Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (413.142)
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Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft

413.142 Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW) v om 21. August 2002 1) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes Berufsbildung und die Fa chhochschulen vom 30. August 2001 2) und § 6 Bst. u der Delegationsver- ordnung vom 23. November 1999 3) , erlässt folgendes Reglement: I. Allgemeines § 1 1 Die Diplomprüfung umfasst drei Teilprüfungen nach zwei, vier und sechs Studiensemestern sowie eine projektorientierte Diplomarbeit. 2 An der Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie die im Studienplan umschriebenen Ausbildungsziele erreicht haben. 3 Mit der Ausarbeitung einer projektorientierten Diplomarbeit haben die Studierenden den Nachweis zu erbringen, dass sie eine Thematik aus einem oder mehreren Wissensgebieten, welche an der Höheren Fachschule für Wirt- schaft (HFW) Zug gelehrt werden, eigenständig und vertieft bearbeiten und ve rtreten können. 1) GS 27, 485 2) BGS 413.11 3) BGS 153.3
413.142 4 W er die drei Teilprüfungen bestanden und eine angenommene Diplom- arbeit vorgelegt hat, erhält ein Diplom und ein Prüfungszeugnis. Das Diplom bezeugt, dass die Inhaberin oder der Inhaber das Studium an der HFW Zug erfolgreich abgeschlossen hat. 5 Die Inhaberinnen und Inhaber des Diploms sollen fähig sein, Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen. II. Prüfungsorgane § 2 1 Die Durchführung der Prüfung wird einem Ausschuss der Fach- und Prüfungskommission der HFW Zug (Prüfungskommission) übertragen. 2 Die Prüfungskommission wird aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fach- und Prüfungskommission, maximal drei weiteren Mitgliedern die- ser Kommission sowie der Rektorin oder dem Rektor des Kaufmännischen Bildungszentrums Zug gebildet. 3 Die Präsidentin oder der Präsident der Fach- und Prüfungskommission steht der Prüfungskommission vor. § 3 1 Die Prüfungskommission überwacht die Organisation und die Durch- führung der Diplomprüfung. 2 Der Prüfungskommission obliegen folgende Aufgaben: a) Wahl der Prüfungsleiterin oder des Prüfungsleiters; b) Wahl der Prüfungsexpertinnen und -experten auf Antrag der Prüfungslei- terin oder des Prüfungsleiters; c) Entscheid über die Dispensation von Prüfungsfächern; d) Entscheid über die Verweigerung der Zulassung zu Prüfungen wegen un- genügenden Unterrichtsbesuchs oder Nichterfüllens von Testatbedingun- gen; e) Entscheid über die Zulassung zu mehreren Teilprüfungen gleichzeitig (Kandidatinnen oder Kandidaten, welche aus einer anderen Ausbildung in ein höheres Semester der HFW eingetreten sind); f) Entscheid über die Zulassung zu Teilprüfungen und zur Diplomarbeit; g) Erlass von Richtlinien (Wegleitung) über die Gestaltung der Prüfungen und der Diplomarbeit;
413.142 h) Genehmigung der von den Prüfungsexpertinnen und -experten aufgestell- ten Prüfungsaufgaben der Teilprüfungen 1–3; i) Beaufsichtigung und Überprüfung der Prüfungen; j) Entscheid über das Bestehen der Teilprüfungen sowie der Diplomarbeit inklusive Genehmigung der Prüfungsresultate der Teilprüfungen; k) Stellungnahme zu Einsprachen und Beschwerden; l) Entscheid über die Anerkennung von Lernleistungen, die ausserhalb der Schulen des Verbands der Höheren Fachschulen für Wirtschaft (HFW.CH) erbracht wurden. 3 Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind in einem Protokoll fest- zuhalten. § 4 1 Die Leiterin oder der Leiter der HFW Zug ist in der Regel Prüfungslei- terin oder Prüfungsleiter. Die Prüfungskommission kann eine andere Prüfungsleiterin oder einen anderen Prüfungsleiter bestimmen. Die Prüfungs- leiterin oder der Prüfungsleiter nimmt an den Sitzungen der Prüfungskom- mission mit beratender Stimme teil. 2 Der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter obliegen folgende Auf- gaben: a) Festlegen der Prüfungsart und Prüfungsdauer für die Prüfungsfächer; b) Aufstellen des Prüfungsplans; c) Anfordern der Prüfungsaufgaben von den Prüfungsexpertinnen oder -experten; d) Organisieren und Durchführen der Prüfungen gemäss Prüfungsreglement; e) Erstellen von Anträgen zuhanden der Prüfungskommission; f) Berichterstattung über die Prüfung zuhanden der Prüfungskommission; g) Mitteilung der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen und Kandidaten; h) Festlegung der Prüfungsgebühren; i) Organisation der Diplomfeier. Die Prüfungsleiterin oder der Prüfungsleiter kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ernennen. 3 Den Prüfungsexpertinnen oder -experten obliegen folgende Aufgaben: a) Ausarbeiten der Prüfungsaufgaben; b) Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Erteilung der Noten; c) Abnahme der mündlichen Prüfung und Erteilung der Noten; d) Genehmigung, Ablehnung oder Anpassung der Disposition der Diplom- arbeit; e) Bewertung der Diplomarbeit.
413.142 4 Für die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und für die Abnahme der mündlichen Prüfungen werden mindestens zwei Expertinnen oder Experten pro Fach ernannt. Sie erstellen ein Protokoll über alle Prüfungsgespräche, eine ausführliche Beurteilung der Diplomarbeiten sowie eine schriftliche Be- gründung bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten wie auch bei abgelehnten Diplomarbeiten. 5 Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungsleiterin oder der Prüfungsleiter können ebenfalls mit der Abnahme von Prüfungen betraut wer- den. 6 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben allfällige Einwendungen ge- gen Prüfungsexpertinnen oder -experten innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Prüfungsplans schriftlich bei der Prüfungskommission vorzubringen. § 5 1 Die Prüfungskommission bezeichnet für die Durchführung der Prüfung ein Sekretariat, dessen Führung von der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungs- leiter wahrgenommen wird. 2 Das Sekretariat besorgt die Sitzungsprotokolle, das Rechnungswesen sowie die Korrespondenz und erstattet der Prüfungskommission über die durchgeführten Prüfungen Bericht. 3 Das Sekretariat besorgt sodann den Verkehr mit den zuständigen Amts- stellen und bewahrt die Prüfungsarbeiten während 2 Jahren und die Prü- fungsnoten während 10 Jahren auf. III. Durchführung der Prüfungen § 6 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich schriftlich bis zu dem v on der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter bestimmten Termin anzu- melden. 2 Zu den Prüfungen wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr vor dem ersten Prüfungstermin bezahlt hat. § 7 1 Die Diplomarbeit ist in der Regel während des fünften und sechsten Se- mester zu schreiben.
2 Zur ersten Teilprüfung wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester an der HFW Zug absolviert hat. 3 Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer die erste Teilprüfung be- standen und das dritte und vierte Semester an der HFW Zug absolviert hat. 4 Zur dritten Teilprüfung wird zugelassen, wer die beiden Teilprüfungen bestanden und das fünfte und sechste Semester an der HFW Zug absolviert sowie die Diplomarbeit fristgerecht eingereicht hat. 5 Die Zulassung zu den Prüfungen kann von der Prüfungskommission auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der HFW Zug wegen ungenügenden Unterrichtsbesuchs verweigert werden. 6 Zwischen dem Ablegen der einzelnen Prüfungen müssen grundsätzlich mindestens zwei besuchte Semester liegen. 7 T eilprüfungen, die an anderen HFW, die Mitglieder von HFW.CH sind, bestanden wurden, werden anerkannt. Zudem ist § 23 (Prüfungswiederho- lung) anzuwenden. 8 Die Prüfungskommission kann auf schriftliches Gesuch hin bewilligen, dass Kandidatinnen oder Kandidaten, die aus einer anderen Ausbildung in ein höheres Semester der HFW Zug eingetreten sind, mehrere Teilprüfungen gleichzeitig ablegen können. 9 Kandidatinnen und Kandidaten können von einzelnen Prüfungsfächern befreit werden, wenn sie in einem von der Prüfungskommission anerkannten Qualifikationsverfahren den Nachweis erbracht haben, dass sie die geforder- ten Lernziele erreicht haben. § 8 1 Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder ande- ren zwingenden Gründen zu einer Prüfung nicht antreten können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter schriftlich mitzu- teilen. Sie können diese und die darauffolgende Prüfung ein Jahr später gleichzeitig ablegen. 2 Bei gesundheitlichen Gründen ist durch Arztzeugnis zu belegen, dass die Kandidatin oder der Kandidat nicht prüfungsfähig war. 3 Kandidatinnen oder Kandidaten, die unentschuldigt oder ohne zwingen- den Grund fernbleiben, haben die Prüfung nicht bestanden und können sie frühestens ein Jahr später nachholen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein Grund als zwingend gilt. 4 Bei den Prüfungen dürfen nur ausdrücklich erlaubte Hilfsmittel verwen- det werden. Die Prüfungsleiterin oder der Prüfungsleiter stellt das Prüfungs- material zur Verfügung. 413.142
5 Beanstandungen mit Bezug auf eine Prüfung sind der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter unmittelbar nach dem zu beanstandenden Vorfall mitzuteilen. 6 V erwendet eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder verstösst sie oder er sonst gegen die Prüfungsordnung, ist der Sachver- halt unverzüglich zu protokollieren. 7 Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt und gravierend, so trifft die Prüfungskommission wahlweise folgende Massnahmen: a) Note 1 im betreffenden Fach bzw. Ablehnung der Diplomarbeit; b) Ausschluss von der Prüfung; damit gilt die gesamte Prüfung als nicht be- standen. 8 Eine Wiederholung kann erst am nächsten ordentlichen Prüfungstermin erfolgen. 9 Wi rd der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich festge- stellt, kann die Prüfungskommission die Anerkennung der Teilprüfung oder das Diplom entziehen. § 9 1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2 Die Mitglieder der KBZ-Kommission, der Fach- und Prüfungskommis- sion, die Prüfungsleiterin oder der Prüfungsleiter sowie die Prüfungsexper- tinnen und -experten des jeweiligen Prüfungsgebiets sowie von der Prüfungs- leiterin oder dem Prüfungsleiter bezeichnete Aufsichtspersonen haben Zutritt zu den Prüfungen. § 10 1 Die Kandidatinnen oder Kandidaten, die eine Teilprüfung nicht bestan- den haben oder deren Diplomarbeit abgelehnt wurde, sind berechtigt, nach der Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprachefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu neh- men. 2 Die Prüfungsarbeiten werden nicht ausgehändigt. IV. Prüfungsfächer § 11 1 Die erste Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer: –U nternehmung und Organisation (Managementlehre 1); 413.142
– Finanzielles Rechnungswesen; –Priva trecht; – Statistik/Wirtschaftsmathematik. 2 Die zweite Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer: –P ersonalmanagement und Personalführung; –Marke ting; – Betriebliches Rechnungswesen; –W irtschaftsinformatik. 3 Die dritte Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer: –U nternehmungsführung (Managementlehre 2); – Controlling und Grundlagen des «Corporate Finance»; –Ö f fentliches Recht/Steuerrecht; –V olkswirtschaft (Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspolitik, Ökologie); – Deutsch/Kommunikation; – Englisch. § 12 Die Festlegung der Prüfungsart und der Prüfungsdauer obliegt der Prü- fungskommission. V. Notengebung, Notengewichtung § 13 1 Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note (Ausnahme: Beurteilung der Diplomarbeiten gemäss § 14). 2 Die Note 4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. 3 Andere als halbe Zwischennoten sind ausser im Fach Englisch und in T eilprüfungsfächern (§ 14) nicht zulässig. § 14 1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote erteilt. 2 In Teilprüfungsfächern (Beispiel Deutsch/Kommunikation), welche in mehreren Teilen (zum Beispiel schriftlich und mündlich) geprüft werden, wird die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der Teile ermittelt und auf eine Dezimalstelle gerundet. 413.142
3 Die Diplomarbeitsnote ermittelt sich aus Beurteilung der Diplomarbeit durch zwei Referentinnen oder Referenten, welche sich auf eine gemeinsame Note einigen. Eine als genügend beurteilte Diplomarbeit wird mit Noten von 4 (genügend) bis 6 (ausgezeichnet) bewertet. Ungenügende Diplomarbeiten werden mit dem Prädikat «ungenügend» abgelehnt und nicht benotet. 4 Der Durchschnitt aller Fachnoten, gerundet auf eine Dezimale, ergibt die Gesamtnote. Dabei zählt die Note der Diplomarbeit doppelt und die Noten der einzelnen Prüfungsfächer je einfach. § 15 Jede Kandidatin und jeder Kandidat, welche bzw. welcher die Prüfung ab- geschlossen hat, erhält ein von der Prüfungsleiterin bzw. vom Prüfungsleiter unterschriebenes Prüfungszeugnis, das die einzelnen Fachnoten und die Ge- samtnote enthält. VI. Erfordernisse für das Bestehen der Diplomprüfung § 16 1 Die erste bzw. die zweite Teilprüfung gilt als bestanden, wenn: a) der auf eine Dezimale gerundete Durchschnittswert der Fachnoten min- destens 4,0 beträgt; b) nicht mehr als eine Fachnote unter 4,0 liegt und c) keine Fachnote unter 3,0 liegt. 2 Das Ergebnis der ersten bzw. der zweiten Teilprüfung wird den Kandi- datinnen und Kandidaten nach der Sitzung der Prüfungskommission schrift- lich eröffnet. § 17 1 Die dritte Teilprüfung gilt als bestanden, wenn a) der auf eine Dezimale gerundete Durchschnittswert der Fachnoten aus der Schlussprüfung mindestens 4,0 beträgt; b) nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4,0 liegen; c) keine Fachnote unter 3,0 liegt. 2 Das Ergebnis der dritten Teilprüfung wird den Kandidatinnen und Kan- didaten nach der Sitzung der Prüfungskommission schriftlich eröffnet. 413.142

§ 18 1 Die Diplomarbeit gilt als angenommen, wenn sie mit einer Note 4 oder besser beurteilt wurde. 2 Die Beurteilung der Diplomarbeit wird den Kandidatinnen und Kandi- daten spätestens drei Monate nach dem Abgabetermin schriftlich eröffnet. 3 Abgelehnte Diplomarbeiten können nicht durch gute Noten in den Teil- prüfungen kompensiert werden. § 19

1 W er eine Teilprüfung nicht bestanden hat, kann sie höchstens einmal wiederholen, frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren. 2 Fächer, in denen die Note schlechter als 4,0 ist, in der dritten Teilprüfung jene Fächer, in denen die Note schlechter als 4,5 ist sowie die Diplomarbeit, wenn diese als ungenügend beurteilt wurde. 3 Die Prüfungskommission kann auf schriftliches Gesuch hin bewilligen, dass Kandidatinnen oder Kandidaten, welche in der ersten oder zweiten Teil- prüfung eine Note unter 3,0, jedoch gleichzeitig einen Notenschnitt von 4,0 oder besser erreicht haben, das Studium ohne Unterbruch bzw. ohne Wieder- holung des Studienjahrs fortsetzen dürfen. Die Prüfung mit der Note unter 3,0 muss in diesem Fall anlässlich des nächsten Prüfungstermins wiederholt wer- den. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen. 4 Bei ungenügenden Diplomarbeiten ist im Fall der Wiederholung eine neue Aufgabe zu bearbeiten. 5 Die Prüfungskommission kann in Ausnahmefällen bei nicht genügend beurteilten Diplomarbeiten die Nachbesserung der Arbeit verlangen und eine Nachfrist zur Nachbesserung ansetzen. 6 Die Prüfungskommission bezeichnet und begründet Ausnahmefälle. 7 Ungenügende Diplomarbeiten können einmal wiederholt bzw. nachge- bessert werden. Die Prüfungskommission setzt Fristen für die Wiederholung bzw. Nachbesserung individuell pro Kandidatin oder Kandidat fest. § 20 1 Nach Abschluss der Prüfungen treten bei Bedarf auf Einladung der Prü- fungsleiterin oder des Prüfungsleiters die Prüfungsexpertinnen und -experten zu einer Prüfungskonferenz zusammen. Sie überprüfen die Noten und stellen Anträge an die Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen bzw. über Erteilung oder Nichterteilung des Diploms. 413.142
2 Die Prüfungskommission entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Teilprüfung, Annahme oder Ablehnung der Diplomarbeit bzw. über Er- teilung oder Nichterteilung des Diploms. Darüber ist ein Protokoll zu führen. VII. Schlussbestimmung § 21 Das vorliegende Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt alle bisherigen ihm widersprechenden Bestimmungen. Für Studierende, welche das Studium v or dem 1. Januar 2001 aufgenommen haben, gilt das HFW-Reglement vom 15. Dezember 1998 inklusive das darauf basierende Prüfungsreglement. 413.142
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