Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (141.111)
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Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal

Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal Vom 9. August 2016 (Stand 15. Dezember 2016) Das Büro des Kantonsrats, gestützt auf § 10 Abs. 2-4 der Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) vom 28. August 2014 1 ) , beschliesst: 1. Grundsätze

§ 1 Zweck

1 Die elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (kurz «Anlage» genannt) bezweckt 1. eine rasche und fehlerfreie Ermittlung der Resultate bei Abstimmun - gen im Kantonsrat; 2. eine umfassende Transparenz des Abstimmungsverhaltens der einzel - nen Mitglieder des Kantonsrats gegen innen (Kantonsrat) und gegen aussen (Öffentlichkeit).

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Die Anlage kommt nicht zum Einsatz 1. bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 37 Abs. 2 GO KR); 2. bei Abstimmungen unter Namensaufruf (§ 81 GO KR); 3. bei geheimen Abstimmungen (§ 81 GO KR); 1) BGS 141.1
4. bei geheimen Wahlen und Wahlbestätigungen des Kantonsrats (§ 84 ff. GO KR); 5. bei Ausfall der Anlage; 6. bei Vierfach-, Fünffach- und weitergehenden Mehrfachabstimmun - gen.

§ 3 Reports

1 Es wird für jede Abstimmung im System ein separater Report erstellt.
2 Der provisorische Report besteht aus einer Grafik (§ 4; Anhang 1).
3 Der definitive Report besteht aus einer Namensliste (§ 5; An - hang 2). Rechtlich verbindlich ist einzig der definitive Report (§ 20).
4 Die Staatskanzlei kann die folgenden geringfügigen Anpassungen an den Anhängen 1 und 2 vornehmen: 1. redaktionelle Bereinigungen wie Schreibfehler; 2. Änderungen der Schriftgrössen; 3. Veränderungen der grafischen Elemente.
5 Die Staatskanzlei orientiert das Büro des Kantonsrats über die gemäss Abs. 4 vorgenommenen Anpassungen und aktualisiert die Anhänge in den Gesetzessammlungen.

§ 4 Provisorischer Report (Grafik)

1 Für jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Gra - fik mit folgenden Angaben gemäss Muster im Anhang 1 erstellt: 1. das Datum der Kantonsratssitzung; 2. die Nummer der Abstimmung; 3. ein Diagramm mit dem Ergebnis für jede Abstimmung in den Farben gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–5; 4. eine Übersicht mit dem Sitzplan im Kantonsrat, auf der das Abstim - mungsergebnis pro Sitzplatz (ohne Angaben der Namen der Ratsmit - glieder) in den Farben gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–5 angezeigt wird.

§ 5 Definitiver Report (Namensliste)

1 Der definitive Report ist eine Namensliste mit folgenden Angaben zu den Kantonsratsmitgliedern: 1. Nachnamen; 2. Vornamen; 3. Fraktions- oder Parteizugehörigkeit; 4. Ergebnisse der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung.
2 Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Ratsmit - glieds tabellarisch gemäss Muster im Anhang 2 wieder: 1. Erstes Mehr: Blau; 2. Zweites Mehr: Rot; 3. Allfälliges drittes Mehr: Gelb; 4. Enthaltung: Grau; 5. Vakanz/Abwesenheit/Nicht-Teilnahme an der Abstimmung: Weiss.
3 Die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten wird gemäss Abs. 2 Ziff. 5 als «Nicht-Teilnahme an der Abstimmung» erfasst (§ 82 Abs. 1 Satz 1 GO KR); vorbehalten bleibt die Erfassung des Stichentscheids der Präsidentin oder des Präsidenten gemäss § 16.
4 Es werden Zwischentotale gemäss Abs. 2 Ziff. 1–5 ausgewiesen.
5 Das Total der Abstimmungsergebnisse beträgt immer 80. 2. Zuständigkeiten

§ 6 Stimmenzählende

1 Die Stimmenzählenden sind zuständig für die Bedienung der Anlage wäh - rend der Kantonsratssitzung.
2 Sie überprüfen 1. vor der Kantonsratssitzung die Vorbereitungsarbeiten der Staatskanz - lei (§ 11 Abs. 2); 2. während der Kantonsratssitzung die Übereinstimmung der verkünde - ten Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen (§ 18 Abs. 2).
3 Sie unterzeichnen die provisorischen Reports (§ 4 bzw. § 19 Abs. 1) und geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet frei (§ 20 Abs. 3).

§ 7 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei ist für den Betrieb der Anlage verantwortlich.
2 Sie erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Entwürfe der definitiven Reports und veröffentlicht diese nach Massgabe der Stimmenzählenden (§ 20 f.).
3. Bauliche Ausrüstung

§ 8 Technik

1 Es wird eine mobile, kabelungebundene Funktechnik eingesetzt.
2 Jedes Ratsmitglied erhält zur Stimmabgabe ein individuell angeschriebe - nes, mobiles Gerät (Keypad).
3 Die Geräte (Keypads) bleiben während der Kantonsratssitzung im Kantonsratssaal.
4 Die Stimmenzählenden haben für die Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung einen Computer sowie einen Drucker zur Verfügung (§ 14 ff.).

§ 9 Bedienungsknöpfe

1 Es stehen den Ratsmitgliedern auf den Geräten (Keypads) fünf Bedie - nungsknöpfe zur Verfügung, nämlich 1. Knopf 1 für das erste Mehr; 2. Knopf 2 für das zweite Mehr; 3. Knopf 3 für ein allfälliges drittes Mehr; 4. Knopf 4 für die Enthaltung; 5. separater Knopf für die Korrektur der Stimmabgabe.
3 Die Stimme eines an der Sitzung anwesenden Ratsmitglieds, das sich wäh - rend der Abstimmung nicht im Kantonsratssaal aufhält (Entrée, Toilette usw.), wird unter der Rubrik «Abwesenheit/Nicht-Teilnahme» erfasst.
4 Entschuldigte, abwesende und nicht an einer Abstimmung teilnehmende Ratsmitglieder werden ebenfalls unter der Rubrik «Abwesenheit/Nicht-Teil - nahme» erfasst.

§ 10 Bildschirme

1 Es werden je zwei Bildschirme im Norden und Süden des Saals montiert oder aufgestellt.
2 Auf den Bildschirmen erscheint der provisorische Report (Grafik) gemäss § 4.
3 Die Darstellungen auf dem Bildschirm sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind nicht Gegenstand der definitiven Reports (§ 3 Abs. 3).
4. Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung

§ 11 Einrichtung der Anlage vor der Sitzung

1 Die Staatskanzlei 1. richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein; 2. erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Tabelle gemäss § 14 Abs. 1).
2 Die Stimmenzählenden überprüfen die Vorbereitungsarbeiten der Staats - kanzlei (§ 6 Abs. 2).

§ 12 Systemzugang

1 Die Stimmenzählenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden der Staatskanzlei er - halten einen Systemzugang.

§ 13 Kein Videostreaming

1 Die laufende Kantonsratssitzung wird nicht im Internet aufgeschaltet. Auch nach der Sitzung wird davon abgesehen.
2 Vorbehalten bleibt die Aufschaltung durch Dritte. Besucherinnen und Be - sucher benötigen dazu eine Bewilligung, nicht aber die akkreditierten Medi - en (§ 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 GO KR). 5. Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung

§ 14 Erfassung während der Sitzung

1 Die Stimmenzählenden notieren in einer Tabelle die massgeblichen Anga - ben zu jeder Abstimmung, nämlich 1. die Nummer der Abstimmung; 2. die Abstimmungsfrage (Stichworte); 3. die Zuordnung der Anträge zum ersten, zum zweiten und zum allfälli - gen dritten Mehr.
2 Die Abstimmungen sind pro Sitzungstag durchnummeriert (jeweils bei «1» beginnend).

§ 15 Abstimmungsvorgang

1 Die Präsidentin oder der Präsident liest die Abstimmungsfrage vor und schlägt dem Kantonsrat das Abstimmungsverfahren vor (§ 75 Abs. 1 GO KR).
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Stimmenzählenden Weisun - gen für die Erfassung der Abstimmungen erteilen.
3 Die Abstimmungsfrage wird nicht auf den Bildschirmen angezeigt.
4 Die Stimmenzählenden lösen auf Anweisung der Präsidentin oder des Prä - sidenten den Abstimmungsvorgang aus.
5 Der Abstimmungsvorgang dauert 15 Sekunden. Auf den Bildschirmen wird die verbleibende Zeit zur Stimmabgabe angegeben (Countdown). Da - nach ist die Abstimmung abgeschlossen. Es werden keine weiteren Stimm - abgaben aufgenommen.
6 Die Stimmabgaben mit dem Total für die einzelnen Mehrs werden laufend auf den Bildschirmen dargestellt.
7 Sofern ein Ratsmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die Stimmabgabe nach Anwei - sung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenzählerin oder einen Stimmenzähler.

§ 16 Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Sofern der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zufällt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 GO KR), wird dafür ein separater Report erstellt.

§ 17 Wiederholung der Abstimmung

1 Sofern während des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung an. Vorbehalten bleibt § 71 Abs. 2 GO KR.
2 Der fehlerhafte frühere Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report (§ 5) als «aufgehoben» zu bezeichnen. Er darf im System nicht gelöscht werden.

§ 18 Verkündung der Ergebnisse

1 Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der Abstim - mungen.
2 Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen übereinstimmt.

§ 19 Ausdruck der provisorischen Reports

1 Die Stimmenzählenden drucken die provisorischen Reports aus und unter - zeichnen diese am Tag der Kantonsratssitzung.
2 Sie übergeben die unterzeichneten provisorischen Reports der Staatskanz - lei. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kantonsrats. 3. Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung vernichtet die Staatskanzlei die provisorischen Reports. 6. Publikation nach der Kantonsratssitzung

§ 20 Erstellung der definitiven Reports

1 Nach der Kantonsratssitzung erstellt die Staatskanzlei zuhanden der Stim - menzählenden die definitiven Reports. Grundlagen sind die automatisch ge - nerierte Namensliste (§ 5) und die Notizen der Stimmenzählenden (§ 14 Abs. 1).
2 Die Staatskanzlei führt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf, wie die Abstimmungsfrage lautete (mit Angaben zum ersten, zweiten und dritten Mehr).
3 Die Stimmenzählenden geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet durch die Staatskanzlei frei.

§ 21 Aufschaltung im Internet

1 Die Staatskanzlei schaltet die definitiven Reports spätestens am dritten Arbeitstag nach der Kantonsratssitzung im Internet auf. Aus wichtigen Gründen kann die Präsidentin oder der Präsident diese Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen.
2 Die Staatskanzlei berücksichtigt die Standards für Open Data.
3 Die aufgeschalteten Reports werden in gängigen Datenformaten unbe - schränkt lange zur Verfügung gestellt. Diese dürfen durch Dritte weiterbear - beitet werden.

§ 22 Beilagen zum Protokoll

1 Die im Internet aufgeschalteten, definitiven Reports sind als Beilagen Be - standteil des Protokolls des Kantonsrats.
2 Diese werden nicht versandt, sondern dienen nur der Aktenführung bei der Staatskanzlei.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.08.2016 15.12.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/047
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.08.2016 15.12.2016 Erstfassung GS 2016/047
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