Verordnung betreffend Übergangsrecht zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur ... (841.712)
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Verordnung betreffend Übergangsrecht zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

841.712 1 Verordnung betreffend Übergangsrecht zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VO ELG) vom 18. Dezember 2007 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 14 des Bundesgesetzes über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 2) sowie § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 3) , beschliesst: 1. Abschnitt Bundesrechtliche Ergänzungsleistungen § 1 Grundsatz Der Kanton Zug richtet Ergänzungsleistungen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 2) aus. § 2 Anspruchsberechnung bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen 1 Bei P ersonen, die dauernd oder längere Zeit in einem kantonal aner- kannten Heim bzw. in einem Heim mit kantonaler Betriebsbewilligung oder Spital leben, entsprechen die maximal anrechenbaren jährlichen Kosten für 1) GS 29, 595 2) SR 831.30 3) BGS 153.1
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2 Tagestaxen folgendem Prozentsatz des Betrags für den allgemeinen Lebens- bedarf bei Alleinstehenden gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG: a) bei Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim 275 Prozent; b) bei Personen mit BESA-Stufe 3 oder 4 275 Prozent; c) bei Personen mit BESA-Stufe 1 oder 2 275 Prozent; d) in den übrigen Fällen 225 Prozent. 2 Als Betrag für persönliche Auslagen wird ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG) angerechnet. 3 Für in Heimen und Spitälern lebende Personen beträgt der Vermögens- verzehr einen Zehntel bis zum AHV-Rentenalter und einen Fünftel nach Er- reichen des AHV-Rentenalters, soweit das Vermögen die Freibeträge gemäss

Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG übersteigt. Wenn nur die Ehegattin oder der Ehe- gatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Heim oder Spital lebt, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 4 Wird das heute geltende BESA-System geändert, kann der Regierungs- rat die in Abs. 1 Bst. b und c vorgegebenen Stufen sinngemäss im neuen Sys- tem anpassen. § 3

Bewertung von Grundstücken Grundstücke, die nicht von anspruchsberechtigten Personen oder von P er sonen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind, werden nach dem Repartitionswert angerechnet, der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist. § 4 V er gütung von Krankheits- und Behinderungskosten Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten, die im Rahmen von Art. 14 und 15 ELG vergütet werden. Er kann die Kos- tenüber nahme v on Zahnbehandlungsk osten ohne g enehmigten V or ansc hla g be grenzen oder verweigern. 2. Absc hnitt Kantonale Er gänzungsleistung en § 5 Gr undsatz 1 Der Kanton richtet unabhängig vom Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen kantonale Ergänzungsleistungen aus, wenn im Einzel- fall die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Anspruch, Berechnung und Höhe der kantonalen Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG, soweit §§ 6 und 7 keine abweichende Regelung vorsehen. § 6 Anspruchsberechtigung 1 Anspruch auf kantonale Ergänzungsleistungen haben schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Kanton Zug, sofern für die Festsetzung und Auszahlung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen die Ausgleichskasse Zug zuständig ist. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen haben Anspruch auf kantonale Er- gänzungsleistungen: a) Angehörige von Staaten, für die das Abkommen vom 21. Juni 1999 1) zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- züg igkeit gilt;
b) Ang ehör ige von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). 3 Anspruchsberechtigte Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. b, bei denen die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt einen Aufenthalt in einem ausserkanto- nalen Heim oder Spital aus medizinisc hen Gründen als notw endig er ac htet, b leiben währ end dieser Zeit anspr uc hsber ec htigt. § 7 Anspr uc hsber echnung 1 Bei P er sonen, welche zu Hause wohnen, werden als Ausgaben aner- kannt:
a) als Betr a g für den allg emeinen Le bensbedarf pr o J ahr f olgender Prozent- satz des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden g emäss Ar t. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG: – bei Einzelpersonen 100 Prozent, – bei Einzelpersonen in Hausgemeinschaft mit anderen Einzelpersonen 75 Prozent, – bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Partnern 150 Prozent, – bei Kindern und Waisen, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen 52 Prozent. 1) SR 0.142.112.681 3 841.712
b) als Mietzinsausgabe ein gegenüber Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 oder 2 ELG um 3800 Franken erhöhter Betrag. Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall diesen Ansatz angemessen erhöhen, höchstens aber auf 20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehen- den (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG). 2 Bei Personen mit BESA-Stufe 3 oder 4, welche in einem anerkannten Heim wohnen, werden die Prozentsätze für die maximal anrechenbaren jähr- lichen Kosten für Tagestaxen gegenüber § 2 Abs. 1 Bst. b um weitere 100 Prozent erhöht. 3 Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht und das nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG privilegierte Erwerbseinkommen werden als Einnahmen ange- rechnet. § 8 Ergänzendes Recht Als ergänzendes Recht finden sinngemäss Anwendung:
a) das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 1 ) ; b) das ELG unter Berücksichtigung der Abweichungen zum ATSG. 3. Abschnitt Organisation und Vollzug § 9 Durchführungsorgane 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, unter Aufsicht der Volkswirt- schaftsdirektion, der Ausgleichskasse Zug. 2 Die AHV-Zweigstellen der Gemeinden nehmen die ihnen von der Aus- gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. § 10 Inf or ma tion 1 Die A usgleic hskasse Zug inf or mier t möglic he Anspr uc hsberechtigte in ang emessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung jährlich durch Publika- tion im Amtsb la tt. 2 Die kantonale Steuer verwaltung und die Gemeindeverwaltungen sind gehalten, auf Anweisung der Ausgleichskasse Zug kostenlos Informations- material abzugeben. 1) SR 830.1
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§ 11 Auszahlung

1 Die Auszahlung der Ergänzungsleistung erfolgt soweit möglich gemein- sam mit der Rente der AHV oder der IV. 2 Hat eine öffentliche Sozialhilfestelle einer Person im Hinblick auf Er- gänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausge- richtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt ver- gütet werden. 3 Die Auszahlung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt in der Regel vierteljährlich. § 12 Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Zur Bekämpfung ungerechtfertigten Leistungsbezugs kann die Aus- gleichskasse Spezialistinnen und Spezialisten beiziehen. § 13 Haftung für Schäden Die Haftung für Schäden, die von den Durchführungsorganen Anspruchsbe- rechtigten oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, bestimmt sich nach dem kantonalen V er antw ortlichkeitsgesetz 1) . 4. Abschnitt Lasten v er teilung § 14 Ausgaben für Ergänzungsleistungen Der Kanton trägt den Kostenanteil gemäss Art. 13 ELG, die Kosten gemäss

Art. 16 ELG sowie die Kosten für die kantonalen Ergänzungsleistungen. § 15

Verwaltungskosten 1 Der Kanton trägt die aus der Dur chführung des ELG und dieser Verord- nung der Ausgleichskasse Zug entstehenden Verwaltungskosten. Vorbehalten bleiben Abs. 2 sowie Art. 24 ELG. 2 Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten ihrer AHV-Zweigstellen. 1) BGS 154.11 5 841.712
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 16 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 29. Oktober 1998 1) aufgehoben. § 17 Besitzstand bei Personen in Heimen Liegt bei unverändertem Heimaufenthalt die anrechenbare Tagestaxe nach neuem Recht tiefer als die bisherige Tagestaxe, so wird bei der EL-Berech- nung weiterhin die bisherige Taxe berücksichtigt. § 18 Schlussbestimmungen 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum In- kr afttr eten des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 2 Sie ist im Amtsb la tt zu v eröf f entlic hen. 3 Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass – sofern nötig – dieses Übergangs- r echt vom Bund genehmigt wird. Vom Bund genehmigt am 4. Februar 2008. 1) GS 26, 231
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