Gesetz über Ausbildungsbeiträge (416.21)
CH - ZG

Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 3. Mai 1984 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der Kanton leistet nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsvorschrif - ten Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Ausbildung.

§ 2 Beitragsarten

1 Beiträge werden als Stipendien und/oder Darlehen gewährt.
2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzah - lungspflicht.
3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen.

§ 3 Subsidiarität

1 Beiträge werden gewährt, wenn und soweit die finanzielle Leistungsfähig - keit des Bewerbers, seiner Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht.
2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung. * 1) BGS 111.1

§ 4 Ausbildungsarten

1 Beiträge werden an die Kosten folgender Ausbildungsarten gewährt:
a) Vorbildung, d.h. der Besuch von Schulen und Lehrgängen, die nach erfüllter Schulpflicht auf eine nachfolgende Ausbildung vorbereiten;
b) Erstausbildung, d.h. der Besuch von Schulen und Lehrgängen nach er - füllter Schulpflicht, soweit sie für das angestrebte Berufsziel verlangt werden. Für den Besuch von Privat- oder Internatsschulen kann aus - nahmsweise schon früher ein Stipendium gewährt werden;
c) Weiterbildung, d.h. der Besuch von Schulen und Lehrgängen, die das Erreichen einer höheren Stufe im Bereich des erlernten Berufs ermög - lichen;
d) Zweitausbildung, d.h. der Besuch von Schulen und Lehrgängen nach abgeschlossener Erstausbildung gemäss Bst. b dieses Absatzes.
2 Die Ausbildungsstätten müssen vom Bund anerkannt oder vom Kanton Zug stipendienrechtlich anerkannt sein.

§ 5 Bezugsberechtigte Personen

1 Bezugsberechtigt sind:
a) * Schweizer Bürger, einschliesslich Auslandschweizer und Kinder einer Schweizerin, die nicht im Besitze eines Schweizerbürgerrechts sind, sowie Arbeitnehmer und ihre Kinder aus Staaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA),
b) * Angehörige anderer Staaten, die mindestens fünf Jahre ununterbro - chen bewilligten Aufenthalt in der Schweiz haben,
c) Flüchtlinge und Staatenlose mit schweizerischem Asylrecht oder kantonaler Aufenthaltsbewilligung, deren berufliche Förderung angezeigt erscheint, die den Anforderungen der entsprechenden Ausbildungsstätten genügen und die im Kanton Zug stipen - dienrechtlichen Wohnsitz haben. Besondere Vorschriften des Bundes blei - ben vorbehalten.
2 Bewerbern, die bei Beginn der Ausbildung das 40. Altersjahr erfüllt ha - ben, können Beiträge nur noch als Darlehen gewährt werden. In Härtefällen können ausnahmsweise Stipendien gewährt werden. *

§ 6 Gesuche

1 Der Bewerber hat der Direktion für Bildung und Kultur ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Verspätet eingereichte Gesuche werden nur noch für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahres berücksichtigt.

§ 7 * Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines Bewerbers befindet sich am zivil - rechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vor - mundschaftsbehörde.
2 Zuger Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen (Auslandschweizer), haben für Ausbildungen in der Schweiz ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug. Bei mehreren Bürgerrechten in der Schweiz gilt das zuletzt erworbene.
3 Mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug, wenn sie ihm zugewiesen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
4 Mündige Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland woh - nen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug, wenn sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
5 Mündige Bewerber, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbro - chen während zwei Jahren im Kanton Zug wohnhaft und aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, haben hier stipendienrechtlichen Wohnsitz. Als Er - werbstätigkeit gilt auch die Führung eines Familienhaushalts.
6 Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft hat keine Änderung des stipen - dienrechtlichen Wohnsitzes zur Folge. *
7 Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Be - gründung eines neuen bestehen.

§ 8 Dauer der Beitragsleistung

1 Beiträge werden nur für den Zeitraum ausgerichtet, in dem eine Ausbil - dung ordentlicherweise absolviert und abgeschlossen werden kann. Aus - nahmsweise können sie für eine längere Dauer gewährt werden.
2 Beim Wechsel der Ausbildungsrichtung oder bei Zweitausbildung kann die Leistung von Beiträgen verweigert, beschränkt, mit Auflagen verbunden

§ 9 Form der Beitragsleistungen

1 Beiträge werden in folgenden Formen gewährt:
a) für die Vorbildung ausschliesslich als Stipendien;
b) für die Erstausbildung, Weiterbildung und Zweitausbildung als Sti - pendien; zusätzlich sind Darlehen möglich;
c) für eine zweite Hochschulausbildung in der Regel als Darlehen.
2 ... *

§ 10 Massgebende finanzielle Verhältnisse

1 Für die Beurteilung der Beitragsgesuche sind massgebend:
a) * die finanziellen Verhältnisse des Bewerbers, seiner Eltern und allen - falls seines Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners sowie anderer gesetzlich Verpflichteter. Die Stipendienstelle ist berechtigt, die für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge notwendigen Steuerdaten auf dem EDV-System der Steuerverwaltung abzurufen und im Entscheid offen zu legen, sofern technisch sicher gestellt ist, dass ein direkter Zugriff auf andere Steuerdaten ausgeschlossen ist.
b) allfällige weitere Ausbildungsbeiträge;
c) die Schulungs- und Lebenshaltungskosten.
2 Dem Gesuchsteller, den Eltern und seinem Ehegatten, dem eingetragenen Partner bzw. dem für die Ausbildung gesetzlich Verpflichteten wird eine den Verhältnissen entsprechende Eigenleistung zugemutet. *
3 Bei einem verheirateten Bewerber, der für keine Kinder zu sorgen hat, dessen Ehegatte bzw. eingetragener Partner sich nicht in Ausbildung befin - det und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wird ein theoretisch erzielbares Einkommen berechnet, sofern nicht wichtige Gründe dies ausschliessen. *
4 Wenn sich beide Ehegatten bzw. eingetragenen Partner um Beiträge be - werben, werden diese für jeden Einzelnen festgesetzt. *
5 Über 25-jährigen ledigen Bewerbern in Zweitausbildung oder Weiterbil - dung sowie Verheirateten und eingetragenen Partnern, die das 25. Altersjahr erfüllt haben, werden Einkommen und Vermögen der Eltern nicht voll angerechnet. *
6 Bei Bewerbern, die eine Erstausbildung abgeschlossen und danach durch eine regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren eine fi - nanzielle Unabhängigkeit erlangt haben, werden für die Gewährung von Darlehen nur die eigenen finanziellen Verhältnisse und allenfalls die des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners berücksichtigt. *

§ 11 Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge

1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen des Bezügers ungenügend sind.
2 Ein Bezüger, der seine Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen.

§ 12 Verzicht auf Verzinsung und Rückzahlung

1 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darle - hens ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 13 * Direktion für Bildung und Kultur

1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet in Berücksichtigung die - ses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen.

§ 14 Stipendienstelle

*
1 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. *
2 Sie ist der Direktion für Bildung und Kultur unterstellt.

§ 15 * Einsprache und Beschwerde

1 Gegen Verfügungen betreffend die Gewährung von Stipendien und Darle - hen kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden.
2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 ) .

§ 16 Aufhebung widersprechenden Rechts

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Gesetz über Stipendien und Studiendarlehen vom 30. Mai 1963 3 ) aufgehoben.
2 Der gemäss bisherigem Stipendiengesetz gebildete Stipendienfonds wird aufgehoben.

§ 17 * ...

§ 18 Vollzug

1 Der Regierungsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg:
a) die stipendienrechtlich anerkannten Ausbildungsarten und -stätten,
b) die Beitragsbegrenzung,
c) die Berechnungsgrundsätze,
d) die Aufteilung in Darlehen und Stipendien,
e) die Einzelheiten der Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen, 2) BGS 162.1 3) GS 18, 473
f) die Rückerstattungsgrundsätze,
g) die Anmeldetermine,
h) das Verfahren,
i) * die Aufgaben der Stipendienstelle,
k) * ...

§ 19 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung am 1. Juli 1984 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.05.1984 01.07.1984 Erlass Erstfassung GS 22, 491 27.06.2002 07.09.2002 § 3 Abs. 2 geändert GS 27, 497 27.06.2002 07.09.2002 § 7 totalrevidiert GS 27, 497 27.06.2002 07.09.2002 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 27, 497 02.06.2005 01.08.2006 § 5 Abs. 2 geändert GS 28, 415 31.08.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 6 geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1, a) geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 2 geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 3 geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 4 geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 5 geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 6 geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 13 totalrevidiert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 14 Titel geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1 geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 15 totalrevidiert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 17 aufgehoben GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 1, i) geändert GS 28, 815 31.08.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 1, k) aufgehoben GS 28, 815
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.05.1984 01.07.1984 Erstfassung GS 22, 491

§ 3 Abs. 2 27.06.2002

07.09.2002 geändert GS 27, 497

§ 5 Abs. 1, a) 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 5 Abs. 1, b) 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 5 Abs. 2 02.06.2005

01.08.2006 geändert GS 28, 415

§ 7 27.06.2002

07.09.2002 totalrevidiert GS 27, 497

§ 7 Abs. 6 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 9 Abs. 2 27.06.2002

07.09.2002 aufgehoben GS 27, 497

§ 10 Abs. 1, a) 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 10 Abs. 2 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 10 Abs. 3 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 10 Abs. 4 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 10 Abs. 5 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 10 Abs. 6 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 13 31.08.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 815

§ 14 31.08.2006

01.01.2007 Titel geändert GS 28, 815

§ 14 Abs. 1 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 15 31.08.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 815

§ 17 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 815

§ 18 Abs. 1, i) 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 815

§ 18 Abs. 1, k) 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 815
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