Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Bereic... (612.13)
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Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung

Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (COVID-19-Kinderbetreuungsverordnung) Vom 7. April 2020 (Stand 2. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 1 ) und § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998 2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Übernahme der Elternbeiträge an Kinderta - gesstätten mit Steuerdomizil oder Geschäftsbetrieb beziehungsweise Betriebsstätte im Kanton Zug und Tagesfamilien im Kanton Zug für Kinder mit Wohnsitz im Kanton Zug, welche aufgrund der Corona-Situation nicht mehr in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie betreut werden.
2 Die gestützt auf diese Verordnung gewährten Beiträge werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.

§ 2 Bemessung

1 Die von den Eltern tatsächlich zu leistenden Elternbeiträge (Betreuungs - kosten abzüglich Subventionen, Betreuungsgutschriften etc.) werden zu 80 Prozent vom Kanton übernommen.
2 Für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne dieser Verordnung stehen ma - ximal 4,5 Millionen Franken zur Verfügung. * 1) BGS 611.1 2) BGS 153.1

§ 3 Relevanter Zeitraum

1 Der relevante Zeitraum besteht aus zwei Perioden. Die erste Periode be - ginnt am 16. März 2020 und endet am 19. April 2020. Die zweite Periode beginnt am 20. April 2020 und endet am 10. Mai 2020. *

§ 4 Voraussetzungen

1 Von Eltern geschuldete Beiträge an Kindertagesstätten oder Tagesfamilien werden übernommen, wenn:
a) die Eltern mit einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie vor dem 13. März 2020 einen Vertrag über die Betreuung ihres Kindes für den relevanten Zeitraum abgeschlossen haben; und
b) das Kind während des relevanten Zeitraums ganz oder an einzelnen Tagen für die Betreuung wegen der Corona-Situation abgemeldet und damit nicht in der Kindertagesstätte oder Tagesfamilie betreut wurde.

§ 5 Operative Umsetzung

1 Für die operative Umsetzung ist die Direktion des Innern zuständig.
2 Die Direktion des Innern:
a) richtet eine Anlaufstelle ein;
b) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung;
c) prüft und entscheidet über die Gesuche;
d) erstattet dem Regierungsrat regelmässig in geeigneter Form Bericht.

§ 6 Ablauf

1 Die Kindertagesstätten und Tagesfamilien ersuchen um Kostenübernahme der Elternbeiträge bei der Anlaufstelle. Die Gesuche für die erste Periode sind bis am 30. April 2020 einzureichen. Die Gesuche für die zweite Peri - ode sind bis am 31. Mai 2020 einzureichen. Mit Tagesfamilien können andere Termine vereinbart werden. *
2 Die Beitragsgesuche inkl. geforderte Nachweise sind der Anlaufstelle aus - schliesslich auf elektronischem Weg einzureichen.
3 Die Kindertagesstätten und Tagesfamilien bestätigen in geeigneter Form, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. 3bis Werden im Gesuchsformular Elternbeiträge aufgeführt, für welche die Subventionierung direkt via Gemeinde abgewickelt wird (Betreuungsgut - schriften), so holt die Direktion des Innern die Angaben zu den Subventio - nen bei den entsprechenden Gemeinden ein. *
4 Die Direktion des Innern leistet die Beiträge im Sinne von Abs. 3bis an die zuständigen Gemeinden und die übrigen Beiträge an die Kindertagesstätten und Tagesfamilien mit der Aufforderung, dass diese den Eltern zurückerstat - tet oder gutgeschrieben werden. *

§ 7 Rückerstattung

1 Sollte der Bund Beiträge an Kindertagesstätten und Tagesfamilien einfüh - ren, für welche die Gesuchsstellenden Beiträge des Kantons Zug erhalten haben, sind sie verpflichtet, die ausgerichteten kantonalen Beiträge in der Höhe der durch die eingeführten Massnahmen auf Bundesebene zugeflosse - nen Beiträge zurückzuerstatten.
2 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Beiträge zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 1000 Franken erhoben werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.04.2020 10.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/014 28.04.2020 02.05.2020 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020/018 28.04.2020 02.05.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020/018 28.04.2020 02.05.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020/018 28.04.2020 02.05.2020 § 6 Abs. 3 bis eingefügt GS 2020/018 28.04.2020 02.05.2020 § 6 Abs. 4 geändert GS 2020/018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 07.04.2020 10.04.2020 Erstfassung GS 2020/014

§ 2 Abs. 2 28.04.2020

02.05.2020 geändert GS 2020/018

§ 3 Abs. 1 28.04.2020

02.05.2020 geändert GS 2020/018

§ 6 Abs. 1 28.04.2020

02.05.2020 geändert GS 2020/018

§ 6 Abs. 3 bis 28.04.2020

02.05.2020 eingefügt GS 2020/018

§ 6 Abs. 4 28.04.2020

02.05.2020 geändert GS 2020/018
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