Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen der ... (412.2.16)
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Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen der Pädagogischen Hochschule Freiburg --> 433.16

Verordnung vom 23. April 2012 über die Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule; in Erwägung: Die bisherige Gebühr für die Schlussprüfungen in der Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg (PH FR) wird aufgehoben. An ihre Stelle tritt eine Prüfungsgebühr, die von allen an der PH FR eingeschriebenen Studierenden sowie von de n an der Universität Freiburg immatrikulierten Studierenden, die einen Teil ihrer Lehrerinnen - und Lehrerausbildung (LDS I) an der PH FR absolvieren, jedes Semester erhoben wird. Diese Prüfungsgebühr soll die Entschädigungen, welche an die Mitglieder der v erschiedenen Prüfungskommissionen ausgerichtet werden, teilweise decken. Die bisherige Gesetzesgrundlage, die sowohl die Prüfungsgebühren als auch die Entschädigungen umfasste, wird in der Folge auf zwei neue Verordnungen aufgeteilt. Gleichzeitig wird die Höhe der Entschädigungen dem Arbeitsaufwand und der allgemeinen Teuerung angepasst. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1

1 Examinatorinnen und Examinator en und Expertinnen und Experten erhalten für die Prüfungen eine Entschädigung.
2 Mitglieder des Lehrkörpers der PH FR, die als Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten tätig sind, erhalten die Vergütung nur dann, wenn diese Aufgabe nicht in ihrem jährlichen Pensenblatt eingetragen ist.
3 Diese Entschädigungen sind Pauschalbeträge und umfassen alle mit der Prüfungssession verbundenen Aufgaben: Vorbereitung, Korrektur, Sitzungen, Aufsicht und administrative Arbeiten.

Art. 2

1 Bei Zwischenprüfungen beträgt die Entschädigung pro Kandidatin und Kandidat: Examinatorin oder Examinator Expertin oder Experte Mündliche Prüfung –.– * 20. – Schriftliche Prüfung –.– * 20. – * Diese Aufgaben sind entweder im Pensenblatt der Mitglieder des Lehrkörpers der PH FR enthalten, welche die betreffenden Fächer unterrichten, oder werden als besonderer Auftrag in ihr Pensenblatt eingetragen. Andernfalls wird eine Entschädigung von 20 Frank en pro schriftliche Prüfung ausgerichtet.
2 Wird die Prüfung für die zertifizierende Beurteilung einer Gruppe von mindestens drei Studierenden organisiert, erhält die Expertin oder der Experte und die Examinatorin oder der Examinator eine Entschädigung von
200 Franken pro Prüfungshalbtag.

Art. 3

Die Entschädigung pro Kandidatin und Kandidat an den Schlussprüfungen wird wie folgt berechnet: Examinatorin oder Examinator Expertin oder Experte Mündliche Prüfung 40. – 30. – Schriftliche Prüfung 40. – 30. – Praktische Prüfung –.– *
120. – Diplomarbeit (inkl. Verteidigung) –.– * 150. – * Diese Aufgaben sind in der Regel im Pensenblatt der Mitglieder des Lehrkörpers der PH FR aufgeführt, die ein Mentorat oder ein Tutorat übernehmen. Andernfalls wird eine Entschädigung von 120 Franken pro praktische Prüfung und von 150 Franken pro Diplomarbeit ausgerichtet.

Art. 4

1 Expertinnen oder Experten, die nicht dem Lehrkörper der PH FR angehören, haben Anspruch auf Kilometer - und Mahlzeitenentschädigungen, die nach der für das Staatspersonal geltenden Berechnungstabelle bemessen werden. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in Freiburg oder, für die praktischen Prüfungen, in der Gemeinde haben, in der sich die Schule befindet, an der die praktische Prüfung abgelegt wird.
2 Bei den praktischen Prüfungen haben die Mitglieder des Lehrkörpers der PH FR Anspruch auf Kilometer - und Mahlzeitenentschädigungen nach den für das Staatspersonal geltenden Ansätzen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, in der sich die Schule befindet, an der die praktische Prüfung stattfindet.

Art. 5

Die Verordnung vom 24. Mai 2005 über die Gebühren und die Entschädigungen für die Schlussprüfungen in der Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule (SGF 412.2.16) wird aufgehoben.

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
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