Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflic... (427.1)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten i n der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
1) vom 22. 06. 2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2007 )
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 420.8 eingeordnet. I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit .
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 12 –25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbi ldungsgesetz, BBG).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollze itausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Ver einbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Ge meinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet i m Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohn sitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt Bst. d; b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenl ose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Bst. d; c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d; d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Lei sten von Militärdienst; e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
II. Beiträge

Art. 5 Festsetzung der Beiträge

1 Für die Abgel tung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermitt elt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto -Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs - und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen. b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss Bst. a angerechnet. Dieser wird im Anhang festgelegt. c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto -Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt. IlI. Abgeltung weiterer Leistungen

Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen

1 Die Schweizerische Berufsbildungsämter -Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzieh ungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere: a) überbetriebliche Kurse; b) interkantonale Fachkurse; c) Qualifikationsverfahren; d) Nachholbildung; e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken. IV. Vollzug

Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Artikel 6 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitun g der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.

Art. 8 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) die re gelmässige Erhebung der Kosten, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge, c) die Information der Vereinbarungskantone, d) Koordinationsaufgaben und e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Gesch äftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 9 Schiedsinstanz

1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Veinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schieds gericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. V. Übergangs - und Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/08.

Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung vom 30.

August 2001 über Beiträge der Kantone an Schul - und Ausbildungskosten in der Berufsbildung Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung vom 30. August 2001 über Beiträge der Kantone an Schul - und Ausbildungskosten in der Berufsbildung entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.

Art. 12 Kündigung

Die Vereinbarung kann unt er Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen

Kündigt ein Kanton die Vereinba rung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.

Art. 14 Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner ei genen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Beitritt durch Gesetz vom 14.6.2007 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.8.2007
ANHANG
1. Angebote und Tarife Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
1) pro Schuljahr (Vorschlag) Fr. Brückenangebote Schulischer Anteil
1 – 2½ Tage
6 000. – Schulischer Anteil
3 – 5 Tage
12 000. – Berufsfachschule Einzeljahreslektion
2)
1 – 7 Jahreslektion en 400. – pro Jahreslektion Teilzeit
3) Duale Lehre (1 – 2 Tage), mit oder ohne lehrbegleitende Berufsmaturität
3)
6 000. – Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr (inkl. üK)
12 000. – Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr
4)
12 000. – berufsbegleitend,
2 Jahre
4)
6 000. – Überbetriebliche Kurse üK Lektionenpauschale Klärung durch SBBK (Art. 6) Interkantonale Fachkurse IFK Klärung durch SBBK (Art. 6) Qualifikationsverfahren Klärung durch SBBK (Art. 6) Nachholbildung Klärung durch SBBK (Art. 6) Individuelle Begleitung zweijährige Grundbildung Klärung durch SBBK (Art. 6) In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von
10 % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b).
2. Stichdatum Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
1) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für das Jahr 2004. Allerdings sind die vorliegenden Daten noch ungenügend differenziert und auf der Seite des Bundesamts für Statistik fehlen ebenfalls verlässliche Angaben betr. Vollzei t und Teilzeit - Absolventen.
2) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
3) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist ma ximal der ordentliche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
4) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer: 12 000 Franken).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
2 2.06.2006 Erlass Grunderlass 0 1.08.2007 2 007_068 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 2.06.2006 0 1.08.2007 2 007_068
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