Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufssc... (126.515.833.3)
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Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen

1 Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen KRB vom 11. September 1974 Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von § 43 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

23. November 1941

1 ). nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

31. Mai 1974

beschliesst:

1. Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 28

Pflichtstunden eines Lehrers an einer kaufmännischen Berufsschule über- steigen, beträgt 1/28 der Minimalbesoldung der entsprechenden, vom Kantonsrat am 28. Februar 1973 festgelegten Besoldungsklasse. Diese Regelung gilt analog für Hilfslehrkräfte, welche Unterricht über 28 Jah- resstunden hinaus erteilen.

2. Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 30

Pflichtstunden eines Lehrers an einer gewerblich-industriellen Berufsschule übersteigen, beträgt 1/30 der Minimalbesoldung der entsprechenden, vom Kantonsrat am 28. Februar 1973 festgelegten Besoldungsklasse. Diese Regelung gilt analog für Hilfslehrkräfte, welche Unterricht über 30 Jah- resstunden hinaus erteilen.

3. Die Besoldung der Hilfslehrkräfte mit Voll- oder Teilpensum, die an

einer andern Schule hauptamtlich gewählt oder im Hauptberuf anderwei- tig tätig sind, darf pro Jahresstunde die entsprechende Zusatzstunden- Entschädigung eines Berufsschullehrers nicht übersteigen.

4. Den Lehrkräften der solothurnischen Berufsschulen dürfen grundsätz-

lich höchstens 2 Zusatzstunden übertragen werden. Unterrichtsstunden an Nichtberufsschulen gelten ebenfalls als Zusatzstunden. Der Regierungsrat wird ermächtigt, ausnahmsweise einzelnen Berufsschulen die Bewilligung zur Übertragung von höchstens 2 weiteren Zusatzstunden zu erteilen.

5. Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft.

6. Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelung treten alle damit in Wider-

spruch stehenden Erlasse ausser Kraft.

7. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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1 ) BGS 126.1.
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