Reglement für die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) (841.213)
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Reglement für die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission (IVK)

841.213
30. Oktober 1959 Reglement für die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober 1959 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Aufgehoben; jetzt EG vom 23. 6. 1993 zum BG über die Invalidenversicherung; BSG 841.21] , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geschäftskreis Der IVK obliegen für das ganze Kantonsgebiet die ihr gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [SR 831.20]

Art. 2

Geschäftsführung
1 Der Präsident beruft nach Bedarf die Gesamtkommission oder die Kammerpräsidenten zur Besprechung von Fragen allgemeiner Bedeutung für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein.
2 Die Sitzungen der einzelnen Kammern werden durch den zuständigen Kammerpräsidenten angeordnet.
3 Die Sitzungen der beiden deutschsprachigen Kammern finden in der Regel in Bern (Rathaus) statt, diejenigen der jurassischen Kammer in Moutier (Regierungsstatthalteramt).
4 Der Präsident der Gesamtkommission wird durch den dienstälteren Vizepräsidenten vertreten; bei gleichem Dienstalter übt der ältere die Stellvertretung aus.
5 Für den Fall der Verhinderung bezeichnet der Kammerpräsident ein Mitglied der Kammer als seinen Stellvertreter; der Kammerpräsident wird als Mitglied der Kammer durch seinen Ersatzmann vertreten.

Art. 3

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften; die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21] finden ergänzend Anwendung.
2 Erachten der Kammerpräsident oder die Kammer den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, so ordnen sie unter Beiziehung des Sekretariates weitere Erhebungen an.

Art. 4

Beschlussfassung
1 Die Beschlussfassung der Kammern kann auch auf dem Zirkulationsweg erfolgen. In diesem Falle sind die Akten mit dem schriftlichen Antrag des Präsidenten bei den Mitgliedern in Zirkulation zu setzen. Wird ein Gegenantrag gestellt oder von einem Mitglied die Behandlung in einer Sitzung beantragt, so ist der Fall in einer der nächsten Sitzungen zu behandeln.
2 In den übrigen Fällen bestimmt der Kammerpräsident einen oder zwei Berichterstatter.
3 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 5

Entschädigung [Fassung vom 24. 12. 1965; die Entschädigungen entsprechen den jeweiligen Ansätzen wie sie in der V über die Entschädigung der Mitglieder von IV-Kommissionen durch das EDI festgesetzt werden.]
1. Das Sitzungsgeld der Mitglieder beträgt 35 Franken für den halben und 50 Franken für den ganzen Tag. Mit dieser Entschädigung sind auch das Aktenstudium und andere Bemühungen gesamthaft abgegolten.
2. Den Juristen mit eigener Praxis und den Ärzten wird für Kammersitzungen, in denen Fälle behandelt werden, sowie für Plenarsitzungen der gesamten Kommission und für Konferenzen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ein Zuschlag von 55 Franken für den halben und 130 Franken für den ganzen Tag ausgerichtet. Für andere Zusammenkünfte der Kammern und der Kommission besteht kein Anspruch auf diesen Zuschlag. Ärzte, die sich in einem Anstellungsverhältnis befinden, haben Anspruch auf den halben Zuschlag.
3. Die Mitglieder erhalten zudem als Reiseentschädigung (Fahrkosten und Unterhalt) 40 Rappen für den Kilometer der Hin- und Rückreise. Die Strecke wird einfach berechnet. Bei Bahnstrecken sind die Tarifkilometer, auf den übrigen Strecken der amtliche Distanzenzeiger massgebend. Für Entfernungen unter drei Kilometern wird keine Reiseentschädigung ausgerichtet.
4. Für je 60 im Zirkulationsverfahren erledigte Fälle wird ein ganzes Sitzungsgeld gemäss Absatz 1 und 2 hievor ausgerichtet.
5. Der Präsident und die Vizepräsidenten erhalten einen Präsidialzuschlag von 10 Franken je Sitzung, sofern sie nicht bereits im Genuss des Zuschlages nach Absatz 2 hievor sind.

Art. 6

Sekretariat
1 Das Sekretariat überweist die Akten, gegebenenfalls mit ergänzenden Bemerkungen, den einzelnen Kammern.
2 Es erlässt ferner die Einladungen an die Mitglieder für Sitzungen und die Vorladungen an Dritte. Bern, 30. Oktober 1959 Giovanoli Schneider Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 8. Dezember 1959 Anhang Änderungen
24. 12. 1965 R GS 1965/290, in Kraft am 1. 1. 1966
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