Verordnung über die Ausbildung zur Pflegefachfrau FH/ zum Pflegefachmann FH an der... (821.12.41)
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Verordnung über die Ausbildung zur Pflegefachfrau FH/ zum Pflegefachmann FH an der Hochschule für Gesundheit Freiburg

1 Verordnung vom 24. Mai 2005 über die Ausbildung zur Pflegefachfrau FH/ zum Pflegefachmann FH an der Hochschule für Gesundheit Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS); gestützt auf die Interpretationsri chtlinien vom 5. und 6. Juni 2003 zu

Artikel 42 der interkantonalen Vere inbarung über die Errichtung der FH-

GS; gestützt auf die Rahmenrichtlin ien vom 29. August 2002 über die Studienorganisation der FH-GS; gestützt auf die Richtlinien vom 13. März 2003 über den Studiengang Pflegende/Pflegender FH-GS; gestützt auf die Übergangsrichtlin ien vom 29. August 2002 betreffend Aufnahme an der FH-GS und ihre Ausführungsbestimmungen; gestützt auf die Richtlinien vom 10. September 2003 über die Bedingungen eines Übertritts innerhalb eines Studiengangs sowie zwischen den Studiengängen und Ausbildungsmodi FH-GS; gestützt auf die Rahmenrichtlinie n vom 29. August 2002 über Promotion und Schlusszertifizierung FH-GS; gestützt auf die Richtlinien vom 31. Januar 2003 über die Stellung der Studierenden FH-GS; gestützt auf das Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (KPSG); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
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1. KAPITEL Allgemeine Bestimmung Art. 1 Ziele
1 Dieses Reglement legt die Ausbildung zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann an der Hochschule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR) fest.
2 Am Ende der Ausbildung wird der Titel Pflegefachfrau FH oder Pflegefachmann FH verliehen.
2. KAPITEL Aufnahme Art. 2 Grundsatz Die Aufnahme in die HfG-FR erfolgt gemäss der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung de r Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS ) sowie den Übergangsrichtlinien betreffend Aufnahme in die FH-G S und ihren Ausführungsbestimmungen. Art. 3 Aufnahmekommission HfG-FR a) Definition Die Aufnahmekommission HfG-FR ist eine Subkommission nach Artikel
11 Abs. 2 KPSG. Art. 4 b) Zusammensetzung und Organisation
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR, der oder dem Studiengangsverantwortlichen, zwei Lehrpersonen der HfG-FR und zwei Personen, die das Pflegepersonal vertreten.
2 Sie wird vom Direktionsra t der HfG-FR bezeichnet.
3 Sie wird von der oder dem Studiengangs verantwortlichen präsidiert. Art. 5 c) Befugnisse Die Kommission übt folgende Befugnisse aus: a) Sie prüft die Bewerbungsdossiers.
3 b) Sie entscheidet aufgrund des Bewerbungsdossiers und der Stellungnahme von Fachpersonen über die Aufnahme der Kandidatin oder des Kandidaten. c) Sie informiert die Kandidatin oder den Kandidaten. d) Sie stellt den Aufnahmeentscheid aus, der zur Immatrikulation berechtigt. e) Sie evaluiert die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren der HfG-FR und schlägt dem Direktionsrat der HfG-FR die Änderungen vor, die ihr nützlich erscheinen. Art. 6 Arbeitsweise
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Die oder der Studiengangsverantwortliche stellt die Dossiers der Kandidatinnen und Kandidaten vor.
3 Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident fällt sie oder er den Stichentscheid.
4 Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
5 Das Sekretariat wird von der HfG-FR besorgt. Art. 7 Entscheid
1 Die Aufnahme kann davon abhängig ge macht werden, dass der verlangte Titel erlangt und/oder Praktika validiert werden.
2 Ablehnende Entscheide müssen be gründet werden und die Rechtsmittel anführen.
3. KAPITEL Allgemeiner Ausbildungsrahmen Art. 8 Lehrplan
1 Die Ausbildung wird nach dem Rahmen lehrplan des Studiengangs erteilt.
2 Sie erfolgt nach einem Modulsystem mit der Anrechnung von ECTS- Punkten (European Credit Transfer System).
3 Sie gliedert sich in Bereiche, denen Module zugeordnet sind; es gibt Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule.
4 Die Studentin oder der Student muss zudem eine Diplomarbeit erstellen.
4 Art. 9 Dauer
1 Die Dauer der Ausbildung beträgt in der Regel im Vollzeitstudium vier Jahre; sie darf sechs Jahre nicht überschreiten.
2 In besonderen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Die Ausbildung ist in zwei Zyklen mit je 120 ECTS-Punkten gegliedert. Die Dauer des ersten Zyklus beträgt in der Regel zwei Jahre; sie darf drei Jahre nicht überschreiten. Art. 10 Alternierende Ausbildung
1 In der Ausbildung alternieren theoretische und praktische Ausbildungsphasen an der Schule und am praktischen Ausbildungsort (praktische Ausbildung im weiten Sinne).
2 Die praktischen Ausbildungsphasen machen 33 % der Gesamtausbildung aus.
3 Jeder Zyklus umfasst 22 Praktikumswochen.
4 Die praktischen Ausbildungsphasen werden nach dem Partnerschaftsdossier für die Partnerinstitutionen der FH-GS organisiert. Art. 11 Mobilität
1 Das Programm berücksichtigt die zwischen den Ausbildungsstätten des Studiengangs festgele gten und koordinierten Mobilitätsphasen der Studierenden.
2 Die Studierenden können aufgefordert werden, von der Ausbildungsstätte, an der sie immatrikuliert sind, an eine andere zu wechseln.
3 Die Studierenden können die Ausbildungsstätte, den Ausbildungsmodus und den Studiengang wechseln. Die M odalitäten der Richtlinien über die Übergangsbedingungen innerhalb eine s Studiengangs und zwischen den Studiengängen und Ausbildungsmodi FH-GS kommen zur Anwendung.
4. KAPITEL Studienorganisation Art. 12 Studienjahr
1 Der Beginn des Studienjahrs wird auf den Beginn der 38. Woche des Kalenderjahrs festgesetzt.
2 Es dauert insgesamt 39 Wochen, die wie folgt aufgeteilt sind:
5 – eigentlicher Unterricht (alterniere nde Ausbildung): 34 Wochen in zwei Semestern zu 17 Wochen; – 5 Wochen Einzel- oder Gruppenarbeit unter Aufsicht der HfG-FR; darunter fallen insbesondere Validie rung, Zusatzarbeit, persönliche Arbeit und Arbeit an einem Berufsprojekt. Art. 13 Ausbildungsbereiche
1 Die Ausbildung gliedert sich in folgende Bereiche: I. Berufliche Intervention II. Berufe, Instituti onen und Organisationen III. Individuum, Kulturen und Gesellschaften IV. Sozial- und Gesundheitsfragen, institutionelle Antworten V. Gesundheitswissenschaften VI. Technologien und ihre wi ssenschaftlichen Grundlagen VII. Ausbildungsprozess, Berufsprojekt.
2 Jeder Bereich ist in Themen untergliedert. Art. 14 Unterrichtssprache Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch. Art. 15 Zweisprachige Ausbildung
1 Die Studierenden können ein zweisprachiges Diplom oder ein zweisprachiges Zertifikat mit den Sprachen Deutsch und Französisch erwerben.
2 Für die Erlangung des zweisprachigen Diploms müssen mindestens 33 % (80 ECTS-Punkte), höchstens jedoch 67 % (161 ECTS-Punkte) des Studiums erfolgreich in der Partne rsprache absolviert werden. Zwei praktische Ausbildungsphasen von insgesamt 12 bis 14 Wochen müssen in der Partnersprache absolviert werden.
3 Für die Erlangung des zweisprachigen Zertifikats müssen mindestens
20 % (48 ECTS-Punkte), höchstens jedoch 32 % (77 ECTS-Punkte) des Studiums erfolgreich in der Partne rsprache absolviert werden. Eine praktische Ausbildungsphase von 6 bis 8 Wochen muss in der Partnersprache absolviert werden.
6 Art. 16 Unterrichtsbesuch
1 Der Pflichtteil der Ausbildung und die Modalitäten des Unterrichtsbesuchs sind in der Beschreibung der einzelnen Module festgelegt.
2 Im Verhinderungsfall müssen die Studierenden die HfG-FR informieren. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, muss ein Arztzeugnis vorgelegt werden.
3 Im Zusammenhang mit den Modalitäten des Unterrichtsbesuchs entscheidet die Lehrperson darüber, wie die Abwesenheit kompensiert werden muss.
4 Für die Teilnahme an nichtoblig atorischem Unterricht kann eine vorgängige Anmeldung verlangt werden. Die HfG-FR kann bei ungenügender Teilnehmerzahl einen Kurs streichen. Art. 17 Anwesenheitsregelung für die praktischen Ausbildungsphasen
1 Die Anwesenheit in den praktischen Ausbildungsphasen ist in allen Fällen Pflicht. Im Verhinderungs fall müssen die Studierenden den praktischen Ausbildungsort und die HfG-FR informieren.
2 Absenzen sind zu begründen.
3 Wer mehr als 20 % der Gesamtdauer einer praktischen Ausbildungsphase fehlt, muss die Ausbildungsphase vollumfänglich wiederholen.
4 Jedes Verhalten, das nicht m it den Anforderungen der Ausbildung und der Berufsausübung vereinbar ist, wird von der Bezugsperson oder der Praktikumsausbildnerin oder dem Praktikumsausbildner der oder dem Zyklusverantwortlichen gemeldet. Art. 18 Längerer Urlaub
1 Studierende, die ihre Ausbildung unterbrechen und später wieder aufnehmen möchten, können Urlaub beantragen. Die Direktion der HfG- FR entscheidet auf Empfehlung der oder des Studiengangsverantwortlichen.
2 Der Urlaub wird für ein Semester oder ein Jahr gewährt. Er kann verlängert werden. Die kumulierte Daue r des Urlaubs darf zwei Jahre nicht überschreiten.
3 Während des Urlaubs bleibt die Studentin oder der Student an der HfG- FR immatrikuliert und b ezahlt keine Studiengebühr.
7 Art. 19 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung Die Studierenden können in die Forschung des Lehrkörpers und des Forschungspersonals einbezogen werden.
5. KAPITEL Evaluation und Promotion Art. 20 Anrechnung
1 Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, die Praktika und die Diplomarbeit müssen validiert werden. Die Validierung aufgrund eines Evaluationsdispositivs führt zu r Anrechnung von ECTS-Punkten. Die Punkte werden gesamthaft ge währt oder nicht gewährt.
2 Das Evaluationsdispositiv für die einzelnen Module, für die Praktikumsphasen und für die Diplomarbeit wird in einer spezifischen Dokumentation für die Studierenden und die praktischen Ausbildungsorte ausgeführt. Art. 21 Verteilung der Anrechnungspunkte
1 ECTS-Punkte können wie folgt erworben werden: – Bereich I 53 ECTS-Punkte – Bereich II 10 ECTS-Punkte – Bereich III 21 ECTS-Punkte – Bereich IV 32 ECTS-Punkte – Bereich V 42 ECTS-Punkte – Bereich VI 10 ECTS-Punkte – Bereich VII 72 ECTS-Punkte
2 Die HfG-FR behält sich vor, beim einzelnen Bereich um plus minus 10 % von dieser Verteilung abzuweichen. Art. 22 Notenskala Die Evaluation der Leistungen der St udierenden erfolgt nach der ECTS- Skala und entspricht den folgenden Bewertungen: A Bestanden Ausgezeichnet B Bestanden Sehr gut C Bestanden Gut
8 D Bestanden Befriedigend E Bestanden Genügend – Mi ndestanforderungen erfüllt FX Nicht bestanden Ungenügend – Zusatzarbeit erforderlich F Nicht bestanden Ungenügend – Wiederholung erforderlich Art. 23 Misserfolg in der Schule – Wiederholung
1 Studierende, die mit der Note «F» abschliessen, können einmal wiederholen. Die Lehrperson legt die Modalitäten dafür fest.
2 Die Note, die bei der Wiederholung erzielt wird, ersetzt die frühere Note.
3 Der zweite Misserfolg ist endgültig . Die Studierenden müssen der oder dem Zyklusverantwortlichen vorschlagen, wie sie die fehlenden ECTS- Punkte für das nicht bestandene Thema in diesem Bereich erwerben wollen. Art. 24 Misserfolg in der Schule – Zusatzarbeit
1 Studierende, die mit der Note «FX» abschliessen, können in einer bestimmten Frist eine Zusatzarbeit ausführen, die von der Lehrperson festgelegt wird.
2 Bei genügendem Resultat wird für die Zusatzarbeit die Note «E» erteilt.
3 Bei erneut ungenügendem Resultat wird die Note «F» erteilt. In diesem Fall ist Artikel 23 anwendbar. Art. 25 Validierung der praktischen Ausbildungsphasen
1 Die praktischen Ausbildungsphasen müssen nach den folgenden Modalitäten validiert werden: – formative Evaluation; – summative Evaluation.
2 Die Anwesenheitsbedingungen gemä ss Artikel 17 müssen eingehalten werden.
3 Die praktische Ausbildungsphase mit der formativen Evaluation wird validiert, wenn die damit verbundene n formalen Anforderungen erfüllt sind. Es wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» beurteilt.
4 Die praktische Ausbildungsphase mit der summativen Evaluation wird validiert, wenn das Kompetenzniveau e rreicht ist. Sie wird nach der geltenden Skala benotet. Der praktische Ausbildungsort nimmt die Evaluation vor. Er wendet dabei die Re geln und Verfahren an, die in der speziellen Dokumentation der HfG-FR festgelegt sind.
9 Art. 26 Misserfolg in der praktischen Ausbildung
1 Bei ungenügender Leistung kann in der summativen Evaluation einzig die Note «F» erteilt werden. Die nächste praktische Ausbildungsphase setzt beim nicht validierten Niveau an und muss unbedingt bestanden werden. Der zweite Misserfolg hat den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.
2 Die wahlpflichtigen praktischen Ausbildungsphasen können nicht zur Verbesserung des Resultats verwendet werden. Art. 27 Beförderung in den zweiten Zyklus In den zweiten Zyklus kann befördert werden, wer die 120 ECTS-Punkte des ersten Zyklus erworben hat. Art. 28 Bedingte Beförderung
1 Bedingt in den zweiten Zyklus wird befördert, wer mindestens 90 % der ECTS-Punkte des ersten Zyklus (108 ECTS-Punkte) erworben hat.
2 Die Ausführungsmodalitäten werden von Fall zu Fall von der oder dem Studiengangsverantwortliche n festgelegt. Sie werd en in einem Protokoll festgehalten.
3 Für den Erwerb der fehlende n ECTS-Punkte legt die oder der Studiengangsverantwortliche eine Frist fest, welche sich nach der Art der zu erbringenden Arbeit richtet. Die bedingte Beförderung wird aufgehoben, wenn die fehl enden ECTS-Punkte nicht in der erteilten Frist erworben wurden. In diesem Fall ge ht das Studium wieder im ersten Zyklus weiter. Diese Frist wird zur maximalen Zeit, die für den ersten Zyklus gewährt wird, hinzugerechnet.
4 In jedem Fall gilt, dass die im zw eiten Zyklus erworbenen ECTS-Punkte gültig bleiben. Art. 29 Diplomarbeit
1 Um das Diplom zu erlangen, müssen die Studierenden erfolgreich eine Diplomarbeit verfassen und verteidigen.
2 Die Diplomarbeit und ihre Verteidigung entsprechen 18 ECTS-Punkten.
3 Die Diplomarbeit besteht aus ei nem schriftlichen Bericht und einer mündlichen Verteidigung vor einer Prüfungskommission, die sich aus mindestens drei Personen zusammensetzt, wovon eine an der HfG-FR unterrichtet.
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4 Die Verteidigung gilt als Dipl omprüfung. Mit ihr müssen die Studierenden den Nachweis erbringen, dass sie die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten erworben ha ben, um ihren Beruf auszuüben.
5 Die Diplomrichtlinien vom 10. Mä rz 2006 für die Bereiche Gesundheit und Soziale Arbeit der HES-SO und di e Evaluationsmodalitäten vom 27. März 2006 für Diplomarbeit und Verteidigung des Studiengangs Pflegefachfrau und Pflegefachmann FH legen die Bedingungen für die Diplomarbeit fest. Art. 30 Misserfolg bei der Diplomarbeit – Wiederholung
1 Haben Studierende die Note «F» erzielt, können sie nur einmal wiederholen. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der Diplomarbeit legt die Modalitäten der Wiederholung fest.
2 Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note. Art. 31 Misserfolg bei der Diplomarbeit – Zusatzarbeit
1 Haben Studierende die Note «FX» er zielt, können sie in einer bestimmten Frist eine Zusatzarbeit ausführen, die von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter der Diplomarbeit festgelegt wird.
2 Ist die Arbeit genügend, wird dafür die Note «E» erteilt.
3 Bei erneut ungenügendem Er gebnis wird die Note «F» erteilt. In diesem Fall ist Artikel 30 anwendbar. Art. 32 Diplom
1 Zur Erlangung des Diploms müssen die 240 ECTS-Punkte erworben worden sein, die inklusive Diplomarbeit für jeden Ausbildungsbereich festgelegt wurden.
2 Das Diplom trägt die Unterschriften der Direktorin oder des Direktors der HfG-FR und der Direktorin oder des Direktors für Erziehung, Kultur und Sport. Art. 33 Ausschluss vom Studiengang
1 Definitiv vom Studiengang ausgeschlossen wird, wer: a) die ECTS-Punkte des ersten Zyklus hat, oder b) die ECTS-Punkte, die für die Erlangung des Diploms erforderlich sind, nicht in der erteilten Frist erworben hat, oder c) zweimal nacheinander ungenügend war:
11 – bei einer praktischen Ausbildungsphase; – bei der Diplomarbeit, oder d) endgültig nicht mehr als einen S echstel der ECTS-Punkte erlangt hat.
2 Besondere Fälle bleiben vorbehalten.
3 Der Ausschlussentscheid wird von de r Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR auf Empfehlung der oder des Studiengangsve rantwortlichen getroffen.
6. KAPITEL Gesundheitsschutz Art. 34 Verantwortlichkeit
1 Während der Ausbildung ist die Direkt orin oder der Direktor der HfG-FR oder der praktische Ausbildungsor t für den Gesundheitsschutz der Studierenden verantwortlich.
2 Vorbehalten bleiben die praktischen Ausbildungsphasen im Ausland. Art. 35 Versicherungen
1 Die Studierenden müssen sich pe rsönlich gegen das Krankheitsrisiko versichern.
2 Die Studierenden sind bei der HfG-FR gemäss Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung gegen das Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko versichert. Art. 36 Prophylaktische Massnahmen Die HfG-FR gibt Empfehlungen über prophylaktische Massnahmen heraus, die vor Beginn der Ausbildung umgesetzt werden müssen. Die Studierenden erhalten eine diesbezügliche schriftliche Information zusammen mit der Mitteilung über den Aufnahmeentscheid. Gegebenenfalls müssen sie bei ihre r behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt die nötigen Schritte unternehmen. Art. 37 Ausbildung im Ausland Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher, dass die Studierenden alle üblichen prophylaktischen Massnahmen getroffen haben, die vor Ort zu beachtenden Präventionsmassnahmen kennen und über einen ausreichende n Versicherungsschutz gegen das Krankheits- und Unfallrisiko im Ausland verfügen.
12 Art. 38 Risikosituationen La HfG-FR erlässt Verhaltensrichtlin ien, die die Studierenden beachten müssen, wenn sie in den praktischen Ausbildungsphasen Risikosituationen ausgesetzt sind.
7. KAPITEL Stellung der Studierenden Art. 39 Gegenseitige Verständigung
1 Die gegenseitige Verständigung zw ischen den Studierenden und der Direktion der HfG-FR wird über ein Kollegium sichergestellt.
2 Die Befugnisse dieses Kollegiums werden in einem Dokument beschrieben, welches vom Direkti onsrat der HfG-FR genehmigt wird. Art. 40 Vertretung Die Studierenden wählen aus ihren Reihen das Mitglied im Direktionsrat der HfG-FR, das sie vertritt. Art. 41 Evaluation durch die Studierenden Die HfG-FR lässt die Ausbildungs- und Unterrichtsprogramme regelmässig durch die Studierenden evaluieren. Art. 42 Teilnahme an Berufsveranstaltungen Die Studierenden werden zu r Teilnahme an externen Berufsveranstaltungen (Kongresse, Vort räge) ermutigt. Die Studierenden reichen dafür bei der oder dem Studiengangsverantwortlichen ein schriftliches Gesuch ein. Sie können nach der Veranstaltung zur Berichterstattung über den Kongress oder den Vortrag aufgefordert werden. Art. 43 Internationaler Austausch
1 Während der Ausbildung und nach einem von der FH-GS festgelegten Rahmen können die Studierenden um Teilnahme an internationalen Austauschen ersuchen.
2 Studierende, die einen Teil ihres Studiums an einer Partnerausbildungsstätte im Ausland absolvieren wollen, können finanziell und logistisch unterstützt werden.
13 Art. 44 Studiengebühr
1 Es wird eine Studiengebühr erhoben. Der Staatsrat legt deren Höhe aufgrund der Gebühr fest, die der Strategische Ausschuss der FH-GS beschlossen hat.
2 Sie wird in zwei Teilen in Rechnung gestellt, je eine Hälfte zu Beginn eines Semesters.
3 Die Gebühr wird bei einem Studienunterbruch nicht zurückerstattet.
4 Es können weitere Taxen und Gebühren erhoben werden. Ihre Höhe legt der Staatsrat fest. Art. 45 Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten Die Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten tragen die Studierenden während der Ausbildung an der HfG-FR und den praktischen Ausbildungsphasen selber. Art. 46 Berufs- und Amtsgeheimnis Die Studierenden unterstehen dem Berufs- und Amtsgeheimnis. Art. 47 Haftpflicht
1 Für die private Haftpflichtversicherung während den praktischen Ausbildungsphasen ist der praktisch e Ausbildungsort verantwortlich.
2 Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher, dass die Studierenden eine private Haftpflichtversicherung mit Schadendeckung im Ausland abgeschlossen haben.
8. KAPITEL Disziplinarmassnahmen Art. 48 Verletzung der normativen Bestimmungen
1 Studierende, die die normativen Bestimmungen verletzen, längere unentschuldigte Absenzen aufweise n oder mit ihrem Verhalten den ordentlichen Betrieb der Unterrichts phasen, der Ausbildungsmodule, der klinischen und praktischen Arbeit oder der praktischen Ausbildungsphasen stören, müssen mit einer der folgenden Disziplinarstrafe rechnen, die von der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR beschlossen wird: a) Verwarnung; b) vorübergehender Ausschluss von ei ner Unterrichtsphase oder einem Ausbildungsmodul;
14 c) Ausschluss von einer Unterrichtsphase, von einem Ausbildungsmodul, einer Evaluations- oder Prüfungsvera nstaltung oder einer praktischen Ausbildungsphase; d) Verweis; e) Ausschluss von der HfG-FR.
2 Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, muss die Studentin oder der Student angehört werden.
3 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt. Art. 49 Betrug Jeder Betrug oder versuchte Betrug im Evaluationsprozess kann die Nichtanrechnung der entsprechenden ECTS-Punkte, die Verweigerung oder Ungültigerklärung des Diploms zur Folge haben.
9. KAPITEL Rechtsmittel Art. 50 Grundsatz
1 In Übereinstimmung mit den Interpre tationsrichtlinien vom 5. und 6. Juni
2003 zu Artikel 42 der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der FH-GS können Entscheide der HfG-FR gegen Kandidatinnen und Kandidaten oder Studierende, insb esondere im Zusammenhang mit der Aufnahme, der Beförderung, mit Prüfungen und mit der Abschlusszertifizierung, sowie jede Massnahme, die zum Ausschluss vom Studiengang führen kann, mit Be schwerde angefochten werden.
2 Vorgängig kann gegen diese Entscheide Einsprache erhoben werden. Art. 51 Einsprache
1 Die Einsprache richtet si ch nach Artikel 25 KPSG.
2 Die Einsprecherin oder der Einsprecher oder die bevollmächtigte Person muss die Einsprache schriftlich, begründet, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben einreichen und ihr gegebenenfalls eine Vollmacht und die für die Instruktion erforderlichen Akten beifügen.
3 Die Einsprachebehörde führt das Verfahren in kürzester Zeit durch. Sie kann die betroffene Person anhören , wenn dies von den Umständen her gerechtfertigt ist.
4 Der Einspracheentscheid erfolgt schr iftlich und begründet. Entspricht er voll und ganz den Anträgen der ei nsprechenden Person, so kann die
15 Einsprachebehörde auf die Begründung verzichten, wenn sie von keiner Partei verlangt wird, oder sie kann den Entscheid nur mündlich begründen. Art. 52 Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann bei der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport Beschwerde eingereicht werden.
2 Die Beschwerde muss innert dreissig Tagen nach Erhalt des Einspracheentscheids eingereicht we rden. Die Einsprecherin oder der Einsprecher oder die bevollmächtigte Person muss die Beschwerde schriftlich, begründet, mit Datum ve rsehen, eigenhändig unterschrieben und gegebenenfalls mit den für die Instruktion erforderlichen Akten einreichen.
3 Der Beschwerdeentscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport kann bei der Rekurskommission der FH-GS angefochten werden. Art. 53 Aufsichtsbeschwerde
1 Die Aufsichtsbeschwerde richte t sich nach Artikel 29 KPSG.
2 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer oder die bevollmächtigte Person muss die Aufsicht sbeschwerde schriftlich, begründet, mit Datum versehen, eigenhändig unter schrieben und gegebenenfalls mit einer Vollmacht und den für die Instruktion erforderlichen Akten einreichen.
3 Beschwerdebehörde ist: – die Direktorin oder der Direktor der HfG-FR bei Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson der HfG-FR; – die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport bei Handlungen oder Unterlassungen der Direktorin oder des Direktors der HfG-FR.
4 Die Beschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie hört die von der Beschwerde betroffene Person an. Sie kann die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer anhören, wenn die Umstände es rechtfertigen. Der Beschwerdeentscheid erfolgt schriftlich und wird begründet.
5 Die Verfahrenskosten nach Artikel 29 Abs. 3 KPSG bestehen aus den speziell bei der Beschwerdeinstrukti on entstandenen Ausgaben, insbesondere den Kosten der Beweiserhebung, de n Reisekostenentschädigungen und den Honoraren für Dritte.
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10. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend die Krankenschwestern- und Krankenpf legerschule für allgemeine Krankenpflege (SGF 821.12.41); b) das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend die Krankenpflegerinnen- und Kranke npflegerschule (SGF 821.12.42); c) das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend die Psychiatrieschwestern- und Psychiatriepflegerschule Marsens (SGF
821.12.43). Art. 55 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
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