Verordnung über die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abk... (340.32)
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Verordnung über die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit

Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die beratend e Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 62d, 64b, 86 und 75a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, mit den Änderungen vom
13. Dezember 2002 und vom 24. März 2006 (StGB); gestützt auf Artikel 2 des Einführungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

1 Es wird eine beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (die Kommission) eingesetzt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter werden vom Staatsrat für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.
2 Die Kommission untersteht der Sicherheits- und Justizdirektion.

Art. 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus: a) einer Kantonsrichterin oder einem Kantonsrichter; diese Person führt den Vorsitz; b) der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, die oder der eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt delegieren kann; c) einer Präsidentin oder einem Präsidenten eines Bezirksgerichts; d) der Direktorin oder dem Direktor der Anstalten von Bellechasse, die oder der eine Adjunktin oder einen Adjunkten delegieren kann;
e) der Chefin oder dem Chef des Amts für Bewährungshilfe, die oder der eine Adjunktin oder einen Adjunkten delegieren kann; f) einer Psychiaterin oder einem Psychiater, die oder der über eine Stellvertretung verfügt; g) einer Psychologin-Psychotherapeutin oder einem Psychologen- Psychotherapeuten, die oder der über eine Stellvertretung verfügt.
2 Sie kann eine Subkommission zur Abklärung der Gemeingefährlichkeit der verurteilten Person gemäss Artikel 3 Abs. 2 bilden.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
4 Das Sekretariat wird vom Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse geführt.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Kommission nimmt zu Handen des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse Stellung: a) bevor dieses die bedingte Entlassung einer Person anordnet, die zu einer Strafe von mehr als zwei Jahren (Art. 86 StGB), zu einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 und 62d StGB) oder zu Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 und 64b StGB) verurteilt wurde; b) bevor dieses die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 1 und 62d StGB) anordnet.
2 Sie klärt im Hinblick auf die Einweis ung in eine offene Strafanstalt oder die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit der verurteilten Person ab (Art. 75a Abs. 1 StGB).
3 Sie kann auf Antrag Fälle behandeln, die in der Zuständigkeit einer anderen kantonalen Behörde liegen. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung festgelegt.

Art. 4 Arbeitsweise

1 Die Kommission tagt so oft wie nötig, jedoch mindestens ein Mal pro Quartal.
2 Bei Bedarf hört die Kommission oder eine von ihr bezeichnete Delegation die verurteilten Personen an.
3 Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, die verurteilten Personen, deren Fall geprüft wird, in der Einrichtung oder Anstalt zu besuchen und zu befragen.
4 Die Kommission fällt ihre Entscheide in der Sitzung. In dringenden Fällen kann sie jedoch auf dem Zirkulationsweg entscheiden.

Art. 5 Aufhebung

Der Beschluss vom 27. Januar 1975 betreffend die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung (SGF 340.32) wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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