Kostendeckende Gebühren bei Einbürgerungen Kreisschreiben der Direktion des Innern an... (121.33)
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Kostendeckende Gebühren bei Einbürgerungen Kreisschreiben der Direktion des Innern an die Bürgergemeinden

K ostendeckende Gebühren bei Einbürgerungen Kreisschreiben der Direktion des Innern an die Bürgergemeinden v om 17. November 2005 1) 1. Einleitung Am 1. Januar 2006 tritt die neue, allgemein verbindliche Regelung über die kostendeckenden Gebühren im Einbürgerungsverfahren (Art. 38 Abs. 1 eidg. Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0) in Kraft. Sie verpflichtet alle Kantone und Gemeinden, höchstens kostendeckende Gebühren im Einbürgerungsbe- reich einzuführen. W eil das Bundesrecht einerseits ihm widersprechendes kantonales Recht ungültig macht (derogative Kraft) und andererseits die vorgenannte neue Be- stimmung direkt und auch ohne Änderung des kantonalen Rechts anwendbar ist, bedarf es zur Umsetzung nicht zwingend einer Anpassung des zugeri- schen Bürgerrechtsgesetzes. Sowohl auf eidgenössischer, wie auch auf kantonaler Ebene sind zurzeit politische Vorstösse und Diskussionen im Gange, welche allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes führen könnten. Es erscheint daher angebracht, die Ergebnisse dieser Ent- wicklungen abzuwarten und alsdann nötigenfalls das kantonale Bürger- rechtsgesetz zu revidieren. Zur Regelung eines möglichst einheitlichen Vollzugs des neuen Bundes- rechts erlassen wir gestützt auf § 33 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) sowie § 42 Ziff. 3 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsord- nung des Regierungsrates und der Direktionen (BGS 151.1) das folgende Kreisschreiben: 1) GS 28, 527 121.33
121.33 2. Ausgangslage Am 3. Oktober 2003 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (eidg. BüG; SR 141.0) verabschiedet. Die Revision betrifft den Bürgerrechtserwerb v on Personen schweizerischer Herkunft und die Gebühren im Einbürge- rungsverfahren. Gegen diese Gesetzesänderung wurde kein Referendum er- griffen. Sie tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Eine wichtige Neuerung ist die Grundsatzbestimmung über die kostende- ckenden Gebühren bei Entscheiden über ordentliche Einbürgerungen: Ge- mäss dem neuen Art. 38 eidg. BüG können die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für ihre Entscheide höchstens Gebühren erhe- ben, welche die Kosten des Einbürgerungsverfahrens decken. Kantone und Gemeinden dürfen auch weniger hohe Gebühren erheben bzw. bei mittellosen Bewerbern die Gebühr gänzlich erlassen (Art. 38 Abs. 2 eidg. BüG). 3. Begriff der kostendeckenden Gebühren gemäss Art. 38 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (eidg. BüG) Gemäss dem neuen Art. 38 Abs. 1 eidg. BüG dürfen Bund, Kantone und Gemeinden für ihre Entscheide höchstens kostendeckende Gebühren erhe- ben. Dies bedeutet, dass namentlich Kantone und Gemeinden die Abgaben nicht mehr nach Einkommen und Vermögen der Gesuchsteller oder anderen, leistungsunabhängigen Kriterien festlegen können, sondern bei der Bemes- sung der Gebühr grundsätzlich vom Wert der erbrachten Leistung auszugehen haben. Bezüglich der Prinzipien, welche für die Rechtsnatur der Gebühren gel- ten, verweisen wir auf die detaillierten Ausführungen im eidgenössischen Rundschreiben betreffend die Revision des Bürgerrechtsgesetzes (Bürger- rechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren). 4. Auswirkung der neuen eidgenössischen Gebührenregelung auf kantonales und kommunales Recht Der in Art. 49 Abs. 1 Bundesverfassung festgelegte Vorrang des Bundes- rechts bewirkt, dass kantonale Rechtsnormen, die dem Bundesrecht wider- sprechen, ungültig sind.
5. Ungültige Normen des zugerischen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts vo m 3. September 1992 (Bürgerrechtsgesetz; kant. BüG; BGS 121.3) Die Prüfung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes hat ergeben, dass fol- gende Bestimmungen bundesrechtswidrig und somit ungültig sind: –§ 14 Abs.1 und 2 kant. BüG (Einbürgerungstaxen und Kanzleigebühr); –§ 15 Abs. 1 kant. BüG (Gemeindliches Einbürgerungsreglement), soweit die Grundsätze für die Bemessung der Einbürgerungstaxen betroffen sind; –§ 16 Abs. 2 kant. BüG (Zuständigkeit und Verfahren), soweit die Einbür- gerungstaxe betroffen ist.

§ 7 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum kant. BüG (Kantonale Bür- gerrechtsverordnung, kant. BüV, BGS 121.31) und entsprechende Bestim- mungen in den gemeindlichen Einbürgerungsreglementen, die sich auf die vo rg enannten Bestimmungen stützen, sind ebenfalls ungültig, soweit sie dem Bundesrecht widersprechen. 6. Anwendung des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974

(Verwaltungsgebührentarif, BGS 641.1) Alle staatlichen Abgaben und die Erhebung von Gebühren bedürfen einer formellen gesetzlichen Grundlage. Da die heutige Rechtsgrundlage im kant. BüG mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesregelung ungültig wird, ist als neue Rechtsgrundlage der Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Ver- w altungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) heranzuziehen. Die- ser regelt, für welche Amtshandlungen Gebühren erhoben werden können und die jeweilige Höhe der Gebühr. Mangels anderer Rechtsgrundlage gilt der Verwaltungsgebührentarif ab 1. Januar 2006 auch für die Erhebung von Gebühren im Bereich der Einbür- gerungen, mit der Einschränkung, dass die erhobene Gebühr in jedem Falle höchstens kostendeckend sein darf, auch wenn der Maximalbetrag im Ver- w altungsgebührentarif eine höhere Gebühr zulässt. Die wichtigste Bestimmung des Verwaltungsgebührentarifs ist in diesem Zusammenhang Bst. E «Amtshandlungen der Gemeinde- und Bürgerräte»,

Ziff. 61. Demnach können Gemeinde- und Bürgerräte für Verwaltungsent- scheide, und um solche handelt es sich gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts bei Einbürgerungen, Gebühren in der Höhe von Fr. 50.– bis maximal Fr. 2400.– erheben. 121.33

121.33 Es obliegt den Gemeinden, die Einbürgerungsgebühren im Rahmen des V erwaltungsgebührentarifs und unter Beachtung der zwingenden bundes- rechtlichen Vorgabe der kostendeckenden Gebühren festzulegen. Der Auf- w and kann je nach Gemeinde und nach Fall unterschiedlich sein: deshalb ist im vorgenannten Rahmen eine unterschiedliche Handhabung der Gebühren zulässig. Der Kanton, bzw. die Direktion des Innern kann als die Aufsicht aus- übende Behörde diesbezüglich Empfehlungen abgeben, die eine möglichst gleiche Anwendung in allen Gemeinden bezwecken. Die Direktion des Innern empfiehlt den Bürgergemeinden, basierend auf den Ergebnissen des Workshops der Bürgergemeinden vom Sommer 2005, die Verfahrenskosten nach folgenden Kategorien festzulegen: Einbürgerung Ausländerin / Ausländer 1. Erwachsene Einzelperson 2. Ehepaar 3. Ehepaar mit Kind/Kindern 4. Elternteil mit Kind/Kindern 5. Personen gemäss § 11 Abs. 1 kant. BüG (vereinfachtes Verfahren) 6. Jugendliche (ohne diejenigen gemäss § 11 Abs. 1 kant. BüG) Einbürgerung Schweizer Bürgerin / Bürger – analog Ausländerin / Ausländer (ausgenommen Kategorie 5) Sofern die Verfahrenskosten, und damit die Gebühren, nach Personen- kategorien festgelegt werden, ist eine Pauschalisierung der Gebühr pro Kate- gorie zulässig. Dabei darf jedoch die Pauschale höchstens den durchschnitt- lichen Verfahrenskosten, wie im Workshop erhoben, entsprechen. Als Höchstbetrag gilt in jedem Fall die maximale Gebühr gemäss Verwal- tungsgebührentarif. Als Kategorie sind Einzelpersonen und Personengruppen zu betrachten, deren Gesuche in einem Entscheid münden. Die Direktion des Innern empfiehlt den Bürgergemeinden, basierend auf den Ergebnissen des Workshops vom Sommer 2005, die Verfahrenskosten nach Kategorien pauschal und pro Entscheid festzulegen. Damit kann im tungsökonomie auf die finanzielle Administration jedes Einzelfalles verzich- tet werden. Kantone und Gemeinden dürfen auch weniger hohe Gebühren erheben bzw. bei mittellosen Bewerbern die Gebühr gänzlich erlassen (Art. 38 Abs. 2 eidg. BüG).
7. Kostenvorschuss Gemäss § 26 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen v om 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) kann die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemesse- nen Kostenvorschuss verlangen. Dies gilt auch für das erstinstanzliche Einbürgerungsverfahren, wobei die Bürgergemeinden in ihrer obrigkeitlichen Funktion (gemäss § 16 kant. BüG) und somit als Behörde handeln. Gestützt darauf können die Bürgergemeinden bei erstinstanzlichen Ein- bürgerungsverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. 8. Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren Im Rechtsmittelverfahren (z. B. im Beschwerdeverfahren) ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu Lasten der unterliegenden Partei zuzusprechen, wenn Par- teien mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt sind. Gemeint sind damit gegensätzliche wirtschaftliche Interessen (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG; GVP 1981/82 S. 114; Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1983, S. 186). Die Zusprechung einer Pa rteientschädigung an eine Bürgergemeinde fällt grundsätzlich ausser Be- tracht, weil diese in Ausübung ihrer obrigkeitlichen Funktion und nicht als Pa rtei mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt ist. Dies bedeu- tet, dass auch bei ganzem oder teilweisem Obsiegen einer Bürgergemeinde im V erwaltungsbeschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten ist. 9. Übergangsrecht Ab 1. Januar 2006 dürfen nur noch kostendeckende Gebühren verlangt werden. Dies gilt für alle Gesuche, die nach dem 1. Januar 2006 entschieden werden. Massgebend ist somit das Datum des Entscheides und nicht dasjeni- ge der Gesuchseinreichung. 10. Kommunale Rechtsnormen Sofern und soweit kommunale Rechtsnormen im Einbürgerungswesen dem Grundsatz der kostendeckenden Gebühren nicht entsprechen, sind sie ungültig. Der Verwaltungsgebührentarif ist unter Verweis auf vorerwähnte Ausführungen direkt anwendbar. 121.33
121.33 Dennoch empfiehlt die Direktion des Innern den Bürgergemeinden, ihre Rechtsnormen bzw. Reglemente o. ä. dem neuen Bundesrecht anzupassen und insbesondere die Einbürgerungskategorien und Pauschalen festzulegen.
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