Reglement über Organisation und Kostentragung der gemeinsamen Anlagen und Einrichtun... (V F/1/2)
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Reglement über Organisation und Kostentragung der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes

V F/1/2 Reglement über Organisation und Kostentragung der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes 1 ) Vom 25. September 1978 (Stand 28. März 1989) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 17 und 68 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Zivilschutz, Artikel 1 und 2 des kantonalen Vollziehungsgesetzes vom 2. Mai 1965 zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über den Zivilschutz (ZSG) und zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG), beschliesst: 1. Organisation

Art. 1 Bestimmung des Standortes und der Trägergemeinde

1 Die Militärdirektion bestimmt Standort und Trägergemeinde für Anlagen und Einrichtungen der Zivilschutz-Organisationen, der Betriebsschutz-Orga - nisationen und der Ausbildungszentren, die im Sinne von Artikel 17 des Bun - desgesetzes vom 23. März 1962 über den Zivilschutz mehreren Gemeinden zur Verfügung stehen.
2 Für die Wahl des Standortes sind die zivilschutztaktischen und geographi - schen Gesichtspunkte gemäss den Weisungen für die generelle Zivilschutz - planung in den Gemeinden vom 2. Oktober 1973 des Eidgenössischen Jus - tiz- und Polizeidepartementes, Bundesamt für Zivilschutz, ausschlagge - bend.

Art. 2 Regelung der rechtlichen Verhältnisse

1 Die beteiligten Gemeinden regeln die rechtlichen Verhältnisse für den Bau, den Unterhalt und die Benützung der gemeinsamen Kommando-Posten und Bereitstellungsanlagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser bedarf der Genehmigung der Militärdirektion.
2 Wenn zwischen den beteiligten Gemeinden keine vertragliche Regelung zustande kommt, entscheidet die Militärdirektion über die Rechtsverhältnis - se.
3 Die rechtlichen Verhältnisse bezüglich der Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutz-Sanitätsdienstes werden besonders geregelt.
4 Die rechtlichen Verhältnisse für den Bau, den Unterhalt und Betrieb der Zi - vilschutz-Ausbildungszentren regelt der Regierungsrat von Fall zu Fall. 1) Das Reglement ist derart revisionsbefürftig, dass es im Einzelnen nicht an das Re - gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2 ) angepasst wurde. SBE I/6 192 1
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Art. 3 Trägergemeinde, Anschlussgemeinden, Baukommission

1 Die Trägergemeinde erstellt die Anlagen und Einrichtungen als Bauherrin. Der Gemeinderat der Trägergemeinde gibt den Gemeinderäten der An - schlussgemeinden Gelegenheit, vor der Beschlussfassung zum Bauprojekt und zum Kostenvoranschlag Stellung zu nehmen.
2 Der Gemeinderat der Trägergemeinde lässt sich bei der Projektierung und Ausführung des Bauvorhabens durch eine besondere Baukommission bera - ten. Die Gemeinderäte der Anschlussgemeinden ordnen je einen Vertreter in diese Kommission ab.
3 Die Projektierung und Bauausführung hat nach den Vorschriften des Bun - des und des Kantons zu erfolgen. Speziell zu beachten sind die «Techni - schen Weisungen für die Schutzanlagen der Organisation und des Sanitäts - dienstes» (TWO 1977) des Bundesamtes für Zivilschutz vom 1. Oktober 1977.

Art. 4 Unterhalt

1 Die Trägergemeinde hat die Anlagen und Einrichtungen nach den Vor - schriften des Bundes und des Kantons zu unterhalten.

Art. 5 Zuteilung des Personals

1 Zur Sicherstellung des Betriebes haben die beteiligten Gemeinden die er - forderliche Anzahl Zivilschutzpflichtige, gemäss den Weisungen über die ge - nerelle Zivilschutzplanung, zuzuteilen.
2 Das kantonale Amt für Zivilschutz überwacht die Zuteilung des Personals und trifft die notwendigen Anordnungen. 2. Kostentragung

Art. 6 Kostentragung

1 Die Trägergemeinde beschafft die für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen finanziellen Mittel.
2 Die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten sind unter den beteiligten Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu verteilen.
3 Die Anschlussgemeinden haben der Trägergemeinde ihre Kostenanteile zu dem von der Glarner Kantonalbank für öffentlich-rechtliche Körperschaften geltenden Zinsfuss zu verzinsen und spätestens innert fünf Jahren abzuzah - len.
4 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für bestehende Anlagen, die nach - träglich mehreren Gemeinden zugewiesen werden.
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Art. 7 Unterhaltskosten

1 Die Unterhaltskosten werden unter alle beteiligten Gemeinden im Verhält - nis der zugewiesenen Einwohner verteilt. 3. Schlussbestimmungen

Art. 8 *

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 6a des kantonalen Vollziehungs - gesetzes zum Bundesgesetz über den Zivilschutz (ZSG) 1 ) und zum Bundes - gesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG).

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. November 1978 in Kraft. 1) GS V F/1 3
V F/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.03.1989 28.03.1989 Art. 8 totalrevidiert SBE IV/1 20
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V F/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 8 28.03.1989 28.03.1989 totalrevidiert SBE IV/1 20 5
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