Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (416.211)
CH - ZG

Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 7. August 1984 (Stand 25. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 18 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 3. Mai 1984 1 ) , beschliesst: 1. Die Organe und ihre Aufgaben

§ 1 * Direktion für Bildung und Kultur

1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (AusbG) sowie dieser Verordnung (AusbV) über die Gewährung von Stipendien und Darlehen.

§ 2 * Stipendienstelle

1 Die Stipendienstelle hat folgende Aufgaben:
a) Beratung von Bewerbern oder ihrer gesetzlichen Vertreter;
b) Bearbeitung der eingereichten Gesuche;
c) Rechnungsführung;
d) regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten der Gewährung von Beiträgen sowie die Termine für die Einreichung der Gesuche.

§ 3 * ...

1) BGS 416.21
2. Verfahren

§ 4 Bewerbung

1 Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.
2 Der Bewerber hat jährlich sowie bei Beginn einer neuen Ausbildungsstufe auf dem amtlichen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein Gesuch an die Stipendienstelle einzureichen. Die Beschaffung der ver - langten Unterlagen ist Sache des Bewerbers. *
3 Die Anmeldungen sind bis spätestens vier Wochen nach Ausbildungsbe - ginn einzureichen. Andernfalls erfolgt die Auszahlung nur noch für den Rest des laufenden Ausbildungsjahres. *
4 ... *

§ 5 Entscheid

1 Der Entscheid über das eingereichte Gesuch wird dem Bewerber bzw. sei - nem gesetzlichen Vertreter schriftlich mitgeteilt.
2 Die Beiträge werden jeweils für ein ganzes Ausbildungsjahr oder Teile da - von zugesichert.

§ 6 Auszahlung

1 Die Auszahlung der Stipendien erfolgt in der Regel nach Vorlage aller zur Auszahlung notwendigen Unterlagen am Ende eines Semesters.
2 Die Darlehen werden aufgrund eines Darlehensvertrages ausbezahlt.
3 Bewilligte Beiträge, die nicht spätestens 2 Monate nach Beendigung des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, abgerufen werden, verfallen. 3. Beitragsgewährung

§ 7 * Beitragsbegrenzung

1 Ein Stipendium beträgt pro Jahr minimal Fr. 300.– und maximal 16 000.– für Ledige bzw. Fr. 21 000.– für Verheiratete, Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Alleinstehende mit Kindern. *
2 Ein Darlehen beträgt maximal Fr. 8 000.– pro Jahr bzw. Fr. 40 000.– für die gesamte Ausbildung.
3 Ein Darlehen beträgt maximal Fr. 22 000.– pro Jahr bzw. Fr. 60 000.– für die gesamte Ausbildung, sofern der Bewerber *
a) sich in Weiterbildung oder Zweitausbildung befindet und
b) durch regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren eine finanzielle Unabhängigkeit erlangt hat und
c) nur ein Darlehen beantragt oder wenn aufgrund der Berechnung kein Stipendium möglich ist.
4 Darlehen können bis zu einer Zahl von 50 Minuspunkten gewährt werden.
5 In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur dem Regierungs - rat höhere Beiträge beantragen. *

§ 8 Aufteilung der Beiträge in Darlehen und Stipendien

1 Für die Erstausbildung, Weiterbildung und Zweitausbildung wird vorbe - hältlich von Abs. 2 und 3 der berechnete Beitrag vollumfänglich als Stipen - dium bewilligt. Sofern der Bedarf nachgewiesen ist, kann die Direktion für Bildung und Kultur zusätzlich ein Darlehen gewähren.
2 Für die Zweitausbildung (inkl. Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg) werden Darlehen und Stipendien erst ab dem dritten Semester gewährt. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt, diese jedoch für die neue Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind:
a) die Berufsmatura;
b) das Masterstudium an Hochschulen als Fortsetzung eines Bachelorstu - diums;
c) eine Ausbildung, die weniger als drei Semester dauert;
d) eine Ausbildung, die nach einem längeren Unterbruch zur Erfüllung von Familienpflichten dem Wiedereinstieg dient, oder die auf äusse - ren Umständen wie Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit beruht, soweit nicht Leistungen der Sozial-, Kranken- und Unfallversi - cherung oder anderer Dritter erbracht werden.
3 Für eine zweite Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sind nur Darle - hen, in den Fällen von Abs. 2 Bst. d auch Stipendien möglich.
4 Die Finanzierung einer Drittausbildung oder eines Studienganges nach ei - nem Fachhochschul- oder Universitätsabschluss (z.B. Nachdiplomstudium, Executive Masterprogramm) ist Sache des Studierenden.
5 Wenn die ordentliche Ausbildungsdauer überschritten ist, die Direktion für Bildung und Kultur aber ausnahmsweise einen Beitrag bewilligt, so wird der berechnete Betrag nur zur Hälfte als Stipendium gewährt. *
6 Sofern die notwendigen Unterlagen noch nicht beigebracht sind, kann bis zu deren Vorliegen höchstens ein Darlehen gewährt werden.

§ 9 Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen

1 Darlehen sind mit Wirkung ab 1. Januar des auf den Abschluss der Ausbil - dung folgenden Jahres zu verzinsen. Der Zinsfuss ist gleich dem jeweiligen Zinssatz für Sparkonten der Zuger Kantonalbank (Stichtag: 31. Dezember), mindestens aber 0.5 %. In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur diese Bedingungen ändern. *
2 Spätestens fünf Jahre nach abgeschlossener Ausbildung beginnt die Rück - zahlungspflicht des Schuldners, wobei das Darlehen in der Regel innert weiterer fünf Jahre zurückbezahlt sein muss. *
3 In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur die Rückzah - lungsfrist erstrecken oder auf eine Rückzahlung verzichten. Bis zu einer Höhe von Fr. 5’000.– entscheidet die Direktion für Bildung und Kultur selbst über den Verzicht. Bei Beträgen über Fr. 5’000.– bedarf der Ent - scheid der schriftlichen Zustimmung der Finanzdirektion, sofern kein Ver - lustschein vorliegt. *

§ 10 * Anerkannte Ausbildungen

1 Beitragsberechtigt sind die nachstehend aufgeführten Ausbildungen der Kategorien A – D, sofern deren Abschlüsse im Rahmen der Bundesgesetz - gebung oder der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannt sind.
a) Kategorie A: Oberstufe in Sonderfällen, Schulen und Lehrgänge nach der obligatorischen Schulzeit, die auf eine nachfolgende Berufsausbil - dung vorbereiten (10. Schuljahr, Berufsvorbereitungsschulen, etc.), Berufspraktika, Berufslehren, lehrbegleitende Berufsmatura, Gesund - heits- und Krankenpflegeberufe mit Ausbildungsvertrag
b) * Kategorie B: Berufslehren in Lehrwerkstätten, Vollzeitberufsschulen (medizinische Praxisassistentin, Informatiker, etc.), Mittelschulen (Fachmittelschulen, Wirtschaftsmittelschulen, Gymnasien), Lehrerbil - dung an Lehrerseminaren, Landwirtschaftliche Fachschulen
c) Kategorie C: Berufsmatura nach Berufsausbildung und Maturitäts - schulen für Erwachsene, medizinische und therapeutische Ausbildun - gen (Physiotherapie, Aktivierungstherapie, Ergotherapie, Ernährungs - beratung, Naturheilkunde, Homöopathie, etc.), berufliche Weiterbil - dung (Zusatzqualifikationen, Vorbereitungslehrgänge auf eidgenössi - sche Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen, Lehrgänge an an - erkannten höheren Fachschulen, etc.)
d) Kategorie D: Diplomstudiengänge an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten
2 Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind mit Ausnahme der Vorbereitungslehrgänge auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen nicht beitragsberechtigt.
3 Die Direktion für Bildung und Kultur kann weitere Ausbildungen anerken - nen, wenn das Ausbildungsziel und die -inhalte sowie die Anforderungen und das Aufnahmeverfahren klar strukturiert und umschrieben sind. Die Ausbildung muss mindestens 200 Lektionen umfassen und von einem Berufsverband anerkannt sein. Die Zuteilung in die entsprechende Ausbil - dungskategorie ist Sache der Direktion für Bildung und Kultur. *

§ 11 Ordentliche Ausbildungsdauer

1 Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die normalerweise für die gewählte Ausbildung benötigte Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester. 4. Berechnungsgrundsätze

§ 12 * Grundlagen

1 Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrages wird von folgenden Grund - lagen ausgegangen: 1. Bei ledigen Bewerbern in Erstausbildung oder Weiterbildung bis zum erfüllten 25. Altersjahr und bei Verheirateten bis zum erfüllten 25. Al - tersjahr a) Elterneinkommen: 100 % b) Bewerbereinkommen während der Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 80 % d) Elternvermögen: 100 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 % f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 2. Bei ledigen Bewerbern in Zweitausbildung oder Weiterbildung nach erfülltem 25. Altersjahr sowie bei verheirateten Bewerbern nach dem 25. Altersjahr a) Elterneinkommen: 100 % mit dem Betrag, der Fr. 25 000.– über - steigt b) Bewerbereinkommen während der Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 80 % d) Elternvermögen: 50 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 %
f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 3. Bei ledigen Bewerbern in Zweitausbildung oder Weiterbildung nach erfülltem 35. Altersjahr sowie bei verheirateten Bewerbern nach dem 35. Altersjahr a) Elterneinkommen: 50% mit dem Betrag, der Fr. 25 000.– über - steigt b) Bewerbereinkommen während der Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 100 % d) Elternvermögen: 15 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 %. War der Bewerber bis zu Beginn der Ausbildung, für die er ein Stipendium beantragt, während mindestens 4 Jahren erwerbstätig, so kann die Direktion für Bil - dung und Kultur unter Berücksichtigung des erzielten Er - werbseinkommens sowie der persönlichen und familiären Ver - hältnisse von einem fiktiven höheren Vermögen ausgehen. f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 4. * Sofern die Eltern geschieden sind oder getrennt leben, sind in der Re - gel die finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge bzw. des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet, zuzüg - lich des Unterhaltsbeitrages des anderen Elternteils massgebend. Bei Volljährigkeit des Bewerbers sind die finanziellen Verhältnisse beider Elternteile massgebend und zwar zu 100 % nach Abzug des Freibetra - ges von Fr. 20 000.–. 5. Verzichtet ein Bewerber auf ein Stipendium und beantragt nur ein Darlehen, so werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht be - rücksichtigt, sofern er eine Erstausbildung abgeschlossen und danach durch eine regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren finanziell elternunabhängig war. 6. * Die Zahl der Geschwister und Kinder des Bewerbers. 7. * Die Ausbildungskosten: a) Schulungskosten (Schul- und Studiengeld, Schulmaterial und Bücher, Exkursionen) b) Lebenshaltungskosten (Verpflegung und Wohnen ausserhalb des Elternhauses, Reisekosten) 8. * Besondere persönliche Verhältnisse des Bewerbers können ausnahms - weise berücksichtigt werden, sofern sie wesentliche, unabwendbare fi - nanzielle Belastungen darstellen. 9. * Die Bestimmungen betreffend Einkommen und Vermögen der Ehe - gatten finden sinngemäss Anwendung auf eingetragene Partnerinnen und Partner.

§ 13 Punktesystem

1 Die erwähnten Grundlagen werden nach dem folgenden Punktesystem be - wertet: * 1. Einkommen: a) * Ausgangsbasis beim Elterneinkommen ist das Total der Einkünf - te, abzüglich Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätig - keit, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen so - wie Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten. Massgebend sind die Steuerfaktoren der letzten definitiv veranlagten Steuer - periode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchs - tens zwei Jahre zurückliegt. b) * Fr. 67 000.– werden mit 0 Punkten bewertet. c) Je Fr. 1000.– weniger ergeben 3 Pluspunkte (maximal 60 Punk - te); d) * je Fr. 1000.– mehr ergeben 2 Minuspunkte. Das Bewerberein - kommen sowie das Einkommen des Ehegatten eines Bewerbers wird nach den gegenwärtigen Verhältnissen in die Berechnung einbezogen. Je Fr. 1000.– ergeben 2 Minuspunkte. Bei Bewer - bern nach § 12 Ziff. 2 und 3 werden beim Elterneinkommen Pluspunkte nur dann berücksichtigt, wenn dieses ohne Freibetrag gemäss § 12 unter Fr. 67 000.– liegt. 2. Vermögen: a) * Ausgangsbasis beim Elternvermögen ist das Reinvermögen der letzten definitiv veranlagten Steuerperiode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchstens zwei Jahre zurückliegt. Vom Elternvermögen können Fr. 100 000.– und für jedes nicht erwerbstätige Geschwister des Bewerbers zusätzlich Fr. 20 000.– abgezogen werden. b) Jeder volle Teil von Fr. 5000.– des Restbetrages bis Fr. 300 000.– ergibt einen Minuspunkt; über Fr. 300 000.– ergibt jeder volle Teil von Fr. 5000.– zwei Minuspunkte. c) Das Bewerbervermögen sowie das Vermögen des Ehegatten ei - nes Bewerbers wird nach den gegenwärtigen Verhältnissen in die Berechnung einbezogen. Jeder volle Teil von Fr. 5000.– er - gibt einen Minuspunkt.
3. * Zahl der nicht erwerbstätigen Geschwister und Kinder des Bewerbers: Für das erste nicht erwerbstätige Geschwister werden 6 Pluspunkte angerechnet. Für jedes weitere wird progressiv je 1 Punkt dazugezählt, bis zum Maximum von 11 Punkten für das 6. Geschwister und für weitere Geschwister. a) Für das 1. Geschwister 6 Punkte b) Für das 2. Geschwister 7 Punkte c) Für das 3. Geschwister 8 Punkte d) Für das 4. Geschwister 9 Punkte e) Für das 5. Geschwister 10 Punkte f) Für das 6. Geschwister 11 Punkte g) Für das 7. Geschwister 11 Punkte h) Für das 8. Geschwister 11 Punkte i) Für jedes Geschwister, das sich in Ausbildung befindet, werden zusätzlich 5 Punkte gerechnet. Für jedes Kind des Bewerbers werden 15 Punkte gerechnet. 4a. * Ausbildungskosten – Schulungskosten: a) Für die ausgewiesenen Schulgeldkosten wird pro Fr. 300.– 1 Pluspunkt gerechnet (maximal 45 Punkte). Für die übrigen Schu - lungskosten (Schul- und Lernmaterial, Besichtigungen und Ex - kursionen) wird für die Kategorie B, C und D ein Pauschalbetrag von 5 Punkten gerechnet. 4b. * Ausbildungskosten – Lebenshaltungskosten: a) * Für die ausgewiesenen Reisekosten wird pro Fr. 300.– 1 Plus - punkt gerechnet (maximal 6 Punkte). Für eine auswärtige Mit - tagsverpflegung in der Woche werden pro Ausbildungsjahr 2 Pluspunkte gewährt. Für jede weitere Mittagsverpflegung wird zusätzlich 1 Pluspunkt angerechnet (maximal 6 Punkte). Für In - ternatsaufenthalt wird pro Fr. 300.– 1 Pluspunkt gerechnet (ma - ximal 30 Punkte). Auswärtiges Wohnen inkl. Verpflegung wird pauschal mit folgenden Punktebeträgen berücksichtigt: Katego - rie A 150 Punkte; Kategorie B 87 Punkte; Kategorie C 55 Punk - te; Kategorie D 49 Punkte. b) * Verheiratete Bewerber oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bewerber mit Kindern oder alleinstehende Bewerber mit Kindern erhalten einen Zuschlag von 10 Punkten. c) * Die Punkte für auswärtiges Wohnen werden nur gewährt, wenn sie nachgewiesen sind. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Bewerbern werden sie nur einmal be - rücksichtigt.

§ 14 Punktebewertung

*
1 Der Beitrag wird aufgrund der Punkte ermittelt, wobei je Punkt für die verschiedenen Kategorien folgende Beträge festgelegt werden:
a) Kategorie A: Fr. 55.–
b) Kategorie B: Fr. 95.–
c) Kategorie C: Fr. 150.–
d) Kategorie D: Fr. 170.–

§ 15 Härtefälle

1 Die Direktion für Bildung und Kultur ist befugt, in Härtefällen dem Ge - suchsteller eine höhere Punktzahl anzurechnen. * 5. Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1984 in Kraft.
2 Die neuen Bestimmungen gelten jeweils ab Beginn des der Inkraftsetzung folgenden Ausbildungsjahres bzw. Kurses.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden das Geschäftsreglement für die Stipendienkommission des Kantons Zug vom 3. September 1963 2 ) sowie die Richtlinien über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendar - lehen vom 30. Juni 1981 3 ) aufgehoben. 2) GS 18, 479 3) GS 22, 245 und 427
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.08.1984 01.07.1984 Erlass Erstfassung GS 22, 501 24.06.1986 24.06.1986 § 13 Abs. 1 geändert GS 22, 765 24.06.1986 24.06.1986 § 14 Titel geändert GS 22, 765 27.08.1991 27.08.1991 § 7 totalrevidiert GS 23, 777 27.08.1991 27.08.1991 § 12 Abs. 1, 6. geändert GS 23, 777 27.08.1991 27.08.1991 § 12 Abs. 1, 7. geändert GS 23, 777 27.08.1991 27.08.1991 § 12 Abs. 1, 8. geändert GS 23, 777 27.08.1991 27.08.1991 § 13 Abs. 1, 4a. geändert GS 23, 777 27.08.1991 27.08.1991 § 13 Abs. 1, 4b. geändert GS 23, 777 23.06.1993 01.08.1993 § 13 Abs. 1, 3. geändert GS 24, 247 23.04.2002 01.08.2002 § 13 Abs. 1, 4b. geändert GS 27, 369 24.09.2002 01.08.2002 § 4 Abs. 3 geändert GS 27, 511 24.09.2002 01.08.2002 § 4 Abs. 4 aufgehoben GS 27, 511 24.09.2002 01.08.2002 § 7 Abs. 3 geändert GS 27, 511 24.09.2002 01.08.2002 § 10 totalrevidiert GS 27, 511 24.09.2002 01.08.2002 § 12 totalrevidiert GS 27, 511 12.12.2006 01.01.2007 § 1 totalrevidiert GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 2 totalrevidiert GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 3 aufgehoben GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2 geändert GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 5 geändert GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 5 geändert GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 3 geändert GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1, 1., a) geändert GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1, 2., a) geändert GS 28, 937 12.12.2006 01.01.2007 § 15 Abs. 1 geändert GS 28, 937 02.10.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1, 9. eingefügt GS 29, 349 02.10.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 1, 4b., b) geändert GS 29, 349 02.10.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 1, 4b., c) geändert GS 29, 349 07.07.2009 01.08.2009 § 7 Abs. 1 geändert GS 30, 223 07.07.2009 01.08.2009 § 13 Abs. 1, 1., b) geändert GS 30, 223 07.07.2009 01.08.2009 § 13 Abs. 1, 1., d) geändert GS 30, 223 07.07.2009 01.08.2009 § 13 Abs. 1, 4b., a) geändert GS 30, 223 24.01.2012 01.03.2012 § 9 Abs. 2 geändert GS 31, 395
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.01.2012 01.03.2012 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 31, 395 27.11.2012 01.01.2013 § 12 Abs. 1, 4. geändert GS 31, 687 01.12.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1 geändert GS 2015/058 21.01.2020 25.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert GS 2020/006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 07.08.1984 01.07.1984 Erstfassung GS 22, 501

§ 1 12.12.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 937

§ 2 12.12.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 937

§ 3 12.12.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 937

§ 4 Abs. 2 12.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 937

§ 4 Abs. 3 24.09.2002

01.08.2002 geändert GS 27, 511

§ 4 Abs. 4 24.09.2002

01.08.2002 aufgehoben GS 27, 511

§ 7 27.08.1991

27.08.1991 totalrevidiert GS 23, 777

§ 7 Abs. 1 07.07.2009

01.08.2009 geändert GS 30, 223

§ 7 Abs. 1 21.01.2020

25.01.2020 geändert GS 2020/006

§ 7 Abs. 3 24.09.2002

01.08.2002 geändert GS 27, 511

§ 7 Abs. 5 12.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 937

§ 8 Abs. 5 12.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 937

§ 9 Abs. 1 12.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 937

§ 9 Abs. 1 01.12.2015

01.01.2016 geändert GS 2015/058

§ 9 Abs. 2 24.01.2012

01.03.2012 geändert GS 31, 395

§ 9 Abs. 3 24.01.2012

01.03.2012 eingefügt GS 31, 395

§ 10 24.09.2002

01.08.2002 totalrevidiert GS 27, 511

§ 10 Abs. 1, b) 12.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 937

§ 10 Abs. 3 12.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 937

§ 12 24.09.2002

01.08.2002 totalrevidiert GS 27, 511

§ 12 Abs. 1, 4. 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 12 Abs. 1, 6. 27.08.1991

27.08.1991 geändert GS 23, 777

§ 12 Abs. 1, 7. 27.08.1991

27.08.1991 geändert GS 23, 777

§ 12 Abs. 1, 8. 27.08.1991

27.08.1991 geändert GS 23, 777

§ 12 Abs. 1, 9. 02.10.2007

01.01.2008 eingefügt GS 29, 349

§ 13 Abs. 1 24.06.1986

24.06.1986 geändert GS 22, 765

§ 13 Abs. 1, 1., a) 12.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 937

§ 13 Abs. 1, 1., b) 07.07.2009

01.08.2009 geändert GS 30, 223

§ 13 Abs. 1, 1., d) 07.07.2009

01.08.2009 geändert GS 30, 223

§ 13 Abs. 1, 2., a) 12.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 937

§ 13 Abs. 1, 3. 23.06.1993

01.08.1993 geändert GS 24, 247

§ 13 Abs. 1, 4a. 27.08.1991

27.08.1991 geändert GS 23, 777

§ 13 Abs. 1, 4b. 27.08.1991

27.08.1991 geändert GS 23, 777

§ 13 Abs. 1, 4b. 23.04.2002

01.08.2002 geändert GS 27, 369

§ 13 Abs. 1, 4b., a) 07.07.2009

01.08.2009 geändert GS 30, 223
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 13 Abs. 1, 4b., b) 02.10.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 349

§ 13 Abs. 1, 4b., c) 02.10.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 349

§ 14 24.06.1986

24.06.1986 Titel geändert GS 22, 765

§ 15 Abs. 1 12.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 937
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