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Verordnung über die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen sowie den Aushang von Mitteilungen und Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen

1 Verordnung über die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen sowie den Aushang von Mitteilungen und Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen RRB vom 25. März 1977 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschulen vom 29. August
1909 und § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni
1971 beschliesst : I. Allgemeines

§ 1. Die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druck-

schriften und Vervielfältigungen sowie der Aushang von Mitteilungen und Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen sind in den Hausordnungen der Schulen zu regeln. Dabei ist den nachgenannten Grundsätzen Rechnung zu tragen. II. Ankündigung von Veranstaltungen und Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen

§ 2.

1 ) Die Ankündigung von Veranstaltungen durch Plakate und Hinweise auf den Anschlagflächen oder durch andere Werbemittel sowie die Ver- teilung von Druckschriften und Vervielfältigungen in den Räumen oder auf dem Areal der Schule bedürfen der Bewilligung der Schulleitung be- ziehungsweise des Rektors der Berufsschule; die Schulleitung kann die Kompetenz an den Verwalter delegieren.

§ 3.

2 ) Für die Ankündigung von politischen Veranstaltungen und die Ver- teilung von Druckschriften und Vervielfältigungen politischen Inhalts ist das Departement für Bildung und Kultur Bewilligungsinstanz. ________________
1 ) § 2 Fassung vom 10. Dezember 2001.
2 ) § 3 Fassung vom 10. Dezember 2001.
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§ 4. Bewilligungen nach §§ 2 und 3 sind rechtzeitig einzuholen.

III. Aushang von anderen Mitteilungen und Meinungsäusserungen

§ 5. Den Schülern sind für andere Mitteilungen und zur Meinungsäusse-

rung die dafür bestimmten Anschlagflächen zur freien Verfügung zu hal- ten. Die Anschläge haben den Namen des Verfassers und das Datum auf- zuweisen. Nicht ausgehängt werden dürfen Mitteilungen und Meinungs- äusserungen, die Persönlichkeitsrechte verletzen oder Gesetzwidriges enthalten. IV. Sanktionen

§ 6. Gegen Schüler, die gegen die bezüglichen Bestimmungen der Haus-

ordnung verstossen, können die in § 18 Absatz 1 literae b-d der Absenzen- und Disziplinarordnung der Kantonsschulen vom 14. Mai 1976 bezie- hungsweise in § 18 Absatz 1 literae b und c des Absenzen- und Disziplinar- reglementes der Berufsschulen vom 25. März 1974 vorgesehenen Mass- nahmen und Strafen ergriffen werden; Verstösse von Lehrern sind als Dienstpflichtverletzungen nach §§ 22 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966 zu ahnden. Im Falle strafbarer Handlungen bleibt die Einreichung einer Strafanzeige vorbehalten. V. Rechtsmittel

§ 7.

1 ) Gegen Verfügungen der Schulleitung, des Verwalters beziehungs- weise des Rektors auf Grund der Bestimmungen der Hausordnung kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur, gegen dessen Verfügungen innert der gleichen Frist beim Regierungsrat schriftlich Be- schwerde eingereicht werden. ________________
1 ) § 7 Fassung vom 10. Dezember 2001.
3 VI. Schlussbestimmungen

§ 8. Die Kompetenzdelegation an das Erziehungs-Departement in § 3

bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

§ 9. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der Kompe-

tenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1977 in Kraft. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 26. April 1977 genehmigt. Inkrafttreten am 16. April 1977.
1 ) ________________
1 ) Inkrafttre ten der Änderungen vom: - 10. Dezember 2001 am 1. August 2002.
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