Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den Kantonsschulen (414.115.1)
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Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den Kantonsschulen

1 Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den Kantonsschulen Vom 25. Juni 1995 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 und 105 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom

8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regie-

rungsrates vom 14. Februar 1995 beschliesst: A. Das Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 1.

Absatz 1 Buchstabe d lautet neu: d) dem Wirtschaftsgymnasium. Absatz 2 lautet neu:
2 Der Kantonsrat kann die Einführung einer vom Bund anerkannten Han- delsschule mit Berufsmaturität beschliessen. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

§ 2.

Der letzte Satz lautet neu: Das Wirtschaftsgymnasium vermittelt den Schülern eine allgemeine Bil- dung mit Schwergewicht in den Bereichen Wirtschaft und Recht und be- reitet sie auf das Hochschulstudium vor.

§ 4.

Absatz 1 lautet neu:

§ 4.

1 Das Gymnasium umfasst 7½, die Oberrealschule 4½; die Lehrerbildungsanstalt 5 und das Wirtschaftsgymnasium 4½ Jahreskurse. Absatz 3 lautet neu:
3 Für die Handelsschule mit Berufsmaturität legt der Regierungsrat im Rahmen der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. ________________
1 ) GS 64, 484 (BGS 414.111).
2

§ 7.

Absatz 1 Buchstabe d lautet neu: d) beim Wirtschaftsgymnasium an die zweite Bezirksschulklasse; Als Absatz 1 Buchstabe e wird eingefügt: e) bei der Handelsschule mit Berufsmaturität gemäss Beschluss des Kan- tonsrates.

§ 17.

Buchstabe a lautet neu: a) für die Schüler des Gymnasiums, der Oberrealschule und des Wirt- schaftsgymnasiums die Maturitätsprüfungen; Buchstabe c lautet neu: c) für Schüler der Handelsschule die Berufsmaturitätsprüfung.

§ 18.

Absatz 1 Buchstabe a lautet neu: a) von den Maturitätsprüfungskommissionen für die Schüler des Gymna- siums, der Oberrealschule und des Wirtschaftsgymnasiums; Absatz 1 Buchstabe c lautet neu: c) von der Maturitätsprüfungskommission des Wirtschaftsgymnasiums für Schüler der Handelsschule mit Berufsmaturität, soweit die Bundesge- setzgebung nichts anderes bestimmt.

§ 29.

Absatz 1 Buchstabe b lautet neu: b) durch die Maturitätsprüfungskommissionen für das Gymnasium, das Wirtschaftsgymnasium und die Oberrealschule, durch die Lehrerprü- fungskommission für die Lehrerbildungsanstalt sowie durch die Matu- ritätsprüfungskommission des Wirtschaftsgymnasiums für die Handels- schule mit Berufsmaturität, soweit die Bundesgesetzgebung nichts an- deres bestimmt. Als § 111 bis wird eingefügt:

§ 111

bis
. Die Handelsschulen mit Diplomabschluss an den Kantonsschulen Olten und Solothurn werden unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den

31. Juli 1996 aufgehoben.

2 Schüler, die in diesem Zeitpunkt an den Kantonsschulen eine Klasse der Handelsschulen mit Diplomabschluss absolvieren, haben Anspruch auf Besuch dieses Ausbildungsganges an einer Kantonsschule bis zum ordent- lichen Abschluss der Ausbildung. Allfällige Repetenten können ihre Aus- bildung an einer ausserkantonalen Handelsdiplomschule fortsetzen. Das Erziehungs-Departement weist den Schulort zu. Marginale: Aufhebung der Handelsschule, Übergangsregelung der Revisi- on vom 25. Juni 1995.
3 B. Das Gesetz über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 1963
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet neu:

§ 1. Die Kantonsschule Olten umfasst ein Gymnasium, eine Oberrealschule,

ein Wirtschaftsgymnasium, untere Klassen der Lehrerbildungsanstalt, eine vom Bund anerkannte Verkehrsschule mit Diplomabschluss und - soweit dafür Bedarf besteht - mit Berufsmaturitätsabschluss.
2 Der Kantonsrat kann die Einführung einer vom Bund anerkannten Han- delsschule mit Berufsmaturität beschliessen.

§ 2.

Absatz 1 lautet neu:

§ 2.

1 Das Gymnasium umfasst 7½, die Oberrealschule 4½, das Wirtschafts- gymnasium 4½ und die Lehrerbildungsanstalt 3 Jahreskurse. Für die Ver- kehrsschule, die an die dritte Klasse der Bezirksschule anschliesst, und für die Handelsschule mit Berufsmaturität legt der Regierungsrat im Rahmen der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest. Absatz 3 lautet neu:
3 Prüfungskommission für die Verkehrsschule ist die Maturitätsprüfungs- kommission des Wirtschaftsgymnasiums, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt. C. Schlussbestimmungen Diese Änderungen unterliegen der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten am 1. August 1996 ________________
1 ) GS 82, 405 (BGS 414.115).
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