Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet der Linth und im Q... (VII B/532/7)
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Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet der Linth und im Quellgebiet des Sernf

VII B/532/7 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet der Linth und im Quellgebiet des Sernf Vom 24. Oktober 2007 (Stand 24. Oktober 2007) (Erlassen vom Landrat am 24. Oktober 2007)

Art. 1 Konzessionserteilung

1 Der Landrat erteilt hiermit der heutigen Konzessionsinhaberin, der Kraft - werke Linth-Limmern AG (KLL; Konzessionärin), eine neue Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet der Linth und im Quellge - biet des Sernf.
2 Mit der Neuerteilung verzichtet der Kanton gegen eine Abgeltung auf das ihm zustehende Heimfallrecht gemäss den Artikeln 24 der bisherigen Kon - zessionen vom 30. März 1957 sowie vom 14. März 1964 und 4. Juli 1964. Die Regelung des vorzeitigen Verzichtes auf den Heimfall durch den Kanton ist in einer separaten Vereinbarung mit der KLL festgehalten.
3 Die Konzessionen vom 30. März 1957 sowie vom 14. März 1964 und 4. Juli 1964, deren Dauer von 80 Jahren nicht abgelaufen ist, werden durch die neue Konzession ersetzt. Vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.

Art. 2 Umfang der Konzession

1 Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte
a. der Linth und ihrer Zuflüsse oberhalb der Wuhrtanne der ehemali - gen Firma Bebié (heute LKS Linthkraft Stiftung);
b. des Durnagelbaches und seiner Zuflüsse;
c. des Wichlen- und Jetzbaches mit ihren Zuflüssen. Die Konzession des Fätschbachwerkes vom 6. November 1946 ist vom Kon - zessionsgebiet nach Buchstabe a ausgenommen und bleibt in Kraft. Der Umfang des Konzessionsgebietes und der Anlagen ist im Plan vom 26. Juni 2006 dargestellt. Der Plan ist für das Projekt verbindlich.
2 Die Konzessionärin hat das Recht, die bestehenden im unter Absatz 1 er - wähnten Plan eingezeichneten Anlagen zu nutzen unter Vorbehalt des Vollzuges der Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 18.
3 Die Konzessionärin hat das Recht, neue Anlagen in dem in unter Absatz 1 erwähnten Plan eingezeichneten Umfang zu bauen. SBE X/6 371 1
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Art. 3 Dauer der Konzession
1 Die Konzession gilt auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb - setzung des Kraftwerkes Limmern an, spätestens ab dem 1. Dezember 2016 und unabhängig eines Baus des Kraftwerkes Limmern. Als Zeitpunkt der In - betriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Ma - schineneinheit der Zentrale Limmern; er wird durch das für das Energiewe - sen zuständige Departement verbindlich festgesetzt.
2 Die Konzession endigt jedoch spätestens am 30. November 2096.
Art. 4 Genehmigungsverfahren
1 Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte not - wendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen ge - stützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
2 Nach der Fertigstellung der Werkanlagen sind die Ausführungspläne dem für das Energiewesen zuständigen Departement zu übergeben.

Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessions -

umfanges
1 Bauliche Abweichungen von den im unter Artikel 2 erwähnten Plan vorge - sehenen Projekten, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges lie - gen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen unterge - ordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasser - kraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vor - gängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Landrat die Konzessionärin auf begründetes Gesuch hin von der Pflicht zum Bau, zur Fertigstellung oder zur Inbetriebnahme des Kraftwerkes Limmern entbinden. Ein entsprechen - des Gesuch ist bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist für den Beginn der Bauarbeiten (Art. 6 Abs. 2 Bst. a) bzw. für die Fertigstellung und Inbe - triebnahme (Art. 6 Abs. 2 Bst. b) einzureichen. Der Landrat kann auf begrün - deten Antrag hin die Frist zur Gesuchseinreichung angemessen verlängern.
3 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti - kel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vor - liegenden Konzession erforderlich.
4 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemel - det werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Kon - zession eingehalten werden.
5 Für die Hochspannungsleitungen sind besondere Vorlagen zur Genehmi - gung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
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Art. 6 Fristen

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Kon - zession an gerechnet,
a. innert zwei Jahren mit den Bauarbeiten für das zweite Ausgleichs - becken Tierfehd zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschlies - sung der Baustelle als Bauarbeiten gelten;
b. innert fünf Jahren die Anlagen des Ausgleichsbeckens fertigzu - stellen und in Betrieb zu setzen.
2 Die Konzessionärin ist unter Vorbehalt von Absatz 3 verpflichtet, vom Zeit - punkt der Erteilung der Konzession an gerechnet,
a. innert zehn Jahren mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk Limmern zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustellen als Bauarbeiten gelten;
b. innert sieben Jahren nach Beginn der Bauarbeiten die Werkanla - gen des Kraftwerkes Limmern fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Restwasser

1 Die Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) vom 26. Juni 2006 (genehmigt vom Bundesrat am 15. Dezember 2006) bildet einen integrierenden Bestand - teil dieser Konzession. Die Restwasservorgaben für die einzelnen Fassun - gen bilden ebenfalls einen integrierenden Bestandteil der Konzession.

Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten

1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erfor - derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten. Für die neu zu errichtende Stauanlage Muttsee muss die Konzessionärin diese Rechte mit einem auf die Konzessionsdauer abgestimmten Baurechtsvertrag erwerben und abgel - ten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru - hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa - che der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi - gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseiti - gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl - lige Prozesse zu übernehmen. 3
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3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü - mern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der jewei - ligen Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons, wobei dieser von der Konzessio - närin unabhängig sein muss und in keinem Anstellungs- und Mandatsver - hältnis zur Konzessionärin stehen darf. Die Einigungsvorschläge der Kom - mission präjudizieren die Enteignung nicht.
4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper - tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon - zessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.
Art. 9 Kraftwerke am Sernf
1 Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber der Kraftwerke SN Energie AG, Schwanden, sowie der übrigen Nutzungsberechtigten am Sernf in Bezug auf die Ausnützung der von ihnen beanspruchten Wasser - kräfte. Die Regelung allfälliger Auseinandersetzungen mit diesen Nutzungs - berechtigten ist Sache der Konzessionärin.
2 Den Inhabern bestehender Wasserkraftwerke am Sernf ist von der Konzes - sionärin, soweit sie es wünschen, für die Einbusse wegen Eingriffen in ihre Rechte wahlweise voller Realersatz in Form elektrischer Energie oder eine Geldwertentschädigung zu leisten.
Art. 10 Strassen und Wege
1 Die Konzessionärin führt ein aktuelles Verzeichnis aller vorhandenen Strassen und Wege mit den jeweiligen Besitzverhältnissen, Unterhaltspflich - ten und Nutzungsrechten (Strassenplan).
2 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie wird bei der Trasseeführung auf die öffentli - chen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Las - ten entstehen. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung anderer zuständiger Behörden.
3 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Boden - rechte ist Artikel 8 hiervor massgebend.
4 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli - che Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in An - spruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verur - sachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Um - fang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
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5 Für Strassen- und Wegverbindungen sowie für Seilbahnen, welche infolge der Erstellung oder des Betriebes der Kraftwerks- und Nebenanlagen oder der Hochspannungsleitungen dahinfallen oder beeinträchtigt werden, hat die Konzessionärin auf eigene Kosten vollwertigen Ersatz zu schaffen. Die diesbezüglichen Projekte sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu un - terbreiten.
6 Strassen, Wege und Anlagen sind, soweit zumutbar, der Öffentlichkeit zu - gänglich zu halten. Ein Offenhalten von Strassen, Wegen und Anlagen ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn aus der damit verbundenen Ge - währleistung der Sicherheit und Gesundheit von Personen und Sachen für die Konzessionärin wesentliche materielle Folgen oder immaterielle Risiken entstehen können. Der Regierungsrat und die Konzessionärin verständigen sich gemeinsam darüber, welche Strassen, Wege und Anlagen für eine öf - fentliche Nutzung in Frage kommen.

Art. 11 Rückbau

1 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen, Wege oder Seilbahnen müs - sen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.

Art. 12 Wald

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben des Waldgesetzes.
2 Die eintretenden Erschwerungen in der forstlichen Bewirtschaftung sind im Einvernehmen mit den Waldeigentümern zu beheben. Den Bedürfnissen der Waldpflege und der Holznutzung ist bei der Erstellung von Transportanla - gen, die dem Werk dauernd oder vorübergehend dienen, angemessen Rech - nung zu tragen.
3 Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchsent - schädigung usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gege - benenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Expertenkommission, zu vergüten.

Art. 13 Fischerei

1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestandes der benützten und der mit diesen im Zusammenhang ste - henden Gewässer Rücksicht zu nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Einrichtungen und Ersatzvorkehren zu treffen, sofern deren Kosten nicht unverhältnismässig grösser sind als der mit ihnen er - reichte Erfolg. Im Übrigen haftet die Konzessionärin für jeden Schaden, wel - cher der Fischerei durch den Bau und Betrieb der Kraftwerke erwächst. 5
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2 Ist die Störung oder Unterbindung des Fischganges unvermeidlich, so kann die Konzessionärin zum Einsatz von Fischen und gegebenenfalls zur Leistung von Beiträgen verpflichtet werden, welche für die Förderung der Fi - scherei zu verwenden sind.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführ - ten Anordnungen.
Art. 14 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
2 Für die Beeinträchtigung von Trinkwasserversorgungen ist durch die Kon - zessionärin Ersatz zu leisten.
3 Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen (Kanäle, Ausgleichsbecken) zu benut - zen, soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversor - gung nicht ausreichen.
4 Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes hat die Konzessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
5 Über Differenzen aus den Bestimmungen der Absätze 1–4 entscheidet der Regierungsrat nach Anhören der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Experten - kommission.
Art. 15 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswir - ken, so ist die Konzessionärin zur Ausführung aller von den zuständigen Be - hörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermei - dung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
2 Im Besonderen ist die Konzessionärin auch verpflichtet, schädliche Abla - gerungen und Anschwemmungen, welche sich nachweisbar infolge der durch ihre Anlagen verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
3 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver - hältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind durch die Konzessionärin vorzunehmen; die Beobachtungsergebnisse sind dem für den Gewässerschutz zuständigen Departement des Kantons peri - odisch bekannt zu geben.
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4 Sollte an den aufgrund dieser Konzession benützten Wasserläufen die Aus - führung von Korrektionsarbeiten und Schutzbauten durch den Regierungsrat auf Rechnung des Kantons, der Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Kor - poration oder eines besonderen Korrektionsunternehmens angeordnet wer - den, so hat die Konzessionärin die durch solche Arbeiten notwendig wer - dende Anpassung ihrer Bauten vorzunehmen, ohne Anspruch auf Ersatz der Kosten zu haben. Immerhin soll bei der Ausführung der Korrektionen und Verbauungen nach Möglichkeit auf die Interessen der Konzessionärin Rück - sicht genommen werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidge - nössischen Wasserrechtsgesetzes.

Art. 16 Hochwasserschutz

1 Falls Hochwasser im Einzugsgebiet des Kraftwerkes droht, verpflichtet sich die Konzessionärin, den Betrieb des Kraftwerkes so zu gestalten, dass möglichst viel Wasser in den Speicherseen, bzw. in den Ausgleichsbecken zurückgehalten werden kann.

Art. 17 Wasserabgabe in die Linth

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, Massnahmen zu treffen und die Kraft - werke so zu betreiben, dass die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen in der Linth und der von ihr beeinflussten Umgebung naturnah und standortgerecht sind, sowie sich selbst reproduzieren und re - gulieren können und eine für naturnahe Verhältnisse charakteristische Viel - falt und Häufigkeit der Arten aufweisen. Als Perimeter gilt der Linth abschnitt bis zur Sernfmündung. Massgebend für die Beurteilung der Zielerreichung sind die Auswirkungen des Kraftwerkbetriebes.
2 Unterhalb der Wasserrückgabe darf in der Linth eine Wassermenge von 2,5 Kubikmeter/Sekunde nie unterschritten werden. Ausgenommen sind ausser - gewöhnliche Ereignisse.
3 Die maximale Rückgabe der Kraftwerksanlagen der KLL darf zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April 20 Kubikmeter/Sekunde nicht überschrei - ten. Ausgenommen sind aussergewöhnliche Ereignisse.
4 Die genauen Bestimmungen zur Wasserrückgabe werden nach Massgabe der Absätze 1–3 in der energierechtlichen Bewilligung festgeschrieben.
5 Zur Kontrolle der Abflussmengen kann das für den Wasserbau zuständige Departement der Konzessionärin den Bau, den Betrieb und die Instandhal - tung von Messstationen vorschreiben.
6 Die privatrechtlichen Ansprüche der Unterlieger an der Linth und am Sernf bleiben gewahrt. 7
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Art. 18 Natur- und Landschaftsschutz; ökologischer Ausgleich
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Natur - schönheiten möglichst wenig gestört werden und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
2 Die notwendigen Ausgleichsmassnahmen sind separater Bestandteil der Konzession. Die Konzessionärin ist verpflichtet, diese bis spätestens am 1. Dezember 2016 zu verwirklichen.

Art. 19

Schutz der öffentlichen Interessen
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegen den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevoll - mächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anla - gen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
2 Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.
Art. 20 Submissionsrecht
1 Die Konzessionärin untersteht dem einschlägigen Submissionsrecht, ins - besondere der jeweiligen interkantonalen Vereinbarung über das Beschaf - fungswesen.

Art. 21

Konzessionsgebühr
1 Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks Linth-Lim - mern hat die Konzessionärin in Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 Energie - gesetz
1 ) nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessi - onsgebühren zu entrichten.
2 Die Konzessionsgebühr für die bestehenden Anlageteile (Stand Sommer 2006) wird mit dem Beschluss über die Erteilung der neuen Konzession fäl - lig.
3 Die Konzessionsgebühr für die neuen Anlagenteile gemäss Technischem Bericht vom 26. Juni 2006 wird wie folgt fällig:
a. 50 Prozent mit der Bewilligung des Regierungsrates nach Energie - gesetz;
b. 40 Prozent mit dem Baurealisierungsbeschluss der Konzessionä - rin; dabei wird eine allfällige Differenz der Turbinierleistung zwi - schen Planung und Baubewilligung ausgeglichen;
c. 10 Prozent mit der Inbetriebnahme des letzten Generators. 1) GS VII E /1/1
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4 Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter Vorbehalt abweichender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Re - gierungsrat.
5 Der Kanton Glarus gewährleistet die entsprechende Rückzahlung von Ge - bühren, welche die Konzessionärin im Hinblick auf nicht realisierbare oder nicht realisierte Anlageteile nicht leisten muss. Der Regierungsrat behält sich in diesem Fall vor, den effektiv entstandenen Verwaltungsaufwand auf Kantons- und Gemeindeebene zu verrechnen. Vorbehalten bleibt die spezi - elle Regelung für den Fall des Erlöschens der Konzession wegen Verwirkung (Art. 26 und 27).

Art. 22 Steuern und Abgaben

1 Die Konzessionärin hat die Steuern und künftigen Abgaben gemäss der je - weils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen. Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzge - bung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessio - närin entsprechen.
2 Während der Dauer der Konzession wird der Kanton der Konzessionärin keine Pumpwerkabgabe auferlegen.
3 Der Kanton hat Anspruch auf eine Beteiligung am Erfolg der KLL von min - destens 12 Prozent. Die KLL kann von diesem Betrag sämtliche direkten Steuern unter Verlustanrechnung in Abzug bringen, soweit diese direkt oder indirekt dem Kanton Glarus oder seinen Gemeinden von der KLL zufliessen.
4 Der Erfolg im Sinne von Absatz 3 wird auf der Grundlage der zu Marktprei - sen bewerteten Energie ermittelt.

Art. 23 Entschädigung für die Standortgemeinde

1 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Standortgemeinde Linthal wegen der spezifischen Belastung durch das Kraftwerk, insbesondere während der Bauphase, eine Entschädigung von 1,2 Millionen Franken zu leisten. Die Ge - suchstellerin ist berechtigt, diese Summe an die gemäss Artikel 1 Absatz 2 dem Kanton geschuldete Abgeltung anzurechnen.

Art. 24 Übertragung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid be - rücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 25 Erneuerung der Konzession

1 Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. 9
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Art. 26 Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
b. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn in - nert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver - letzt.

Art. 27

Erlöschen der Konzession; alte Konzessionen
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, un - ter Vorbehalt der Erneuerung nach Artikel 25;
b. durch Verwirkung (Art. 26).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Kon - zession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der an den Kanton ent - richteten Gebühren (Art. 21) verlustig. Andererseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben; vorbehal - ten bleiben Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 4. Die Regelung gemäss Artikel 1 Absatz 2 betreffend Verzicht auf den vorzeitigen Heimfall fällt dahin, und ge - stützt darauf von der Konzessionärin geleistete Zahlungen sind vom Kanton zurückzuerstatten.
3 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, weil die Konzessionärin die Fris - ten für den Bau, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Ausgleichs - beckens Nord im Tierfehd oder ohne Entbindung des Landrates gemäss Ar - tikel
5 Absatz 2 die Fristen für den Bau, die Fertigstellung oder die Inbetrieb - nahme des Kraftwerkes Limmern nicht einhält (Art. 6), so leben die Konzes - sionen vom 30. März 1957 sowie vom 14. März 1964 und 4. Juli 1964 für den Rest ihrer Dauer von 80 Jahren wieder auf.
4 Werden die Anlagen, nachdem die Konzession erloschen ist, nicht weiter benützt, so ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anordnun - gen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen. Vorbehalten bleibt die Nutzung von Anlagen durch die Konzessionärin gestützt auf Absatz 3.

Art. 28

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla - rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel - ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.
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Art. 29 Zukünftige Gesetzgebung

1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 30 Beteiligung; Sitz

1 Der Kanton Glarus kann sich an der KLL beteiligen. Die KLL hat ihren Sitz während der ganzen Konzessionsdauer in der Hauptstandortgemeinde.

Art. 31 Heimfall

1 Nach Ablauf der Konzession behält sich der Kanton den Heimfall vor. Der Inhalt des Heimfallrechts richtet sich nach den dannzumal geltenden Bun - des- und Kantonsvorgaben.
2 Die in der Konzession umschriebenen Anlagen fallen nach Ablauf der Kon - zession zu einem Drittel der Standortgemeinde, zu einem Drittel den übrigen sich dannzumal auf dem heutigen Gebiet des Kantons Glarus befindenden Gemeinden und zu einem Drittel dem Kanton zu.
3 Der sich aus dem Baurechtsvertrag Muttsee (Art. 8 Abs. 1) ergebende Heimfall zugunsten der Standortgemeinde wird an deren Heimfallanspruch am gesamten Kraftwerk (Abs. 2) angerechnet.
4 Bei Verwirkung der Konzession kann der Kanton unter Vorbehalt von Arti - kel 27 Absatz 3 das Heimfallrecht geltend machen; dabei ist die Vorzeitigkeit der Geltendmachung zu berücksichtigen, bei den vorbestehenden Anlagen bezogen auf die Konzessionen vom 30. März 1957 sowie vom 14. März 1964 und 4. Juli 1964, bei den gestützt auf diese Konzession erstellten Anlagen bezogen auf diese Konzession.

Art. 32 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession sowie mit dem Abschluss der im Falle einer Änderung der Beteiligung des Kantons an der KLL notwendigen Verträge beauftragt 2 ) 3 ) . 2) Konzession angenommen: 21.01.2008, RR 05.02.2008; Baugenehmigung: RR 07.01.2014. 3) Beginn der Konzession: 01.12.2016, RR 05.04.2016. 11
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