Verordnung über die Liste der Spitäler ausserhalb des Kantons Freiburg (822.0.22)
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Verordnung über die Liste der Spitäler ausserhalb des Kantons Freiburg

Verordnung vom 13. Dezember 2004 über die Liste der Spitäler ausserhalb des Kantons Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); gestützt auf den Artikel 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November
1995 zum KVG (KVGG); in Erwägung: Diese Verordnung enthält die Liste de r Spitäler ausserhalb des Kantons Freiburg, die zur Deckung des Bedarfs der Kantonsbevölkerung, soweit dieser nicht durch das kantonale Spitalpflegeangebot gedeckt wird, erforderlich sind. Die nicht zur Verfügung stehenden Leistungen werden in der vom Kantonsarztamt erstellten «Negativliste» aufgeführt. Diese Liste wird regelmässig nachgeführt und den Ärzten und Spitälern mitgeteilt. Das Kantonsspital Bertigny in Freiburg ist das Referenzspital des Kantons für Akutpflege. Durch die Aufnahme in die Spitalliste gilt ein Spital als Leistungserbringer, der für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen ist. Der Kanton muss sich nur dann an den Kosten ausserkantonaler Hospitalisationen beteiligen, wenn die erforderliche Behandlung in keinem Spital des Kantons erteilt werden kann oder in nachgewiesenen Notfällen. Auf jeden Fall wird die finanzielle Beteiligung des Kantons in den Grenzen von Artikel 41 KVG geschuldet. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

Die Liste der Spitäler ausserhalb des Kantons Freiburg wird im Anhang veröffentlicht.

Art. 2

Der Beschluss vom 16. Dezember 1997 über die Liste der Spitäler ausserhalb des Kantons Freiburg (SGF 822.0.22) wird aufgehoben.

Art. 3

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
2 In Anwendung von Artikel 53 KVG kann sie innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt mit Beschwerde beim Bundesrat angefochten werden. ANHANG Liste der Spitäler ausserhalb des Kantons Freiburg
1 Akutpflegespitäler mit universitärer Versorgung
1.1 Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV), Lausanne
1.1.1 Leistungen 1.1.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Das CHUV stellt die Leistungen sicher, die nicht im Kanton Freiburg erbracht werden können. Dabei handelt es sich um Leistungen, die in der vom Kantonsarztamt erstellten Negativliste aufgeführt sind. Ja
1.2 Inselspital, Bern
1.2.1 Leistungen 1.2.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Das Inselspital stellt die Leistungen sicher, die nicht im Kanton Freiburg erbracht werden können. Dabei handelt es sich um Leistungen, die in der vom Kantonsarztamt erstellten Negativliste aufgeführt sind. Ja
1.3 Universitätsspital Genf, Genf
1.3.1 Leistungen 1.3.2 Finanzielle Beteiligung
des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Das Universitätsspital Genf stellt die Leistungen sicher, die nicht im Kanton Freiburg erbracht werden können. Dabei handelt es sich um Leistungen, die in der vom Kantonsarztamt erstellten Ne gativliste aufgeführt sind (einschliesslich Behandlung von Para- und Tetraplegikern) Ja
1.4 Universitätsspital Zürich, Zürich
1.4.1 Leistungen 1.4.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Behandlung schwerer Verbrennungen Ja Stereotaktische Behandlungen Behandlung von Affektionen der Schädelbasis
2 Akutpflegespitäler mit spezialisierter Versorgung
2.1 Kinderspital, Lausanne
2.1.1 Leistungen 2.1.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Das Kinderspital stellt die Leistungen sicher, die nicht im Kanton Freiburg erbracht werden können. Dabei handelt es sich um Leistungen, die in der vom Kantonsarztamt erstellten Negativliste aufgeführt sind. Ja
2.2 Augenspital Jules Gonin, Lausanne
2.2.1 Leistungen 2.2.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Das Augenspital Jules Gonin stellt die Leistungen sicher, die nicht im Kanton Freiburg erbracht werden können. Dabei handelt es sich um Leistungen, die in der vom Kantonsarztamt erstellten Negativliste aufgeführt sind. Ja
2.3 Orthopädiespital der Westschweiz, Lausanne
2.3.1 Leistungen 2.3.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Das Orthopädiespital der Westschweiz stellt die Leistungen sicher, die nicht im Kanton Freiburg erbracht werden können. Dabei handelt es sich um Leistungen, die in der vom Kantonsarztamt erstellten Negativliste aufgeführt sind. Ja
3 Spezialisierte Behandlungs- und Rehabilitationszentren
3.1 Berner Klinik, Montana
3.1.1 Leistungen 3.1.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Neuro-Rehabilitation Ja
3.2 Berner Reha Zentrum, Heiligenschwendi
3.2.1 Leistungen 3.2.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Kardiovaskuläre Rehabilitation Ja
3.3 Bethesda Klinik, Tschugg
3.3.1 Leistungen 3.3.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Neuro-Rehabilitation Ja Epilepsiebehandlung
3.4 Institut de Lavigny, Lavigny
3.4.1 Leistungen 3.4.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Epilepsiebehandlung Ja
3.5 Klinik für Kardiale Rehabilitation, Le Noirmont
3.5.1 Leistungen 3.5.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Kardiovaskuläre Rehabilitation Nein
3.6 Schweizer Paraplegikerzentrum, Nottwil
3.6.1 Leistungen 3.6.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Behandlung von Para- und Tetraplegikern Nein
4 Spitäler für psychiatrische Pflege
4.1 Universitäre Psychiatrische Dienste, Bern
4.1.1 Leistungen 4.1.2 Finanzielle Beteiligung des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3 KVG) Die Universitären Psychiatrischen Dienste stellen die Leistungen sicher, die nicht im Kanton Freiburg erbracht werden können. Dabei handelt es sich um Leistungen, die in der vom Kantonsarztamt erstellten Negativliste aufgeführt sind. Ja
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