Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen (411.442.1)
CH - SO

Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen

Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen Vom 26. Oktober 1979 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972
1 ) , der Verordnung über Turnen und Sport in der Schule vom 21. Dezember 1972
2 ) und gestützt auf § 9 des Volksschulgeset - zes vom 14. September 1969
3 ) und auf § 8 des Gesetzes über die Kantons - schule vom 29. August 1909
4 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, für alle Stufen der Volksschule und der Mittelschulen.

§ 2 Umfang des Turnunterrichts

1 Pro Woche sind 3 Stunden Turn- und Sportunterricht zu erteilen.
2 Der Unterricht kann durch Sporthalbtage, Sporttage und Sportlager er - gänzt werden.

§ 3 Verteilung der Stunden

1 Die Lektionen sind nach Möglichkeit auf 3 nicht aufeinanderfolgenden Tage zu verteilen.

§ 4 Trennung nach Geschlechtern

1 Vom siebenten Schuljahr an ist der Unterricht nach Geschlechtern ge - trennt zu erteilen.
2 Ausnahmen können vom kantonalen Turninspektor nach Rücksprache mit dem zuständigen hauptamtlichen Inspektor bewilligt werden.

§ 5 Turnen mit behinderten Schülern

1 Für Kleinklassen
5 ) gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Schulen. Abweichende Regelungen bewilligt der kantonale Turninspektor nach Rücksprache mit dem hauptamtlichen Inspektor der Kleinklassen und Sonderschulen.
1) SR 415.0 .
2) SR 415.021 .
3) BGS 413.111 .
4) BGS 414.111 .
5) Im ganzen Erlass Fassung vom 19. September 1993; GS 89, 317. GS 88, 222
1
2 Der Unterricht an Heim- und Sonderschulen wird vom kantonalen Turnin - spektor in Zusammenarbeit mit dem hauptamtlichen Inspektor der Klein - klassen und Sonderschulen geregelt. *

§ 6 Schwimmunterricht

1 Schwimmunterricht ist regelmässig zu erteilen, wenn die Schulgemeinde über ein Hallenbad verfügt.
2 In der Regel soll jede sechste Turnstunde ins Bad verlegt werden.
3 In allen andern Fällen ist Schwimmunterricht in jenem Rahmen zu ertei - len, den die örtlichen Gegebenheiten gestatten.

§ 7 Dispensationen

1 Eine Dispensation kann vom Lehrer, der den Unterricht erteilt, für die Dauer von 2 Wochen ausgesprochen werden.
2 Für eine Dispensation von mehr als 2 Wochen muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen, das klare Angaben über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Dispensation enthält.
3 Nach Möglichkeit sind Teildispensationen anzuordnen.

§ 8 Leistungsprüfungen

1 Vom fünften Schuljahr an sind regelmässig Leistungsprüfungen durchzu - führen.
2 Im achten Schuljahr hat jeder Schüler die Prüfung vor Ablauf der Schul - pflicht abzulegen.
3 Prüfungsanforderungen und Richtlinien werden vom kantonalen Turnin - spektorat festgelegt.

§ 9 * ...

§ 10 b) Mittelschule

1 An Mittelschulen wird der Unterricht von Inhabern des Eidgenössischen Turnlehrerdiploms II erteilt.

§ 11 * ...

§ 12 d) Fortbildung

1 Lehrkräfte, die Turnunterricht erteilen, sind verpflichtet, die obligatori - schen Fortbildungskurse zu besuchen.
2 Die freiwillige Fortbildung der Lehrer findet in Kursen des Turninspekto - rates, des Schweizerischen Turnlehrervereins, des Kantonalen Lehrerturn - vereins und in den Übungen der Lehrerturnvereine statt.

§ 13 Anlagen und Einrichtungen

1 Für die Erstellung und die Ausstattung der Turn-, Sport- und Spielanlagen gelten die Richtlinien der Eidgenössischen Turn- und Sportschule (Nor ma - lien, Baudokumentation) und die Ausrüstungslisten der obligatorischen Lehrmittel.
2
2 Pläne zur Neugestaltung oder Veränderung von Turn- und Sportanlagen, die der Schule dienen, sind dem Departement für Bildung und Kultur
1 ) ein - zureichen. Die Begutachtung der Pläne obliegt dem kantonalen Turnin - spektor.

§ 14 Aufsicht

1 Der kantonale Turninspektor beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit den regionalen Turninspektoren den Turnunterricht auf der Stufe der Volks - schule.
2 Für die Beaufsichtigung des Turnunterrichts an den Mittelschulen werden spezielle Inspektoren eingesetzt.
3 Aufgaben und Betreuung richten sich nach den Vorschriften über das Turninspektorat.

§ 15 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 16. April 1980 in Kraft und ersetzt alle bisheri - gen Vorschriften über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen.
1) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

19.09.1983 16.04.1984 § 5 Abs. 1 geändert -

19.09.1983 16.04.1984 § 5 Abs. 2 geändert -

04.07.2000 01.08.2000 § 9 aufgehoben -

25.06.2007 01.09.2007 § 11 aufgehoben -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 5 Abs. 1 19.09.1983 16.04.1984 geändert -

§ 5 Abs. 2 19.09.1983 16.04.1984 geändert -

§ 9 04.07.2000 01.08.2000 aufgehoben -

§ 11 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -

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