Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarb... (834.1.5)
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Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen

Interkantonale Vereinbarung vom 2. Februar 1984 über Vergütungen an Betr iebsdefizite und die Zusammenarbeit zuguns ten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Be hindertenein richtungen (Heimvereinbarung) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Vereinbarung betrifft: A. Kinder- und Jugendheime, die, gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung über zivilr echtlichen Kindesschutz, Strafrecht, Invalidenversicherung und Jugendhilfe, Unmündige aufnehmen; B. Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen Invalidenversicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind.
2 Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung entweder nur für Kinder- und Jugendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B) unterstellen.
3 Arbeitserziehungsanstalten gemäss Artikel 100 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches fallen nicht unter diese Vereinbarung.

Art. 2 Zweck

Die der Vereinbarung beigetretenen Kantone (im nachfolgenden Vereinbarungskantone genannt) wollen die Unterbringung Betreuungsbedürftiger in einem Heim oder einer Einrichtung ausserhalb des Kantons erleichtern: a) wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind; b) wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Umkreises oder den Aufenthalt in einem besonders spezialisierten Heim erfordert.

Art. 3 Mittel

a) Vergütungen
1 Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefizite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrachte anteilmässig nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen.
2 Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort der Einrichtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf.
3 Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger oder des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges zurückzufordern.

Art. 4 b) Zusammenarbeit

1 Die Vereinbarungskantone: a) tauschen Informationen über Massnahmen, Erfahrungen und Ergebnisse ihrer Heimpolitik aus; b) lassen nach Bedarf gemeinsame Grundlagen und Empfehlungen erarbeiten, namentlich zur Führung von Statistiken und Kontrollen und zur Planung eines verbesserten Platzangebotes in Heimen und Einrichtungen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten mit Bundesstellen und privaten Vereinigungen zusammen.
3 Vorbehalten bleibt die regionale Zusammenarbeit mehrerer Kantone.

Art. 5 Organisation

a) Verbindungsstellen
1 Jeder Vereinbarungs kanton bezeichnet zur Anwendung dieser Vereinbarung eine Verbindungsstelle, die mit den Verbindungsstellen der andern Vereinbarungskantone verkehrt.
1)
2 Er regelt das Verhältnis der Verbindungsstellen zu den zuständigen Stellen des eigenen Kantons und kann sie ermächtigen, unmittelbar mit den Heimen und Einrichtungen zu verkehren.
1) Der Vorsorgedienst ist als Verbindu ngsstelle bezeichnet worden durch Beschluss vom 9.12.1986 betreffe nd den Beitritt zur vorliegenden Vereinbarung (AGS 1986, S. 540).

Art. 6 b) Konferenzen der Verbindungsstellen

1 Die Verbindungsstellen der Vereinbarungskantone behandeln Fragen der Anwendung dieser Vereinbarung in Regionalkonferenzen und in der schweizerischen Konferenz.
2 Einer Regionalkonferenz gehören die Verbindungsstellen von mindestens sechs Vereinbarungskantonen an.
3 Die schweizerische Konferenz best eht aus je zwei Delegierten der Regionalkonferenzen. Sie achtet auf eine einheitliche Anwendung dieser Vereinbarung.

Art. 7 c) Konferenz der Regierungsvertreter

1 Die Konferenzen der kantonalen Fürsorge-, Erziehungs-, Gesundheits- und Justiz- und Polizeidirektoren entsenden im Einvernehmen mit den Regierungen der Vereinbarungskantone je zwei Mitglieder in eine Konferenz der Regierungsvertreter. Dieser soll aus einem Kanton nur je ein Mitglied angehören. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Konferenz der Regierungsvertreter behandelt auf Vorschlag der Konferenz der Verbindungsstellen oder eines Vereinbarungskantons oder von sich aus grundsätzliche Fragen dieser Vereinbarung.
3 Sie kann Fachausschüsse zur Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen und Empfehlungen einsetzen. II. Vergütungen von Betriebsdefizit-Anteilen

Art. 8 Liste der Heime und Einrichtungen

1 Jeder Vereinbarungskanton führt eine Liste der von ihm anerkannten Heime und Einrichtungen, für die aufgrund dieser Vereinbarung Gutsprachen beantragt und Vergütungen beansprucht werden können.
2 Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Einrichtungen für Erwachsene (B). Sie enthält die erforderlichen Angaben für unterbringende Behörden und Private sowie für die Unterbringerkantone.
3 Die Konferenzen der Verbindungsstellen sorgen für einen gesamthaften Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen.

Art. 9 Berechnungsgrundlagen

a) Abrechnungen Die Heime und Einrichtungen erstellen ihre Abrechnungen im Rahmen dieser Vereinbarung entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Verbindungsstellen.

Art. 10 b) Betriebsaufwand

1 Als Betriebsaufwand gelten die tatsächlichen Kosten, die durch eine wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind. Sie umfassen die Personal- und die Sachkosten des Heimes oder der Einrichtung sowie der erforderlichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe.
2 Zinsen und Abschreibungen werden im Rahmen der Richtlinien, die für die Betriebsbeiträge der eidgenössisc hen Invalidenversicherung gelten, berücksichtigt.

Art. 11 c) Betriebsertrag

1 Als Betriebsertrag werden angerechnet: a) Einnahmen aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben; b) Betriebsbeiträge des Bundes und der eidgenössischen Invalidenversicherung; c) andere Einnahmen.
2 Nicht angerechnet werden Leistungen an die individuellen Nettotageskosten gemäss Artikel 14 Buchstaben a und b dieser Vereinbarung, Beiträge des Heimkantons und seiner Gemeinwesen sowie freiwillige Zuwendungen Privater, die nicht ausdrücklich für den Betrieb bestimmt wurden.

Art. 12 d) Nettotageskosten

Die Nettotageskosten ergeben sich aus dem anrechenbaren jährlichen Betriebsaufwand nach Abzug des anrechenbaren Betriebsertrages, geteilt durch die Zahl der Aufenthaltstage der im Heim oder in der Einrichtung Untergebrachten.

Art. 13 e) Kostgelder

1 Die Konferenzen der Verbindungsstellen oder die Konferenz der Regierungsvertreter können Empfehlungen über die Kostgeldansätze erlassen.
2 Vorbehalten bleibt die Festsetzung der vom Versorger zu erbringenden Leistung nach der Gesetzgebung des Unterbringerkantons.

Art. 14 Anteil am Betriebsdefizit

Der Anteil am Betriebsdefizit bemisst sich nach den Nettotageskosten a) für IV-Bezüger: Kostgeld, Schulgeldbeiträge von Gemeinde und Kanton sowie Kostgeld- und Schulgeldbeiträge und vereinbarte Tagestarifansätze der eidgenös sischen Invalidenversicherung;
b) für Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistungen an die individuellen Nettotageskosten.

Art. 15 Gutsprache

1 Vor der Unterbringung ist bei der Verbindungsstelle des Unterbringerkantons die Gutsprache für den Betriebsdefizit-Anteil einzuholen.
2 Kann das Gesuch um Gutsprache wegen zeitlicher Dringlichkeit der Unterbringung nicht vor Beginn des Heimaufenthaltes gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Art. 16 Vergütung

1 Die Verbindungsstelle des Unterbringerkantons sorgt für die Überweisung des Betriebsdefizit-Anteils, für den Gutsprache erteilt wurde.
2 Die Überweisung erfolgt in der Regel monatlich oder vierteljährlich in provisorischen Beträgen.
3 Der endgültige Vergütungsanspruch soll innert sechs Monaten nach Abschluss der Heimrechnung oder innert drei Monaten nach der Verfügung der eidgenössischen Subventionsbehörde geltend gemacht werden. III. Schlussbestimmungen

Art. 17 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinba rung ist der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone auf Beginn eines Kalenderjahres zu erklären. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren führt eine Liste der Vereinbarungskantone.
2 Die Beitrittserklärung gibt an, ob der Beitritt nur für Kinder- und Jugendheime (A) oder gleichzeitig auch für Erwachseneneinrichtungen (B) erfolgt. Der Beitritt für Erwachseneneinri chtungen kann auch später erklärt werden.
3 Ist für die Anwendung dieser Vereinbarung eine Änderung der kantonalen Gesetzgebung erforderlich, so kann de r Beitritt unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass diese Änderung innert zwei Jahren zustande komme.

Art. 18 Bestellung der Organe

Die Organe gemäss Artikel 6 und 7 dieser Vereinbarung werden bestellt, nachdem mindestens zwölf Kantone den Beitritt erklärt haben.

Art. 19 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächsten Kalenderjahres durch Mitteilung an die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone gekündigt werden.
2 Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kündigung nur für Erwachsenenheime (B) oder auch für Jugendheime (A) erfolgt.
3 Vor dem Kündigungstermin vorbehaltl os erteilte Gutsprachen behalten ihre Gültigkeit.

Art. 20 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
2 Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den anderen Partnern der Vereinbarung zu. ——————— Beitritt durch Beschluss vom 9.12.1986 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.1987
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