Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (VIII C/33/2)
CH - GL

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

VIII C/33/2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Vom 1. Mai 1988 (Stand 7. Mai 2006) (Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1988)

Art. 1 Grundsatz

1 Kanton und Gemeinden gewähren jenen Unternehmen Steuervergünstigun - gen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestim - mungen des Bundesrechts.

Art. 2 Berechtigte Unternehmen

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeit - nehmern berechtigt.

Art. 3 Jährliche Einlagen und Höchstbestand

1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie
15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10'000 Franken erreichen.
2 Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung, so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet und werden dem steuerbaren Reinertrag zugerechnet.

Art. 4 Bemessung der Steuervergünstigung

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reser - ven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebil - det werden.

Art. 5 Nachträgliche Besteuerung

1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen
a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b. die Betriebstätigkeit einstellt;
c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt. SBE III/5 411 1
VIII C/33/2
2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist, getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag, eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Ver - rechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjah - ren ist ausgeschlossen.
Art. 6 Verfahren
1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigungen und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuer - gesetzes.

Art. 7

Strafbestimmung
1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes 1 ) .

Art. 8

* Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Art. 9 Verhältnis zum bisherigen Recht
1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven verwenden.

Art. 10

* ...

Art. 11

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Es findet erstmals Anwen - dung für die Veranlagung des Steuerjahres 1989.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fal - lenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
3 ... * 1) GS VI C/1/1
2
VIII C/33/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE X/1 76 07.05.2006 07.05.2006 Art. 10 aufgehoben SBE X/1 76 07.05.2006 07.05.2006 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben SBE X/1 76 3
VIII C/33/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 8 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 76

Art. 10 07.05.2006

07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 76

Art. 11 Abs. 3 07.05.2006

07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 76
4
Markierungen
Leseansicht