Verwendung von Hilfsmitteln an den Maturitätsprüfungen (414.471.1)
CH - SO

Verwendung von Hilfsmitteln an den Maturitätsprüfungen

Verwendung von Hilfsmitteln an den Maturitätsprüfungen Vom 11. Dezember 1984 (Stand 20. Dezember 1984) Das Erziehungs-Departement gestützt auf § 11 Absatz 1 der Maturitätsprüfungsverordnung vom 3. April
1984
1 ) verfügt :

§ 1

1 An den schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen werden fol - gende Hilfsmittel zugelassen: a) Chemie: Formeln und Tafeln (Unterrichtswerk der deutschschweize - rischen Mathematikkommission; DMK), Periodensystem der Elemen - te, Tabellen mit physikalisch-chemischen Daten. b) Geographie: Schweizer Weltatlas; c) Mathematik: Formeln und Tafeln DMK; d) Physik: Formeln und Tafeln DMK; e) Wirtschaftsfächer: Gesetzestexte.

§ 2

1 Der Fachlehrer ist dafür verantwortlich, dass dem einzelnen Schüler beim Gebrauch der oben erwähnten Hilfsmittel (durch zusätzliche Angaben, persönliche Notizen, usw.) gegenüber Mitschülern keine Vorteile erwach - sen.

§ 3

1 Verwendung des Taschenrechners a) In den schriftlichen Maturitätsprüfungen der Fächer Mathematik, Physik, Chemie und Wirtschaft (betriebliches Rechnungswesen) dür - fen Taschenrechner verwendet werden. b) Der Fachlehrer ist verantwortlich dafür, dass dem einzelnen Schüler durch den Gebrauch eines bestimmten Taschenrechners gegenüber Mitschülern keine Vorteile erwachsen. c) Der Schüler ist für das Funktionieren seines Gerätes persönlich ver - antwortlich.

§ 4

1 In den Fächern, die nicht erwähnt sind, dürfen keine Hilfsmittel verwen - det werden.
1) BGS 414.471 . GS 89, 631
1

§ 5

1 Das Reglement des Erziehungs-Departementes vom 24. März 1977 über die Verwendung von Taschenrechnern in schriftlichen Maturitätsprüfun - gen
2 ) wird aufgehoben.

§ 6

1 Diese Verfügung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 20. Dezember 1984.
2) GS 87, 246.
2
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