Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eing... (841.211)
CH - BE

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen

841.211
31. Oktober 2007 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (EV IFEG) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) [SR
831.26] [SR 101] , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
1. Allgemeines

Art. 1

Zweck Diese Verordnung bezweckt a die Regelung der Anerkennung der Institutionen gemäss IFEG, b die Gewährleistung der bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für die Eingliederung erwachsener invalider Personen durch den Kanton, c die Regelung der Finanzierung von Pilotprojekten im Hinblick auf das Behindertenkonzept.

Art. 2

Interkantonales Verhältnis Die Finanzierung des Aufenthaltes erwachsener invalider Personen in einer ausserkantonalen Institution bestimmt sich nach der interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für Soziale Einrichtungen (IVSE) [BSG 862.71] gemäss Vereinbarung mit dem anderen Kanton.

Art. 3

Rechtspflege Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) [BSG 155.21] .
2. Anerkennung von Institutionen

Art. 4

Zuständigkeit Das Alters- und Behindertenamt (ALBA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) ist zuständig für die Anerkennung von Institutionen gemäss Artikel 4 IFEG.

Art. 5

Voraussetzungen
1 a die Institution erforderlich ist, damit alle invaliden Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern Zugang zu einem Eingliederungsangebot haben, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, b die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 IFEG erfüllt sind,
c die Institution eine Kostenstellenrechnung führt und den Kontenrahmen des Verbandes der Heime und Institutionen der Schweiz (CURA-VIVA) anwendet, d Werkstätten und Tagesstätten nachweisen, dass sie den Transport der bei ihnen beschäftigten und betreuten Personen von und zu ihrem Wohnort sicherstellen, sofern diese aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, den Weg aus eigener Kraft oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.
2 erfüllen, eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einräumen.
3 Sozialversicherungen erhalten haben, gelten als anerkannt.

Art. 6

Befristung Die Anerkennung kann im Hinblick auf das gemäss Artikel 197 Ziffer 4 der Übergangsbestimmung der Bundesverfassung zu erstellende Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen befristet erfolgen.

Art. 7

Mitteilungspflicht, Änderung der Anerkennung
1 ALBA mitzuteilen.
2

Art. 8

Widerruf und Entzug der Anerkennung
1 Anerkennung ausgeschlossen hätten.
2 a bei Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung, b bei schwerer oder trotz Verwarnung fortgesetzter oder wiederholter Missachtung von Bedingungen oder Auflagen, c bei schwerer oder trotz Verwarnung innert festgesetzter Frist nicht behobener Mängel, d bei anderweitiger schwerer oder trotz Verwarnung fortgesetzter oder wiederholter Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung.
3
3. Finanzielle Leistungen

Art. 9

Betriebsbeiträge
1 der aufgenommenen Personen, durch Dritte oder durch angemessene Anrechnung von Eigenmitteln gedeckt werden.
2 die sicherstellen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden.
3 invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Institution zur Finanzierung des Heimaufenthalts ausgerichtet werden, mindestens die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge und die den invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Institution zur Finanzierung des Heimaufenthalts gewährten Ergänzungsleistungen, Zuschüsse gemäss dem Dekret vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD) [BSG 866.1] die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) [BSG 860.1] umfassen.

Art. 10

Bau- und Einrichtungsbeiträge
1 massgebenden Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung gewährt.
2 Invalidenversicherungsgesetzgebung berechneten Beiträgen entsprechen.

Art. 11

Individuelle Beiträge
1 Kostenbeteiligung gemäss Artikel 7 Absatz 1 IFEG, sofern der Bedarf nachgewiesen ist.
2 rückerstattungspflichtig.
3 Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung, HEV) [BSG 862.51] vorbehalten.

Art. 12

Pilotprojekte
1 Modelle der Eingliederung erwachsener invalider Personen oder der Abgeltung beinhalten.
2
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Bisherige
1 wirtschaftlicher Hilfe nach SHG oder einem Zuschuss nach ZuD mitfinanziert wird, erhalten diese Leistungen als Kostenbeteiligung gemäss Artikel 7 Absatz 1 IFEG weiterhin von der Gemeinde, sofern die Voraussetzungen nach den Berechnungsgrundlagen des SHG oder des ZuD vorliegen. Die Leistungen an diese Personen sind nicht rückerstattungspflichtig.
2 nicht lastenausgleichsberechtigt.

Art. 14

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und dem IFEG in Kraft und gilt längstens bis am 31. Dezember 2012. Bern, 31. Oktober 2007 Gasche Anhang
31.10.2007 EV BAG 07–135, in Kraft am 1. 1. 2008
Markierungen
Leseansicht