Verwaltungsvereinbarung über die Folgen des Austritts des Kantons Zürich aus de... (IV B/711/2/1)
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Verwaltungsvereinbarung über die Folgen des Austritts des Kantons Zürich aus der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil

IV B/711/2/1 Verwaltungsvereinbarung über die Folgen des Austritts des Kantons Zürich aus der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil Vom 13. November 2007 (Stand 1. Oktober 2008) Die Regierungen der Kantone St. Gallen, Schwyz und Glarus vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Verwaltungsvereinbarung bezweckt die Regelung der Folgen des Aus - tritts des Kantons Zürich aus der Vereinbarung vom 19. September 2000 über die Hochschule Rapperswil (Vereinbarung) 1 ) . 2. Finanzhaushalt

Art. 2 Anteile der Vertragskantone

1 Bei der Berechnung der Anteile der Vertragskantone nach Artikel 17 der Vereinbarung werden die Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich technisch dem Kanton St. Gallen zugerechnet.
2 Die Summe der Anteile der Vertragskantone St. Gallen, Schwyz und Glarus entsprechen dem Globalbudget nach Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung. Die Anteile werden wie folgt ermittelt:
a. Die Anteile der Kantone Zürich, St. Gallen, Schwyz und Glarus werden gemäss Artikel 17 der Vereinbarung berechnet.
b. Für die in der Planperiode erwarteten Studierenden mit stipendien - rechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich werden die voraussichtlichen Beiträge des Kantons Zürich als Nichtträgerkanton aufgrund der Inter - kantonalen Fachhochschulvereinbarung ermittelt.
c. Der in Buchstabe a ermittelte Anteil des Kantons St. Gallen erhöht sich durch den in Buchstabe a ermittelten Anteil des Kantons Zürich ab - züglich der in Buchstabe b ermittelten Beiträge des Kantons Zürich als Nichtträgerkanton.
3 Weichen die tatsächlichen Beiträge des Kantons Zürich als Nichtträgerkan - ton gemäss Jahresrechnung von den budgetierten Beiträgen ab, so wird die Differenz zu gleichen Teilen durch den Kanton St. Gallen und die Rechnung der Hochschule Rapperswil getragen. 1) GS IV B/711/2 SBE X/6 383 1
IV B/711/2/1

Art. 3 Bauliche Investitionen

1 Allfällige bauliche Investitionen auf dem Curti-Areal sind Gegenstand einer separaten Vereinbarung. 3. Organisation

Art. 4 Zusammensetzung des Hochschulrates

1 Der Kanton St. Gallen übernimmt drei der fünf Sitze im Hochschulrat, die dem Kanton Zürich nach Artikel 5 der Vereinbarung bisher zustanden. Die übrigen beiden Sitze gehen an den Kanton Schwyz.
2 In Ergänzung zu Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung wählen somit:
a. die Regierung des Kantons St. Gallen fünf Mitglieder;
b. die Regierung des Kantons Schwyz drei Mitglieder;
c. die Regierung des Kantons Glarus ein Mitglied.

Art. 5 Zusammensetzung der Rekurskommission

1 Der Kanton St. Gallen übernimmt einen der beiden Sitze in der Rekurskom - mission, die dem Kanton Zürich nach Artikel 9 bisher zustanden. Der andere Sitz geht an den Kanton Schwyz.
2 In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung bezeichnen somit:
a. die Regierung des Kantons St. Gallen zwei Mitglieder;
b. die Regierung des Kantons Schwyz zwei Mitglieder;
c. die Regierung des Kantons Glarus ein Mitglied. 4. Schlussbestimmungen

Art. 6 Dauer der Vereinbarung

1 Die Sonderregelung ist befristet bis 30. September 2016.

Art. 7 Kündigung

1 Die Kündigungsfrist nach Artikel 24 der Vereinbarung wird von drei auf zwei Jahre auf Ende eines Schuljahres gekürzt.

Art. 8 Vollzug

1 Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
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