Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport ... (612.141)
CH - ZG

Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)

Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) Vom 18. Mai 2020 (Stand 12. März 2022) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfonds - verordnung) vom 7. April 2020 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement erläutert den Ablauf der Gesuchseingabe um Soforthilfe an gemeinnützige Zuger Organisationen aus dem Sportbereich, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung.

§ 2 Rechtliche Grundlagen

1 Die rechtlichen Grundlagen bilden:
a) die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverord - nung) vom 7. April 2020; und
b) der Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) – Um - gang mit den Beiträgen für Angebote, die wegen der Corona-Pande - mie reduziert, verschoben oder abgesagt werden. 1) BGS 612.14

§ 3 Subsidiarität

1 Beiträge gemäss COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung werden subsidiär und in Ergänzung zu den ordentlichen Massnahmen des Bundes und des Kantons ausgerichtet.
2 Insbesondere gehen bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesag - te Veranstaltungen, basierend auf dem Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020, jenen gestützt auf dieses Reglement vor.

§ 4 Gesuchseingabe

1 Gesuche um Soforthilfe können bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Sie sind elektronisch mittels Formular, das auf der Website des Amtes für Sport und Gesundheitsförderung aufgeschaltet ist, einzurei - chen. *

§ 5 Inhalt des Gesuchs

1 Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf - gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge - suchformular geforderten Unterlagen einzureichen.
2 Unvollständige Gesuche sind innert der vom Amt für Sport und Gesund - heitsförderung angegebenen Frist zu vervollständigen. Verstreicht diese Frist, ohne dass das Gesuch vervollständigt wurde, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. *

§ 6 Verfahren

1 Zuständig für die Bearbeitung der Gesuche ist das Amt für Sport und Ge - sundheitsförderung (Anlaufstelle). Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss wer - den formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft. Geprüft wird insbeson - dere, ob die beantragte Summe plausibel und nachvollziehbar ist. *
2 Es kann eine maximale Finanzhilfe von 150 000 Franken pro Antragsteller bzw. Antragstellerin ausgerichtet werden. *
3 Erfüllt der Gesuchsteller die formalen und inhaltlichen Kriterien, beantragt das Amt für Sport und Gesundheitsförderung 80 Prozent der anrechenbaren Schadenssumme via Sportfonds (GD3300.0001 «Massnahmen Coronavirus (COVID-19)» als Soforthilfe bei der zuständigen Instanz. *
4 Zuständig für Beiträge bis zu 20 000 Franken ist der Direktionsvorsteher. Zuständig für Beiträge über 20 000 Franken ist der Regierungsrat.
5 Der Antragssteller bzw. die Antragsstellerin weist die Unterstützungsbei - träge in Folge des Coronavirus (COVID-19) in der Erfolgsrechung aus. *

§ 7 Anspruchsberechtigung

1 Anspruchsberechtigt sind:
a) Sportvereine und Sportverbände mit Sitz und Tätigkeit im Kanton Zug; sofern
b) * die Organisation einen finanziellen Schaden erlitten hat und glaubhaft machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den fehlenden Mitteln und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coro - navirus besteht; und
c) * ...
d) der Finanzbedarf mindestens 1000 Franken beträgt.
2 ... *

§ 8 Voraussetzungen

1 Folgende Situationen können zu einer Soforthilfe führen:
a) Es ist ein finanzielles Defizit durch getätigte Ausgaben für eine abge - sagte Veranstaltung, einen abgesagten Meisterschaftsbetrieb, ein abge - sagtes Trainingslager, eine Sportwoche oder ähnliches entstanden;
b) Es ist ein finanzieller Schaden durch Mindereinnahmen in der Folge von ausgebliebenen Mieteinnahmen, eines abgesagten Dorffests, eines Ausfalls von Geldeinnahmen vorgesehener Vereinsaktivitäten wie Sammelaktionen usw. entstanden;
c) Ausgaben für Fixkosten bei vereinseigenen Anlagen oder anfallende und ungedeckte Mietkosten bei vom Verein genutzten Anlagen kön - nen aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr gedeckt werden;
d) Verpflichtungen gegenüber Personen mit Nebenämtern kann aufgrund der aktuellen Situation nicht nachgekommen werden.

§ 9 Prozess

1 Das Amt für Sport und Gesundheitsförderung kontrolliert die eingereich - ten Unterlagen und plausibilisiert die beantragte Summe. Bei komplexen Buchhaltungen kann es eine externe fachliche Unterstützung hinzuziehen. *

§ 10 Allgemeines

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

§ 11 Vollzug

1 Für den Vollzug ist die Gesundheitsdirektion zuständig.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.05.2020 19.05.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/026 01.12.2020 05.12.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020/081 01.12.2020 05.12.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020/081 01.12.2020 05.12.2020 § 6 Abs. 3 geändert GS 2020/081 01.12.2020 05.12.2020 § 7 Abs. 1, c) geändert GS 2020/081 01.12.2020 05.12.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020/081 01.02.2021 06.02.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/008 01.02.2021 06.02.2021 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 2021/008 01.02.2021 06.02.2021 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2021/008 01.04.2021 10.04.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/016 01.04.2021 10.04.2021 § 7 Abs. 1, b) geändert GS 2021/016 01.04.2021 10.04.2021 § 7 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2021/016 24.11.2021 11.12.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2021/067 04.03.2022 12.03.2022 § 4 Abs. 1 geändert GS 2022/015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.05.2020 19.05.2020 Erstfassung GS 2020/026

§ 4 Abs. 1 01.02.2021

06.02.2021 geändert GS 2021/008

§ 4 Abs. 1 01.04.2021

10.04.2021 geändert GS 2021/016

§ 4 Abs. 1 04.03.2022

12.03.2022 geändert GS 2022/015

§ 5 Abs. 2 01.12.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/081

§ 6 Abs. 1 01.12.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/081

§ 6 Abs. 2 24.11.2021

11.12.2021 geändert GS 2021/067

§ 6 Abs. 3 01.12.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/081

§ 6 Abs. 5 01.02.2021

06.02.2021 eingefügt GS 2021/008

§ 7 Abs. 1, b) 01.04.2021

10.04.2021 geändert GS 2021/016

§ 7 Abs. 1, c) 01.12.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/081

§ 7 Abs. 1, c) 01.04.2021

10.04.2021 aufgehoben GS 2021/016

§ 7 Abs. 2 01.02.2021

06.02.2021 aufgehoben GS 2021/008

§ 9 Abs. 1 01.12.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/081
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