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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn über das Studiengeld von Solothurner Schülern an der Höheren Technischen Lehranstalt Brugg-Windisch

1 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn über das Studiengeld von Solothurner Schülern an der Höheren Technischen Lehranstalt Brugg-Windisch Vom 2./22. April 1971

1. Der Kanton Solothurn übernimmt das Studiengeld der Schüler mit

Wohnsitz im Kanton Solothurn, welche die Höhere Technische Lehranstalt Brugg-Windisch (nachstehend kurz Lehranstalt genannt) besuchen.

2. Das Studiengeld wird nach den auch für die andern Schüler der Lehr-

anstalt geltenden Grundsätzen erhoben.

3. Die Lehranstalt übermittelt dem Erziehungs-Departement des Kantons

Solothurn semesterweise im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an die übri- gen Schüler ein Verzeichnis der Schüler aus dem Kanton Solothurn mit Angabe von Name, Wohnort und Abteilung. Schüler, denen kein Studien- geld berechnet wird, sind besonders zu vermerken.

4. Die Lehranstalt gibt den Schülern mit Wohnsitz im Kanton Solothurn

von der Übernahme des Studiengeldes durch den Kanton Solothurn Kenntnis.

5. Der Kanton Solothurn überweist innert einem Monat der Lehranstalt

die in Rechnung gestellten Studiengelder.

6. Diese Vereinbarung tritt auf Beginn des Sommersemesters 1971 in

Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Sommersemesters gekündigt werden.
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