Verordnung zum Spezialfonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammen... (VIII A/61/5)
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Verordnung zum Spezialfonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

VIII A/61/5 Verordnung zum Spezialfonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie (Kantonale Härtefallmassnahmenverordnung, KHFMV) Vom 15. März 2022 (Stand 1. Juni 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf die Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22) 1 ) , erlässt:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Spezial - fonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

Art. 2 Unterstützungsvoraussetzungen

1 Es können Unternehmen im Rahmen der HFMV 22 unterstützt werden, wenn sie:
a. die Anforderungen der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20) in der Fassung vom 18. Dezember 2021 2 ) erfüllen;
b. in den Jahren 2020 und 2021 in der Summe einen Verlust hinneh - men mussten;
c. keine substantiellen Betreibungen aufweisen;
d. einer solchen Unterstützung zur Fortsetzung ihrer unternehmeri - schen oder betrieblichen Tätigkeit bedürfen und die Unterstützung dafür bestimmt ist; sowie
e. einer der folgenden Branchen angehören: 1. Eventbereich; 2. Gastronomie und Hotellerie; 3. Kultur- und Freizeiteinrichtungen; 4. Reiseanbieter und -vermittler; 5. Schausteller; 6. Sportanlagen inkl. Fitnesscenter; 7. touristische Betriebe.
2 Unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfang können auch andere Unternehmen unterstützt werden, wenn sie nachweisen, dass ihre ungedeckten Kosten auf ausgebliebene Geschäftstätigkeiten mit Unterneh - men nach Absatz 1 Buchstabe e zurückzuführen sind. 1) SR 951.264 2) SR 951.262 SBE 2022 13 1
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3 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, d und e sowie Absatz 2 gelten ausschliesslich für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. *

Art. 3

Unterstützungsbeiträge
1 Die Beiträge werden periodengerecht je für die Monate Januar bis März
2022 oder für das erste Halbjahr 2022 nach Massgabe von Artikel 5 Absatz 2 und 3 HFMV 22 bemessen und berechnet.
2 Die ausbezahlten Beiträge werden:
a. bezogen auf das erste Halbjahr 2022 stichprobenweise einer Ge - samtbetrachtung unterzogen;
b. mit den Jahresrechnungen 2018 und 2019 abgeglichen;
c. aufgrund der nachgereichten Belege (Art. 4 Abs. 5) überprüft; und
d. soweit notwendig korrigiert und zurückgefordert.
3 Erzielen unterstützte Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken im Jahre 2022 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den

Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer 3

) , haben sie diesen an die kantonale Vollzugsstelle weiterzulei - ten; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Unterstützungsbeitrags. Die Berechnung bestimmt sich nach Artikel 6 HFMV 22.

Art. 4

Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind bis spätestens am 30. September 2022 bei der Kon - taktstelle für Wirtschaft einzureichen.
2 Die Gesuche sind digital einzureichen. Es werden keine Einzelberatungen angeboten.
3 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen, soweit diese nicht be - reits gestützt auf die kHFV 4 ) eingereicht wurden:
a. elektronisches Formular auf der COVID-19 Seite der Hauptabtei - lung Wirtschaft und Arbeit (www.gl.ch/coronakredit);
b. Handelsregisterauszug (max. 3 Monate alt);
c. Betreibungsregisterauszug (max. 3 Monate alt);
d. revidierte Jahresrechnungen 2018–2020 und fakultativ eine Ab - rechnung zum mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz über zwölf kon - sekutive Monate 2020/21. Nicht buchführungs- oder mehrwert - steuerpflichtige Unternehmen reichen diejenigen Unterlagen ein, die sie zuhanden der Steuerverwaltung erstellen;
e. unterschriebene Kopie der Identitätskarte (hinten und vorne, far - big);
f. Beleg über nötige Massnahmen, welche zum Schutz der Liquidität und Kapitalbasis ergriffen wurden; 3) SR 642.11 4) SBE 2020 51 (Stand 21. Dezember 2021)
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g. Verfügung über Erwerbsersatz (bei Einzelunternehmen und Kom - manditgesellschaften);
h. Verfügung über Kurzarbeitsentschädigung (bei AG, GmbH, Genos - senschaft, Verein, Stiftung);
i. Bestätigung über die Mittelverwendung (Art. 3 HFMV 22);
j. die jeweilige Erfolgsrechnung für einen Beitrag für die Monate Ja - nuar bis März 2022 oder das erste Halbjahr 2022;
k. Ermächtigung der Vollzugsstelle, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zu den Gesuchstellenden einzuholen oder Daten der Gesuchstellenden bekanntzugeben, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches, die Bewirtschaftung der Unterstüt - zung und die Missbrauchsbekämpfung geeignet und notwendig ist;
l. Beteiligungsspiegel der Sitz-Gemeinde und des -Kantons, falls diese am Unternehmen beteiligt sind;
m. Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken reichen zudem eine vollständige Spartenaufteilung ein, falls ein Antrag nach Artikel 2a HFMV 20 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 gestellt wird (Art. 7 Bst. d HFMV 22).
4 Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.
5 Die Gesuchstellenden sind, unter Androhung der Rückforderung der gewährten Beiträge im Säumnis- oder Weigerungsfall, verpflichtet, bis spä - testens Ende November 2022 folgende Abrechnungen und Unterlagen nach - zureichen:
a. Covid-Erwerbsersatz für das erste Halbjahr 2022;
b. Kurzarbeitsentschädigungen für das erste Halbjahr 2022;
c. Mehrwertsteuer für das erste Halbjahr 2022;
d. Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2022 mit Abgrenzungen;
e. revidierte Jahresrechnungen 2020 und 2021.

Art. 5 Gesuchprüfung, Auszahlung

1 Die Kontaktstelle für Wirtschaft prüft die Gesuche, entscheidet über die Beiträge, gibt deren Auszahlung durch die Staatskasse frei und fordert ge - gebenenfalls Beiträge zurück (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5). Sie kann dafür Dritte beiziehen oder beauftragen.
2 Sie macht Plausibilitätschecks und stellt namentlich sicher, dass keine Doppelauszahlungen erfolgen.
3 Die Beiträge werden gemäss Entscheid einmalig oder gestaffelt ausbe - zahlt.
4 Die Staatskasse zeigt dem Bund die Auszahlung der Beiträge an und for - dert den Bundesanteil ein. 3
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Art. 6 Missbrauchbekämpfung
1 Die Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit führt laufend Stichproben durch. Sie kann dafür Hilfspersonen beiziehen. Dabei überprüft sie die Gesuchun - terlagen vertieft, namentlich auch die Mittelverwendung gemäss den bun - desrechtlichen Vorgaben. *
2 Sie kann Beiträge zurückfordern, namentlich wenn:
a. sich Gesuchangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen;
b. * die Gesuchstellenden ihre Mittel entgegen der eigenen Bestäti - gung oder entgegen den bundesrechtlichen Vorgaben verwenden.
3 Verstösse gegen diese Verordnung können mit Busse bis zu 5000 Franken geahndet werden. In schweren Fällen erfolgt eine Verzeigung.
Art. 7 Verfahren und Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen gestützt auf diese Verordnung kann binnen 30 Tagen beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde geführt wer - den.
2 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Verwal - tungsrechtspflegegesetz 5 ) . 5) GS III G/1
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VIII A/61/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.03.2022 01.04.2022 Art. 2 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 16 30.04.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2024 09 30.04.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 2, b. geändert SBE 2024 09 5
VIII A/61/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten SBE Fundstelle

Art. 2 Abs. 3 29.03.2022

01.04.2022 SBE 2022 16

Art. 6 Abs. 1 30.04.2024

01.06.2024 SBE 2024 09

Art. 6 Abs. 2, b. 30.04.2024

01.06.2024 SBE 2024 09
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