Verordnung über die Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in ... (430.102.111)
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Verordnung über die Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern

430.102.111
29. Juni 1994 Verordnung über die Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Dekrets vom 5. November 1979 über Struktur und Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern [BSG 430.102.11] auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: I. Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für alle Klassen der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern.
2 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Dekrets vom 5. November 1979 über Struktur und Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern [BSG 430.102.11] Verordnung gelten die Bestimmungen der Kindergarten-, Volksschul- und Lehreranstellungsgesetzgebung, wobei der Kanton grundsätzlich an die Stelle der Schulgemeinde tritt. II. Schülerinnen und Schüler

Art. 2

Dauer des Kindergartenbesuchs In den Kindergarten werden Kinder aufgenommen, die ein Jahr vor Schuleintritt stehen oder um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind. Ist genügend Platz vorhanden, können auch Kinder aufgenommen werden, die zwei Jahre vor Schuleintritt stehen.

Art. 3

Struktur
1 Die kantonale französischsprachige Schule in Bern umfasst Kindergartenklassen sowie Klassen der Primarstufe und der Sekundarstufe I.
2 Auf der Sekundarstufe I werden die Schülerinnen und Schüler in einer Zusammenarbeitsform gemäss Artikel 46 Absatz 3 des Volksschulgesetzes unterrichtet.
3 In allen Fächern, inklusive den Niveaufächern, werden die Schülerinnen und Schüler der Real- und Sekundarklassen unterschiedlich nach dem Lehrplan der Sekundarstufe I für die Real- und Sekundarklassen sowie für die maturitätsvorbereitenden Abteilungen unterrichtet.
4 Der Unterricht in Französisch, Deutsch und Mathematik erfolgt in Niveaugruppen. Die Gruppeneinteilung der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Fachleistungen.
5 In den übrigen Fächern werden die Real- und Sekundarklassen grundsätzlich getrennt unterrichtet. Wenn es die Schülerzahlen erfordern, werden die Schülerinnen und Schüler in einer Klasse zusammengefasst, sofern keine pädagogischen Einwände bestehen. III.
1. Die Erziehungsdirektion

Art. 4

1 Die Erziehungsdirektion führt die Oberaufsicht über die kantonale französischsprachige Schule in Bern.
2 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung entscheidet nach Anhören der Schulleitung und der Schulkommission über [Fassung vom 27. 11. 2002] a die Errichtung und Aufhebung von Klassen, [Fassung vom 29. 10. 1997]
b die Einführung und Aufhebung von fakultativem Unterricht, [Fassung vom 29. 10. 1997] c die Einführung und Aufhebung von Spezialunterricht, [Fassung vom 29. 10. 1997] d die Zulassung gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets über Struktur und Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern. [Fassung vom 29. 10. 1997]
3 Im Namen des Kantons tritt die Erziehungsdirektion an die Stelle der gesetzgebenden und ausführenden Gemeindeorgane und entscheidet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz. [Fassung vom 29. 10. 1997] Sie kann auch einzelne Aufgaben dem Inspektorat, der Schulkommission oder der Schulleitung übertragen.
4 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung schliesst mit der kantonalen französischsprachigen Schule eine Leistungsvereinbarung ab. [Eingefügt am 27. 11. 2002]
2. Das Inspektorat

Art. 5

Dem Inspektorat des französischsprachigen Kantonsteils obliegt die Beratung und die Aufsicht über die kantonale französischsprachige Schule in Bern.
3. Die Schulkommission

Art. 6

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Ersatzwahlen während einer Amtsperiode sind nur für deren Rest vorzunehmen.
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die kantonalen Kommissionen.

Art. 7

Konstituierung Die Schulkommission wählt ihr Vizepräsidium und ihr Sekretariat und teilt diese Wahlen auf dem Dienstweg der Erziehungsdirektion mit.

Art. 8

Elternvertretung Die Eltern aller Kinder bestimmen jedes Schuljahr eine Delegation von zwei Personen. Diese nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an denjenigen Verhandlungen teil, welche keine Kinder oder Lehrkräfte persönlich betreffen.

Art. 9

Einberufung und Protokoll
1 Die Kommission tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Schulquartal. Sie wird ausserdem durch ihr Präsidium einberufen, wenn die Erziehungsdirektion oder drei Mitglieder dies verlangen.
2 Über alle Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Verhandlungen, an denen die Schulleitung, die Vertretung der Lehrerschaft oder die Elterndelegation nicht teilnehmen, werden gesondert protokolliert. Jedes Protokoll wird der Erziehungsdirektion und dem Inspektorat zugestellt.

Art. 10

Abstimmungen und Wahlen
1 Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Das Präsidium stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Bei Wahlgeschäften entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der Stimmenden, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 11

Dienstweg Der Verkehr mit der Erziehungsdirektion geht, besondere Weisungen vorbehalten, über das Inspektorat.

Art. 12

Besondere Aufgaben Neben ihren gesetzlichen Verpflichtungen und Befugnissen hat die Schulkommission folgende Aufgaben: a Sie stellt das Lehrpersonal der Schule an. b Sie beantragt der Erziehungsdirektion auf dem Dienstweg die Anstellung des administrativen Personals. c Sie beantragt dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung auf dem Dienstweg die Errichtung und Aufhebung von Klassen. [Fassung vom 27. 11 .2002] d Sie nimmt zuhanden der Erziehungsdirektion zum Budgetentwurf der Schulleitung Stellung. e Sie nimmt die Schülerinnen und Schüler auf gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets über Struktur und Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern und begutachtet Zulassungsgesuche gemäss Artikel 4 Absatz 2. f Sie entscheidet über die Benutzung der Lokale und Einrichtungen zu schulfremden Zwecken. g Sie sorgt für gute Beziehungen zwischen den Eltern und der Schule. h Sie erstellt einen Jahresbericht zuhanden der Erziehungsdirektion. i ... [Aufgehoben am 29. 10. 1997] k Sie befasst sich mit besonderer Aufmerksamkeit mit kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, insbesondere unterstützt sie die Organisation von Anlässen und den Betrieb der Schulbibliothek. l Es können ihr weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 13

Schulreglement und Spezialreglemente
1 Die Schulkommission erlässt das Schulreglement und die Spezialreglemente, die für das gute Funktionieren und die innere Organisation der Schule erforderlich sind. Sie erlässt insbesondere ein Reglement über die schulfremde Benützung der Schulanlagen. Sie holt dazu die Meinung der Lehrerkonferenz und der Schulleitung ein, denen ihrerseits das Antragsrecht zusteht.
2 Die Schulkommission erlässt erforderlichenfalls die in Artikel 15 vorgesehenen Pflichtenhefte.
3 Diese Erlasse sind auf dem Dienstweg der Erziehungsdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.
4. Die Schulleitung

Art. 14

Organisation Die Schule wird von einer Vorsteherin oder einem Vorsteher geleitet, unterstützt von einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin.

Art. 15

Schulreglement, Pflichtenhefte Die Obliegenheiten der Schulleitung sowie der mit besonderen Aufgaben betrauten Lehrkräfte und des Personals werden im einzelnen im Schulreglement oder in Pflichtenheften geregelt.
5. Die Lehrerkonferenzen

Art. 16

1 Es bestehen folgende Lehrerkonferenzen: a die Gesamtkonferenz, b die Konferenz der Lehrkräfte an Kindergarten- und Primarklassen, c die Konferenz der Lehrkräfte der Sekundarstufe I.
2 Während die Gesamtkonferenz sich mit Geschäften befasst, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, behandeln die beiden andern Konferenzen Fragen, die ihren Unterrichtsbereich betreffen.
3 Jede Konferenz wird von der Schulleitung präsidiert und bestimmt ein Sekretariat, welches das Protokoll führt. Die Protokolle werden der Schulkommission zugestellt.
4 Die Konferenzen sind berechtigt, der Schulkommission, dem Inspektorat oder der Erziehungsdirektion
auf dem Dienstweg Anträge zu stellen. Wenn es eine Minderheit verlangt, ist auch ihre Auffassung zusammen mit dem Mehrheitsbeschluss bekanntzugeben. Die Schulleitung kann den Anträgen der Konferenzen eine eigene Stellungnahme beifügen. IV.

Art. 17

Übergangsbestimmung Die laufende Amtsperiode der Schulkommission wird bis 31. Dezember 1995 verlängert.

Art. 18

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 9. Februar 1982 über die Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern wird aufgehoben.

Art. 19

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den 1. Oktober 1994 in Kraft.
2 Artikel 3 Absätze 2 bis 5 treten auf den 1. August 1996 in Kraft. Bern, 29. Juni 1994 Annoni Nuspliger Anhang
29. 6. 1994 V BAG 94–65, in Kraft am 1. 10. 1994 Änderungen
29. 10. 1997 V Volksschulverordnung, BAG 97–86 (II.), in Kraft am 1. 1. 1998
29. 10. 1997 V BAG 97–99, in Kraft am 1. 1. 1998
27. 11. 2002 V über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion, BAG 03–5 (Art. 18), in Kraft am 1. 1. 2003
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