Verordnung über das Schweizerische Nachdiplomstudium Personalwesen an der Höheren ... (416.932.2)
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Verordnung über das Schweizerische Nachdiplomstudium Personalwesen an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten

1 Verordnung über das Schweizerische Nachdiplomstudium Personalwesen an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten RRB vom 19. April 1982 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 5 des Kantonsratsbeschlusses über die Errichtung der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule vom 31. Mai 1972
1 ) und § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Vewaltungs- schule vom 30. Mai 1975
2 ) beschliesst : I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Ziel

1 Das Schweizerische Nachdiplomstudium Personalwesen will den Teilneh- mern als Zusatzausbildung und im Hinblick auf eine Anwendung in der Praxis die Kenntnisse der wichtigsten Aufgaben und Methoden des mo- dernen Personalwesens vermitteln.
2 Die Absolventen des Nachdiplomstudiums erhalten nach dem Besuch des Ausbildungsganges und nach Bestehen der Diplompr üfung ein Diplom.

§ 2. Zulassung

1 Zum Nachdiplomstudium wird zugelassen, wer eine Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) oder eine Höhere Technische Lehranstalt absolviert hat, über eine gleichwertige Ausbildung verfügt oder sich als Hochschulabsolvent über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in einem Unternehmen ausweisen kann.
2 Die Aufsichtskommission kann ausnahmsweise Bewerber zulassen, die einen andern Bildungsgang aufweisen.
3 ) ________________
1 ) BGS 416.931.
2 ) BGS 416.932.1.
3 ) § 2 Abs. 2 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
2 II. Organisation

§ 3. Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten führt die Aufsicht über das Nachdiplomstudi- um.

§ 4. Befugnisse

Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Befugnisse : a) Aufstellung des Lehrplans und Stoffprogramms zuhanden der zustän- digen kantonalen Instanzen; b) Zulassung zum Nachdiplomstudium und zur Prüfung; c) Genehmigung des Kursplans; d) Überwachung der reglementarischen Prüfungen; e) Antrag auf Festsetzung der Kursgelder, der Dozentenhonorare und der Entschädigung der Kursleitung im Rahmen kantonaler und vergleich- barer Richtlinien; f) Beratung des Voranschlags zuhanden des Erziehungs-Departementes; g) Wahl der Dozenten und der Mitglieder der leitenden Arbeitsgruppe.
1 )

§ 5.

2 ) Leitung des Nachdiplomstudiums Die fachliche Leitung des Nachdiplomstudiums obliegt einer Arbeitsgrup- pe unter dem Vorsitz des Rektors der HWV Olten.

§ 6. Aufgaben

Die Aufgaben des Rektors sind: a) Leitung der Arbeitsgruppe nach § 5 und administrative Betreuung des Nachdiplomstudiums;
3 ) b) Auskunfterteilung und Beratung; c) Ausschreibung des Nachdiplomstudiums; d) Vorbereitung von Lehrplan und Stoffprogramm zuhanden der Auf- sichtskommission; e) Erarbeitung des Wahlvorschlags der Dozenten zuhanden der Auf- sichtskommission; f) Betreuung der Dozenten und der Kursteilnehmer; g) Führung des Sekretariats und Sorge für das Rechnungswesen; h) Aufstellung des Budgets zuhanden der Aufsichtskommission; i) Organisation der Prüfung. ________________
1 ) § 4 lit. g Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
2 ) § 5 Fassung vom 27. November 1984.
3 ) § 6 lit. a Fassung vom 27. November 1984.
3 III. Ausbildung

§ 7. Studienjahr

Das Nachdiplomstudium umfasst zwei Studiensemester mit insgesamt mindestens 400 Lektionen.

§ 8. Fachgebiete

Das Nachdiplomstudium umfasst folgende Fachgebiete: − Arbeitsbewertung − Arbeitsgestaltung − Arbeitsvertragsrecht − Innerbetriebliche Kommunikation − Organisationsanalyse − Organisationsentwicklung − Personaladministration − Personalförderung − Personalführung − Personalinformationssysteme − Personalmarketing − Personalplanung − Personalpolitik − Salär- und Sozialleistungspolitik − Zusammenarbeit der Sozialpartner, Mitbestimmung. IV. Diplomprüfung

§ 9. Zulassung

1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer mindestens 80% der Lehrveran- staltungen des Nachdiplomstudiums besucht hat.
2 Erreicht ein Teilnehmer aus wichtigen Gründen die erforderliche Präsenz- zeit nicht, so entscheidet die Aufsichtskommission über die Zulassung zur Prüfung.

§ 10. Organisation

1 Der Rektor erstellt das Prüfungsprogramm.
2 Die Dozenten bestimmen die zulässigen Unterlagen und Nachschlagwer- ke.
3 Die Diplomprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und einem Prüfungsgespräch, in denen sich der Kandidat über die Fähigkeit auswei- sen muss, spezifische Probleme des Personalwesens systematisch zu lösen.
4 Aus den unter § 8 aufgeführten Fachgebieten bestimmen der Kandidat und die Kursleitung je ein Fachgebiet, in dem die schriftliche Diplomprü- fung abgelegt werden soll.
1 ) ________________
1 ) § 10 Abs. 4-6 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
4
5 Die schriftliche Prüfung dauert in diesen beiden Fachgebieten je 3 Stun- den.
1 )
6 Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten in einem von der Kursleitung festgelegten Fachgebiet.
2 )

§ 11. Leistungsbewertung

1 Die Leistungen an der Prüfung werden mit – bestanden — oder – nicht bestanden — bewertet.
2 Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch die Dozenten zuhanden der Diplomkonferenz.
3 Die mündliche Prüfung wird von einem Examinator und von einem Ex- perten abgenommen. Der Rektor bezeichnet die Experten. Diese dürfen nicht dem Lehrkörper für das Nachdiplomstudium Personalwesen angehö- ren.
4 Die Qualifikation – nicht bestanden — ist schriftlich zu begründen.

§ 12. Diplomkonferenz

1 Die Dozenten und Prüfungsexperten bilden die Diplomkonferenz unter Vorsitz des Rektors.
2 Die Diplomkonferenz entscheidet aufgrund der Anträge der Examinato- ren und Experten über die Prüfungsergebnisse und bestimmt, ob das Di- plom erteilt werden kann.

§ 13. Bestehen der Prüfung

Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die schriftlichen Ar- beiten als auch das Prüfungsgespräch mit – bestanden — qualifiziert wer- den.

§ 14. Nachholung

Kann ein Kandidat aus wichtigen Gründen die Prüfung nicht beginnen oder nicht beendigen, so setzt der Rektor einen Termin für die Nachprü- fung fest. Bereits abgelegte Teilprüfungen müssen nicht wiederholt wer- den.

§ 15. Wiederholung

1 Die Diplomprüfung kann nur einmal, und zwar frühestens ein Jahr nach der ersten Prüfung, wiederholt werden.
2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des

§ 16. Diplom

1 Das Diplom enthält die Bezeichnung – Nachdiplom in Personalwesen — , die Ausbildungsfächer, die Ausbildungsdauer und die absolvierten Prüfungen.
2 Das Diplom wird vom Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn ausgefertigt und vom Vorsteher des Erziehungs-Departementes sowie vom Rektor unterzeichnet. ________________
1 ) § 10 Abs. 4-6 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
2 ) § 10 Abs. 4-6 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
5 V. Finanzielles

§ 17. Kursgeld

Für das Nachdiplomstudium wird ein Kursgeld erhoben, durch das alle Kosten einschliesslich die für die Prüfung gedeckt werden. Die Höhe des Kursgeldes wird durch besonderen Regierungsratsbeschluss festgesetzt.

§ 18. Entschädigungen

Die Entschädigungen für die Dozenten und die Kursleitung werden durch besonderen Regierungsratsbeschluss festgesetzt. VI. Rechtsmittel

§ 19. Beschwerden

Gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement zuhanden des Rekursausschusses der Be- rufsbildungskommission Beschwerde eingereicht werden. VII. Schlussbestimmung

§ 20. Ergänzendes Recht

Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule vom

30. Mai 1975

1 ) ist sinngemäss anzuwenden.

§ 21. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 ) Publiziert im Amtsblatt vom 29. April 1982 ________________
1 ) BGS 416.932.1.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 27. November 1984 am 6. Dezember 1984.
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