Konzession an die Gemeinde Elm für die Ausnützung der Wasserkraft des Chüeboden... (VII B/532/11)
CH - GL

Konzession an die Gemeinde Elm für die Ausnützung der Wasserkraft des Chüebodenbaches und des Bischofbaches in der Gemeinde Elm durch Zuleitung in das Wasserschloss des Kraftwerkes Güetli

VII B/532/11 Konzession an die Gemeinde Elm für die Ausnützung der Wasserkraft des Chüebodenbaches und des Bischofbaches in der Gemeinde Elm durch Zuleitung in das Wasserschloss des Kraftwerkes Güetli Vom 26. Juni 1963 (Stand 28. Juni 1989) (Erlassen vom Landrat am 26. Juni 1963)
Art. 1
1 Der Landrat des Kantons Glarus erteilt der Gemeinde Elm aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates vom 8. Juni 1963 und der Genehmigung des eidgenössischen Wasserwirtschaftsamtes vom 16. Mai 1963 die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft gemäss dem eingereichten Konzessi - onsgesuch vom 4. Juni 1963.

Art. 2 Umfang der Konzession

1 Vom Konzessionsprojekt darf nur mit Bewilligung des Regierungsrates ab - gewichen werden.
2 Die Konzession schliesst das Recht in sich, alle zur Ausnützung der im Konzessionsgesuch aufgeführten Wasserkräfte erforderlichen Anlagen zu erstellen und zu betreiben.

Art. 3 Dauer der Konzession

1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb - nahme der Anlagen erteilt.

Art. 4 Erwerb von Grund und Rechten

1 Grund und Boden sowie dingliche Rechte, die für den Bau und Betrieb der Anlagen nötig sind, hat die Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
2 Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu ver - ständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Ver - leihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

Art. 5 Vorbehalt von Bundesrecht

1 Die Konzessionärin bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei der Bundesge - setzgebung und der darauf gestützten Verfügungen der Bundesbehörden unterstellt. - 1
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Art. 6 Forstwirtschaft
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau der Anlagen den Wald im Ein - vernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen.
2 Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Inkonvenienzent - schädigungen usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer neutralen forstwirtschaftlichen Schätzung zu vergüten.
Art. 7 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, schädliche Ablagerungen und An - schwemmungen, welche sich nachweisbar infolge der durch ihre Anlagen verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach Wei - sung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver - hältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind durch die Konzessionärin vorzunehmen; Beobachtungsergebnisse sind der Baudirektion des Kantons 1 ) periodisch bekanntzugeben.
3 Die privatrechtlichen Ansprüche der Unterlieger an den genützten Gewäs - sern bleiben gewahrt.

Art. 8

Landschaftsschutz
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Natur - schönheiten möglichst wenig gestört werden.
2 Soweit wasserführende Leitungen nicht unterirdisch verlegt werden, sind sie nach Möglichkeit mit Material einzudecken.

Art. 9

Haftpflicht
1 Die Konzessionärin ist für allen Schaden, der durch die Erstellung oder durch den Betrieb ihrer Kraftwerks- und Nebenanlagen entsteht und Leben oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder das öffentliche und private Vermögen der Gemeinden oder Dritter betrifft, verantwortlich und haftbar. Berücksichtigung der einheimischen Volkswirtschaft
1 Arbeiten, Lieferungen und Transporte sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen sowie genügender Gewähr für gute Quali - tät und Einhaltung der vorgeschriebenen Termine in erster Linie an zur Zeit der Konzessionserteilung im Kanton Glarus ansässige, in zweiter Linie an andere schweizerische Bewerber zu vergeben. 1) Nun Departement Bau und Umwelt (s. Regierungs- und Verwaltungsorganisations - verordnung).
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Art. 11 Konzessionsgebühr

1 Die Konzessionärin hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 16 Fran - ken pro Bruttopferdekraft zu entrichten. Die Konzessionsgebühr wird mit je
50 Prozent fällig mit dem Inkrafttreten der Konzession und bei Baubeginn.

Art. 12 Erneuerung der Konzession

1 Der Kanton wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 13 *

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte. 2) GS III G/1 3
VII B/532/11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.06.1989 28.06.1989 Art. 13 eingefügt SBE IV/1 116
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VII B/532/11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 13 28.06.1989 28.06.1989 eingefügt SBE IV/1 116 5
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