Reglement der kantonalen Verkehrskommission über die Abgrenzung der Aufgaben der Gesa... (733.21)
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Reglement der kantonalen Verkehrskommission über die Abgrenzung der Aufgaben der Gesamtkommission, der Ausschüsse, und des Präsidenten oder der Präsidentin

1 Reglement der kantonalen Verkehrskommission über die Abgrenzung der Aufgaben der Gesamtkommission, der Ausschüsse, und des Präsidenten oder der Präsidentin Beschluss der Kantonalen Verkehrskommission vom 8. Juni 1995 I. Zweck Dieses Reglement regelt die Abgrenzung der Zuständigkeiten im Rahmen der §§ 10-12 der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März
1978/Änderungen 1. Juli 1986/1. Juli 1994.
1 ) II. Gesamtkommission Die Gesamtkommission ist zuständig für die Bearbeitung grundsätzlicher Probleme des Strassenverkehrs im Sinne von § 12 der Verordnung, soweit sie ihr vom Regierungsrat, vom Polizei-Departement, Bau-Departement, von einem Ausschuss oder vom Präsidenten oder der Präsidentin unter- breitet werden. Die Gesamtkommission teilt sich in 3 Ausschüsse auf: − Verkehrsmassnahmen − Erziehung − Sicherheit III. Präsident oder Präsidentin Der Präsident oder die Präsidentin ist grundsätzlich zuständig in allen Geschäften, die nicht ausdrücklich den Ausschüssen oder der Gesamt- kommission zugewiesen sind oder die von den Ausschüssen delegiert wer- den. Insbesondere gehören dazu: a) Durchführung des Genehmigungsverfahrens bei den Verkehrsmass- nahmen von Kanton und Gemeinden inklusive Instruktion der Be- schwerden; b) Koordination der Tätigkeiten von Gesamtkommission und Ausschüssen; c) Leitung der Sitzungen von Gesamtkommission und Ausschuss Ver- kehrsmassnahmen. Die Protokollführung in Gesamtkommission und Ausschüssen obliegt dem Aktuar oder der Aktuarin der Abteilung Ver- kehrsmassnahmen des Polizei-Departementes; ________________
1 ) BGS 733.11.
2 d) Betrieb der Lichtsignalanlagen, soweit er Sache der Kantonspolizei ist, nach Anhören des zuständigen Polizeipostens und allfällig betroffener Gemeinden; e) Direkte Aufsicht über die Signalisation, Wegweisung und Markierung im Sinne von Artikel 105 der Verordnung über die Strassensignalisati- on
1 ) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Verkehr und Tiefbau, den Kreisbauämtern, den Gemeindebehörden und der Kantonspolizei; f) Bearbeitung von Geschäften aus dem Bereich Verkehrstechnik und Beratung der Gemeinden in verkehrspolizeilichen Belangen. IV. Ausschüsse

1. Ausschuss Verkehrsmassnahmen

1.1 Zusammensetzung

Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) Vorsitzende(r) ist der Präsident oder die Präsidentin der Gesamtkom- mission; b) 1 Vertreter/in des Bau-Departementes; c) 1 Vertreter/in der Einwohnergemeinden; d) 2 Vertreterlinnen der Strassenverkehrsverbände. In besonderen Fällen können einzelne Mitglieder der Gesamtkommission, Sachbearbeiterlinnen der Departemente oder aussenstehende Experten oder Expertinnen beigezogen werden.

1.2 Zuständigkeiten

Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig zur Behandlung aller Probleme, die ihm von der Gesamtkommission oder vom Präsidenten oder der Präsi- dentin delegiert oder unterbreitet werden. Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für die Prüfung folgender Ange- legenheiten: a) Aus- und Neubau von Strassen im Planungsstadium in Sinne von Artikel
107 Absatz 6 der Verordnung über die Strassensignalisation; b) Erstellung von Lichtsignalanlagen; c) Vorprüfung von Zonensignalisationen; d) Festlegung neuer Hauptstrassen; e) Festlegung von Hauptstrassenteilstücken zwecks Vortrittsregelung; f) Grundsätzliche Fragen im Rahmen der Aufsicht des/der Präsidenten/in über die Signalisation und Wegweisung (SSV Artikel 105). _______________
1 ) SR 741.21.
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2. Ausschuss Erziehung

2.1 Zusammensetzung

Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) 1 Vertreter/in der Einwohnergemeinden; b) 1 Vertreter/in Polizei-Departement; c) 2 Vertreter/innen Erziehungswesen; d) 2 Vertreter/innen Verkehrsverbände. Der Ausschuss wählt seinen/ihre Vorsitzende(n) aus seinen Mitgliedern.

2.2 Zuständigkeiten

Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig für die Behandlung von Fragen der Verkehrsinstruktion. Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für Fragen a) zur Schülerradfahrerprüfung; b) zum Verkehrsunterricht; c) zur Verkehrsinstruktion an der Oberstufe und dem nachobligatori- schen Schulunterricht.

3. Ausschuss Sicherheit

3.1 Zusammensetzung

Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) Vorsitzende(r) gleichzeitig Ombudsperson gemäss § 12 Absatz 4 der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr; b) 1 Vertreter/in Polizei-Departement; c) 1 Vertreter/in Bau-Departement; d) 1 Vertreter/in der Einwohnergemeinden; e) 1 Vertreter/in der Strassenverkehrsverbände; f) 1 Vertreter/in der Stadtpolizeien.

3.2 Zuständigkeiten

3.2.1 Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig für die Bearbeitung von

Geschäften aus dem Bereich Verkehrssicherheit und Unfallverhütung. Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für: a) Koordination der Verkehrserziehungsaktionen von Verkehrssicher- heitsrat und Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) mit Kantons- und Stadtpolizeien sowie den Gemeinden; b) Medienarbeit zur Förderung der Verkehrssicherheit in Zusammenarbeit mit dem Informationsdienst der Kantonspolizei.
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3.2.2 Bis zur Bestellung einer Ombudsperson als Präsident oder Präsi-

dentin gemäss § 12 Absatz 4 der Verordnung bestimmt der Ausschuss seine(n) Vorsitzende(n) für die Belange der Sicherheit im Strassenverkehr selbst. V. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Es ersetzt das geltende Reglement vom 27. Oktober 1981
1 ). Vom Regierungsrat genehmigt am 4. Juli 1995 _______________
1 ) GS 88, 783 (BGS 733.21)
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