Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie) (414.193)
CH - ZG

Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)

Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie) Vom 7. Mai 2020 (Stand 16. Mai 2020) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) und in Ausführung des Reglements der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 2 ) , der EDK-Richtlini - en über den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 22. Januar 2004 sowie der Richtlinien für die Umsetzung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 30. April 2007, verfügt: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Durchführung

1 Die Prüfungen werden von der Fachmittelschule durchgeführt.
2 Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die zulässigen Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten zur Kenntnis zu bringen.

§ 2 Unregelmässigkeiten

1 Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Abschlussarbeiten (z. B. Ein - reichung eines Plagiats) oder den Abschlussprüfungen (insbesondere Mit - bringen oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel sowie Zuspätkommen oder Nichterscheinen) können mit einem Notenabzug, einem Ausschluss von den Prüfungen oder der Nichtbestanden-Erklärung der Abschlussprüfungen sanktioniert werden. 1) BGS 414.11 2) BGS 414.22
2 Über jeden Vorfall ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll aufzu - nehmen und an die Schulleitung weiterzuleiten
3 Während der Prüfung darf das Prüfungslokal nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Aufsichtsperson verlassen werden.
4 Es darf nur das von der Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier respektive der durch die Schulleitung autorisierte Computer benützt werden.
5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. 2. Organe

§ 3 Prüfungskommission

1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel - schulen und Pädagogische Hochschule (Präsidentin oder Präsident), einer Vertretung der Schulkommission, einer Vertretung der Schulleitung, einer Vertretung der PH Zug sowie einer Vertretung für die Bereiche Gesundheit bzw. Soziale Arbeit.
2 Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beaufsichtigung der Prüfungen;
b) Entscheid über Gesuche betr. Prüfungserleichterungen wegen einer Behinderung;
c) Bestimmung der Prüfungsexpertinnen und -experten;
d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten;
e) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin bzw. des Rektors;
f) Entscheid über Einsprachen.
3 In dringenden Fällen bestimmt die Direktion für Bildung und Kultur die Expertinnen und Experten.

§ 4 Prüfungskonferenz

1 Die Schulleitung leitet die Prüfungskonferenz mit einem Mitglied der Prü - fungskommission sowie mit jenen Lehrpersonen, welche die Prüfungen ab - genommen und in den für die Abschlussprüfungen relevanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
2 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor - rektheit.
3 Bei einem knappen Verfehlen der Bestehensnormen kann die Prüfungs - konferenz entscheiden, ob im Rahmen des pädagogischen Ermessens maxi - mal zwei Fachnoten angehoben werden, bei denen vorgängig leistungsba - siert ein Potential zur Anhebung deklariert wurde, um so der Schülerin bzw. dem Schüler das Bestehen des Abschlusses zu ermöglichen. Der Entscheid zum Bestehen des Abschlusses durch Anhebung von einer oder zwei Fach - noten setzt eine Stimmenmehrheit der Prüfungskonferenz voraus.

§ 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. Experten

1 Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Prüfungen ab.
2 Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachleute des entspre - chenden Prüfungsfachs.
3 Fachlehrperson und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam die Prü - fungsnote. 3. Fachmittelschulausweis

§ 6 Organisation

1 Zu den Prüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die drei Jahreskurse an einer anerkannten Fachmittelschule besucht haben, wo - von mindestens die letzten zwei Semester an der Fachmittelschule Zug. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.
2 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse statt. Sie sind Teil der Fachmaturität.
3 Einzelne Prüfungsfächer können früher abgeschlossen werden. Die Prü - fungskommission legt die vorgängig abzuschliessenden Prüfungsfächer fest.
4 Die Anmeldung ist innerhalb der festgesetzten Frist dem Rektorat einzu - reichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.

§ 7 Massgebende Fächer

1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst mindestens 11 Noten, nämlich in
a) Deutsch/Philosophie
b) zwei Fremdsprachen aus Englisch, Französisch, Italienisch
c) Mathematik
d) Integrierte Naturwissenschaften
e) Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht
f) Geschichte/Staatslehre
g) Sport
h) zwei berufsfeldbezogenen Fächern gemäss gewähltem Berufsfeld
i) einer selbstständigen Arbeit
2 Die berufsfeldbezogenen Fächer sind:
a) im Berufsfeld Gesundheit: berufsfeldbezogene Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften
b) im Berufsfeld Pädagogik und Soziales: Musische Aktivitäten und Sozialwissenschaften

§ 8 Selbstständige Arbeit

1 Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Lernenden nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbe - reichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
2 Die Schulleitung erlässt eine Wegleitung.
3 Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen in - nerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehre - ren Lehrpersonen begleitet.

§ 9 Prüfungsfächer

1 Geprüft werden 5 Fächer:
a) Deutsch
b) Französisch oder Italienisch oder Englisch
c) Mathematik
d) Integrierte Naturwissenschaften
e) Psychologie oder Gesellschaftskunde oder Geschichte/Staatslehre oder Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht
2 Die Schulleitung legt fest, welche der Lernbereiche und Fächer geprüft werden.

§ 10 Inhalte

1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über die von der Schule vermittelten Kenntnisse und die von Höheren Fachschu - len, Pädagogischen Hochschulen bzw. Fachhochschulen geforderte allge - meine Bildung auszuweisen.
2 Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prü - fen.
3 Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen - dem Lehrplan und werden von den Fachlehrpersonen festgelegt.

§ 11 Form der Prüfungen

1 Alle Prüfungen finden in schriftlicher Form statt.

§ 12 Schriftliche Prüfungen

1 Die Dauer einer schriftlichen Prüfung beträgt mindestens zwei und höchs - tens vier Stunden. Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben und stellen diese den Expertinnen und Experten zu.
2 Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der Fachvorstände die zulässigen Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten ebenso zur Kenntnis zu bringen wie notwendige Erklärungen, die vor Beginn der Prüfungsarbeit ab - gegeben werden müssen.
3 Die Schulleitung bezeichnet diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper - sonen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind.
4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten zur Begutachtung zu.

§ 13 Notenskala

1 Die Leistungsbewertungen in den Prüfungsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 14 Noten

1 Prüfungsfreie Fächer:
a) Die Fachnote dieser Fächer entspricht dem arithmetischen Mittel der Einzelwertungen des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet wurde, gerundet auf eine Dezimalstelle.
b) Im Fach Sozialwissenschaften entspricht die Fachnote dem arithmeti - schen Mittel der je auf eine Dezimalstelle gerundeten Jahresnoten der beiden Fächer Psychologie und Gesellschaftskunde, gerundet auf eine Dezimalstelle.
2 Prüfungsfächer:
a) Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Einzel - wertungen des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unter - richtet wurde, gerundet auf eine Dezimalstelle.
b) Die schriftlichen Prüfungen werden mit ganzen oder halben Noten be - wertet.
c) Die Prüfungsnote entspricht der Note der schriftlichen Prüfungen.
d) Die Fachnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Erfah - rungs- und der Prüfungsnote und wird auf eine Dezimalstelle gerun - det.
3 Das arithmetische Mittel aller Fachnoten ist die Gesamtnote. Die Gesamt - note wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
4 Besondere Fälle: Alle nicht speziell mit diesem Reglement aufgezeigten Fälle werden von der Schulleitung in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt.

§ 15 Bestehensnorm

1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig
a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4.0 beträgt,
b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
c) die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt.

§ 16 Wiederholen der Prüfung

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welchen der Fachmittelschulausweis nicht erteilt werden kann, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmel - den, wenn sie den Unterricht der dritten Klasse wiederholt haben.
2 Nach Bekanntgabe der Abschlussnoten, spätestens aber vor Beginn der Sommerferien, entscheidet die Schülerin bzw. der Schüler über eine allfälli - ge Wiederholung der selbstständigen Arbeit.
3 In Fächern, in denen die Repetentin bzw. der Repetent mindestens die Note 5 erreicht hat, ist sie bzw. er in der Regel vom Unterrichtsbesuch und den Prüfungen befreit.

§ 17 Fachmittelschulausweis

1 Der Fachmittelschulausweis wird von der Direktion für Bildung und Kul - tur ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.
2 Der Fachmittelschulausweis enthält:
a) die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule,
b) Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des Absolventen,
c) den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulaus - weis»,
d) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
e) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fä - cher,
f) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit. 4. Fachmaturität Pädagogik

§ 18 Organisation

1 Zu den Fachmaturitätsprüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die den Fachmittelschulausweis im Profil Pädagogik erworben, den einsemestrigen Fachmaturitätslehrgang absolviert und die Fachmaturi - tätsarbeit mindestens mit der Note 4.0 abgeschlossen haben.

§ 19 Zweck, Inhalte

1 Die Lernenden haben sich durch die Prüfung über die Kenntnisse aus der zusätzlichen Allgemeinbildung auszuweisen, die für das Studium an einer Pädagogischen Hochschule erforderlich sind.
2 Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prü - fen.
3 Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen den Richtlinien für die Umsetzung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädago - gik der EDK vom 30. April 2007 und den Lehrplänen der Fachmittelschul - rektorenkonferenz der Zentralschweiz vom 8. Mai 2008.
4 Es können auch einzelne Inhalte aus dem 2. und 3. Jahr der Fachmittel - schule geprüft werden.

§ 20 Massgebende Fächer

1 Für den Erwerb der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik sind die Leis - tungen in folgenden Fächern oder Fachbereichen massgebend:
a) Fächer 1. Deutsch 2. Französisch oder Englisch 3. Mathematik 4. Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) 5. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie)
b) Fachmaturitätsarbeit

§ 21 Fachmaturitätsarbeit

1 Mit der Fachmaturitätsarbeit weisen die Lernenden nach, dass sie ein The - ma aus dem Bereich der Allgemeinbildung selbstständig bearbeiten, ihre Er - kenntnisse reflektieren und präsentieren können.
2 Die Schule erlässt dazu eine Wegleitung.
3 Das Verfassen der Fachmaturitätsarbeit und die Präsentation erfolgen in - nerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer Lehrperson begleitet.
4 Die Fachmaturitätsarbeit wird mit halben und ganzen Noten bewertet.
5 Ein mit mindestens 4,0 bewerteter schriftlicher Teil ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Präsentation.
6 Falls der schriftliche Teil ungenügend ist, kann die Arbeit innert einer von der Schule festgelegten Frist verbessert werden.
7 Die mündliche Präsentation zählt zu einem Drittel für die Note der Fach - maturitätsarbeit.

§ 22 Prüfungsfächer und Dauer

1 Geprüft wird in folgenden Fächern:
a) Deutsch; schriftlich und mündlich
b) Französisch oder Englisch; Prüfung im Rahmen eines externen Sprachzertifikats; mindestens Niveau B2. Für die Berechnung der Prü - fungsnoten sind die Umrechnungstabellen der Eidgenössischen Be- rufsmaturitätskommission (Aide Mémoire IV) massgebend.
c) Mathematik; schriftlich und mündlich
d) Naturwissenschaften: Biologie, Chemie, Physik; schriftlich
e) Geistes- und Sozialwissenschaften: Geschichte und Geografie; münd - lich
2 Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Natur - wissenschaften beträgt 180 Minuten, im Fach Mathematik 120 Minuten.
3 Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt 15 Minuten pro Einzelfach.

§ 23 Noten

1 Die schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen werden mit halben und gan - zen Noten bewertet. Durchschnittsnoten aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden mathematisch auf halbe bzw. ganze Noten gerundet.

§ 24 Bestehensnormen

1 Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig
a) der Durchschnitt aller fünf Prüfungsnoten und der Fachmaturitätsar - beit mindestens 4.0 beträgt,
b) höchstens zwei Abschlussnoten ungenügend sind,
c) die Summe der Notenabweichung von 4.0 nach unten nicht mehr als 1.0 Punkt beträgt.
2 Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses zählen ausser der Note der Fach - maturitätsarbeit aus-schliesslich die an der Prüfung erworbenen Noten.
3 Die Noten aus Geschichte und Geografie werden zu einer Note in Sozial - wissenschaften verrechnet.
4 Die Noten aus Biologie, Chemie und Physik werden zu einer Note in Na - turwissenschaften verrechnet.

§ 25 Wiederholung der Prüfung

1 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen wurde, kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen.
2 In diesem Fall legt der bzw. die Lernende die Prüfung in den Fächern mit ungenügenden Noten ab. Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernom - men.

§ 26 Expertenwesen

1 Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden durch Dozierende ei - ner Pädagogischen Hochschule validiert.
2 Für die mündlichen Abschlussprüfungen werden Dozierende einer Pädagogischen Hochschule als Expertinnen und Experten eingesetzt.

§ 27 Fachmaturitätszeugnis

1 Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Direktion für Bildung und Kultur ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.
2 Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
a) die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule,
b) Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des Absolventen,
c) den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeug - nis»
d) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
e) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fä - cher,
f) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit,
g) die Bewertungen der Abschlussprüfungen für die Fachmaturität,
h) das Thema und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit. 5. Fachmaturität Soziale Arbeit

§ 28 Organisation

1 Zur Fachmaturität Soziale Arbeit werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen
a) die den Fachmittelschulausweis im Profil Soziales erworben haben oder
b) die den Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erwor - ben haben und vorweisen können, dass das Fach Psychologie/Pädago - gik während zwei Jahren als berufsfeldbezogenes Fach besucht wurde.
2 Die Fachmaturität Soziale Arbeit umfasst das Absolvieren eines Prakti - kums sowie, das Verfassen einer Fachmaturitätsarbeit.

§ 29 Zweck und Inhalt Praktikum

1 Die Lernenden erhalten einen vielfältigen Einblick in die Berufsrealität in einem sozialen Betrieb und machen erste Erfahrungen im Erwerbsleben.
2 Die Ziele des Praktikums sind in den Rahmenvorgaben zur Fachmaturität Berufsfeld Soziale Arbeit definiert.
3 Das Praktikum dauert zwölf Monate (inklusive Ferien), wovon mindestens sechs Monate in einem Betrieb mit sozialem Schwerpunkt absolviert wer - den müssen.

§ 30 Zweck und Inhalt Fachmaturitätsarbeit

1 Mit der Fachmaturitätsarbeit weisen die Lernenden nach, dass sie eine mit dem Praktikum im sozialen Bereich verknüpfte Fragestellung selbstständig bearbeiten, ihre Erfahrungen und Erkenntnisse reflektieren und vor Publi - kum präsentieren können.
2 Die Schulleitung oder die Rektorin bzw. der Rektor erlässt dazu eine Weg - leitung.

§ 31 Leistungsnachweis Praktikum

1 Die Qualifikation der Praktikumsleistungen im sozialen Betrieb erfolgt durch die Praktikumsleitung in Form eines Beurteilungsgesprächs und an - hand des Qualifikationsbogens.
2 Das im nichtsozialen Bereich absolvierte Praktikum muss vom Prakti - kumsbetrieb schriftlich bestätigt werden.

§ 32 Bewertung Fachmaturitätsarbeit

1 Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des Praktikumsbetriebs beurteilen die Fachmaturitätsarbeit unter Berücksichti - gung der vorgegebenen Kriterien.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer auf eine Dezimalstelle gerundeten Note bewertet und mit einem schriftlichen Kommentar versehen. Die Note wird anschliessend auf eine halbe bzw. ganze Note gerundet.

§ 33 Bestehensnormen

1 Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig
a) das Praktikum im sozialen Bereich mit dem Prädikat «erfüllt» abge - schlossen wurde,
b) im Falle einer zweiten Praktikumsstelle im nichtsozialen Bereich die schriftliche Bestätigung des Praktikumsbetriebs vorliegt,
c) die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4.0 bewertet wird.

§ 34 Wiederholung des Praktikums

1 Bei Abbruch eines Praktikums kann bei grundsätzlicher Eignung der Fach - maturandin/des Fachmaturanden einmal ein Praktikum in einem neuen Betrieb absolviert werden.
2 Ein Praktikum, welches nicht mit dem Prädikat «erfüllt» abgeschlossen wurde, kann einmal wiederholt werden.

§ 35 Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit

1 Wird die Fachmaturitätsarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, setzt die Schulleitung in Absprache mit den Betreuungspersonen einen neu - en Abgabetermin fest.
2 Im Falle einer Nachbearbeitung kann die verbesserte Fachmaturitätsarbeit höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.

§ 36 Fachmaturitätszeugnis

1 Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Direktion für Bildung und Kultur ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.
2 Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
a) die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule;
b) Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des Absolventen;
c) den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeug - nis»;
d) die Bestätigung und Bewertung der Allgemeinbildung aus dem Fach - mittelschulausweis;
e) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fä - cher aus dem Fachmittelschulausweis;
f) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;
g) die Bestätigung und Bewertung des Praktikums;
h) den Titel und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit sowie
i) den Ort und das Datum. 6. Fachmaturität Gesundheit

§ 37 Organisation

1 Zur Fachmaturität Gesundheit werden Kandidatinnen und Kandidaten zu - gelassen, die den Fachmittelschulausweis im Profil Gesundheit erworben, während mindestens zwei Wochen ein Schnupperpraktikum in einem Betrieb des Gesundheitswesens absolviert haben und eine dem 3. FMS-Aus - bildungsmodul «Basiskompetenzen Gesundheitsberufe» gleichwertige Aus - bildung vorweisen können. Die Schulleitung entscheidet über die Anerken - nung der gleichwertigen Ausbildung.
2 Die Fachmaturität Gesundheit umfasst das Absolvieren eines Praktikums sowie das Verfassen einer Fachmaturitätsarbeit.
3 Die Fachmaturität Gesundheit kann parallel zu einem Studiengang an einer Höheren Fachschule erworben werden. Die Schulleitung regelt die Zusam - menarbeit mit den einzelnen Höheren Fachschulen.

§ 38 Zweck und Inhalt Praktikum

1 Die Lernenden erhalten einen vielfältigen Einblick in die Berufsrealität in einem Betrieb im Gesundheitswesen und machen erste Erfahrungen im Berufsleben.
2 Die Rahmenvorgaben zur Fachmaturität Berufsfeld Gesundheit geben die Ziele des Praktikums vor.
3 Das Praktikum dauert 26 Wochen (bei einem Anstellungsgrad von 100 %, inklusive Ferien).

§ 39 Zweck und Inhalt Fachmaturitätsarbeit

1 Mit der Fachmaturitätsarbeit weisen die Lernenden nach, dass sie eine mit dem Praktikum im Gesundheitswesen verknüpfte Fragestellung selbststän - dig bearbeiten, ihre Erfahrungen und Erkenntnisse reflektieren und vor Pu - blikum präsentieren können.
2 Die Schulleitung erlässt dazu eine Wegleitung.

§ 40 Leistungsnachweis Praktikum

1 Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des Praktikumsbetriebs bzw. der Höheren Fachschule beurteilen die Fachmatu - ritätsarbeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kriterien.

§ 41 Bewertung Fachmaturitätsarbeit

1 Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des Praktikumsbetriebs bzw. der Höheren Fachschule beurteilen die Fachmatu - ritätsarbeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kriterien.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer auf eine Dezimalstelle gerundeten Note bewertet und mit einem schriftlichen Kommentar versehen. Die Note wird anschliessend auf eine halbe bzw. ganze Note gerundet.

§ 42 Bestehensnormen

1 Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig
a) das Praktikum in einem Betrieb im Gesundheitswesen mit dem Prädi - kat «erfüllt» abgeschlossen wurde,
b) die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Gesamtnote von 4.0 be - wertet wird.

§ 43 Wiederholung des Praktikums

1 Bei Abbruch eines Praktikums kann bei grundsätzlicher Eignung der Fach - maturandin bzw. des Fachmaturanden einmal ein Praktikum in einem neuen Betrieb absolviert werden.
2 Ein Praktikum, welches nicht mit dem Prädikat «erfüllt» abgeschlossen wurde, kann einmal wiederholt werden.

§ 44 Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit

1 Wird die Fachmaturitätsarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, setzt die Schulleitung in Absprache mit den Betreuungspersonen einen neu - en Abgabetermin fest.
2 Im Falle einer Nachbearbeitung kann die verbesserte Fachmaturitätsarbeit höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.

§ 45 Fachmaturitätszeugnis

1 Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Direktion für Bildung und Kultur ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.
2 Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
a) die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule;
b) Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des Absolventen;
c) den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeug - nis»;
d) die Bestätigung und Bewertung der Allgemeinbildung aus dem Fach - mittelschulausweis;
e) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fä - cher aus dem Fachmittelschul-ausweis;
f) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;
g) die Bestätigung und Bewertung des Fachmaturitätspraktikums;
h) den Titel und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit sowie
i) den Ort und das Datum.
7. Schlussbestimmung

§ 46 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement gilt für diejenigen Schülerinnen und Schüler, welche im Schuljahr 2019/20 einer Abschlussklasse oder einem Fachmaturitätslehr - gang angehören.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.05.2020 16.05.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/024
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 07.05.2020 16.05.2020 Erstfassung GS 2020/024
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