand der EDK kann zur Überprüfung von Studiengängen eine oder mehrere Anerkennungskommissionen einsetzen.
2 Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.
Art. 23 Verfahren
1 Die zuständige Anerkennungskommission überprüft einen Studiengang auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
2 Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige Auflagen oder die Nichtanerkennung. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Vor - aussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
3 Werden an anerkannten Studiengängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Stu - diengangs.
4 Der Trägerkanton oder die Trägerkantone reichen spätestens nach sieben Jahren ein Gesuch um Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerken - nung des Studiengangs ein. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung der Anerkennung.
5 Ergebnisse der Akkreditierung gemäss HFKG sowie die entsprechenden Unterlagen werden soweit möglich berücksichtigt, sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt sind
Art. 24 Verzeichnis
1
9. Schlussbestimmungen
Art. 25 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Artikel 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht 7 ) zur Verfügung.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden betreffend die nachträgliche Anerkennung altrechtlicher Diplome können betroffene Private binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht 8 ) finden sinngemäss Anwendung.
Art. 26 Institutionelle Akkreditierung
1 Die institutionelle Akkreditierung gemäss Art. 3 Buchstabe c muss bis spätestens am 1. Januar 2023 9 ) erfolgt sein.
2 Liegt die institutionelle Akkreditierung bis dahin nicht vor, prüft der Vor - stand den Entzug der Anerkennung gemäss Artikel 23 Absatz 2.
Art. 27 Hängige Verfahren
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach neuem Recht abgeschlossen.
Art. 28 Nach bisherigem Recht anerkannte Lehrdiplome
1 Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht.
2 Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Artikel 23 Absätze 3 und 4 erfolgt nach neuem Recht. Artikel 32 bleibt vorbehalten.
Art. 29 Altrechtliche Lehrdiplome
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung nach interkantonalem Recht ausgestellt wurden, gelten unter der Voraussetzung, dass der zuständige Kanton die Diplome als Vorläufer - diplome bezeichnet, als nachträglich anerkannt.
2 Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome sind berechtigt, den in
Artikel 18 Absatz 1 definierten Titel zu führen. 7) SR 173.110 8) SR 173.32 9) Art. 75 und 76 HFKG
3 Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die nachträgliche Anerkennung aus.
Art. 30 Zulassung von Studierenden mit Lehrdiplomen, die nach bisherigem Recht anerkannt wurden
1 Inhaberinnen und Inhaber von Lehrdiplomen, die nach bisherigem Recht anerkannt sind, werden zur Ausbildung oder zur Erweiterung ihrer Lehrbe - fähigung zugelassen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, die für den Un - terricht in den Schuljahren 1 und 2 befähigen, werden zur Ausbildung für die Schuljahre 3 bis 8 der Primarstufe zugelassen.
3 Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, für den Unter - richt in den Schuljahren zwischen 3 und 8 befähigen, werden zur Ausbil - dung für die Sekundarstufe I zugelassen.
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden aufgehoben:
a) das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitäts - schulen vom 4. Juni 1998,
b) das Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999,
c) das Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999,
d) die Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätz - liche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primar - stufe sowie für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I vom 28. Okto - ber 2010,
e) die Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe vom 28. Oktober 2010.
Art. 32 Übergangsbestimmung
1 Die Hochschule kann nach In-Kraft-Treten dieses Reglements noch wäh - rend zwei Jahren mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studie - rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschule kann eine Überführung in Stu - diengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile er - wachsen dürfen.
Art. 33 Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.03.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2023/030
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.03.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2023/030
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