Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (IX A/5)
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Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete

IX A/5 Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (Investitionshilfegesetz) Vom 3. Mai 1998 (Stand 1. Juli 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 3. Mai 1998) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Kanton unterstützt die Bestrebungen des Bundes:
a. die wirtschaftlichen Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbe - werbsfähigkeit im Berggebiet zu verbessern;
b. die Ausnützung regionaler Potentiale zu fördern;
c. zur Erhaltung der dezentralen Besiedlung und der sozio-kulturellen Ei - genständigkeit und Vielfalt unseres Landes beizutragen;
d. eine nachhaltige Entwicklung im Berggebiet zu gewährleisten;
e. die Zusammenarbeit der Gemeinden, Teilregionen und Regionen zu fördern; und so zur Verkleinerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten bei - zutragen.

Art. 2 *

Koordination
1 Die Massnahmen nach diesem Gesetz sind mit den Bestrebungen der Wirt - schaftsförderung und mit den Zielen und Massnahmen der Richtplanung, der regionalen Entwicklungskonzepte sowie der Zonenplanung zu koordi - nieren.
2 Nimmt der Entscheid über eine Investitionshilfe unmittelbar auf die raum - wirksame Ausgestaltung eines Vorhabens Einfluss, so ist er mit anderen raumwirksamen Verfügungen betreffend dieses Vorhabens zu koordinieren. 2. Investitionshilfe

Art. 3 Verfahren

1 Gesuche um Investitionshilfe nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) sind an den regionalen Entwick - lungsträger einzureichen.
2 Dieser prüft das Gesuch und leitet es zusammen mit seinem Antrag an das mit der Volkswirtschaft befasste Departement (Departement) weiter. Dieses prüft das Gesuch formell sowie in Zusammenarbeit mit den interessierten Departementen materiell. Es stellt Antrag an den Regierungsrat. * SBE VII/1 1
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3 Der Regierungsrat entscheidet über die Investitionshilfedarlehen des Bun - des sowie des Kantons und sichert sie dem Gesuchsteller zu. Seine Ent - scheide sind endgültig; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfah - ren zu erlassende Verfügungen mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirk - same Ausgestaltung des Vorhabens (Art. 2 Abs. 2) sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Investitionshilfen. *
4 Einzelheiten des Verfahrens regelt der Regierungsrat.

Art. 4 Baubeginn und Anschaffungen

1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaf - fungen tätigen, wenn ihm das Investitionshilfedarlehen endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm das Departement da - für die Bewilligung erteilt hat. *
2 Das Departement kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwer wie - genden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchs - unterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf ein Inves - titionshilfedarlehen. *
3 Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er grössere Anschaffungen, so wird ihm kein Investitionshilfedarlehen gewährt.

Art. 5 Kantonale Leistungen

1 Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung von Investitionsvorhaben mit einer Leistung, welche jener des Bundes mindestens gleichwertig ist. Dies kann über gesetzliche Subventionen oder frei bestimmbare Beiträge ge - schehen.
2 Reichen diese Leistungen nicht aus, wird ein zinsgünstiges oder zinsloses Investitionshilfedarlehen des Kantons zu Lasten des Investitionshilfekredits zugesichert.
3 Die Investitionshilfedarlehen des Kantons werden in Form von Pauschalbe - trägen gewährt.

Art. 6 Bedingungen und Auflagen

1 Die Bedingungen und Auflagen für die Investitionshilfedarlehen des Bun - des gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen.
2 Der Regierungsrat kann weitere Bedingungen und Auflagen erlassen.

Art. 7 Auszahlung der Investitionshilfedarlehen

1 Die Schlussauszahlung erfolgt nach Einreichung der Bauabrechnung und richtet sich nach den Weisungen der zuständigen Bundesstelle. *
2 Die Investitionshilfedarlehen des Bundes und des Kantons müssen durch Sicherheiten ausreichend abgedeckt sein.
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Art. 8 Kündigung von Investitionshilfedarlehen

1 Wird ein Investitionshilfedarlehen nicht zweckmässig verwendet oder wer - den die Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Regie - rungsrat das Investitionshilfedarlehen kündigen.

Art. 9 Finanzierung

1 Für Investitionshilfedarlehen des Kantons wird ein Investitionshilfekredit von 6 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
2 Der Landrat kann den Investitionshilfekredit insgesamt um höchstens
1 Million Franken erhöhen.
3 Alle zugesicherten Investitionshilfedarlehen des Kantons werden in das Budget der Investitionsrechnung aufgenommen.
4 Bereits gewährte Investitionshilfedarlehen werden dem Investitionshilfekre - dit belastet.
5 Darlehensrückzahlungen, Zinsleistungen und Garantieleistungen Dritter wer den dem Investitionshilfekredit gutgeschrieben.

Art. 10 Staatsgarantie

1 Der Kanton übernimmt gegenüber dem Bund die Haftung für Verpflichtun - gen von Darlehensnehmern nach Artikel 12 IHG. 3. Organisation, Tätigkeiten und Finanzierung der Regionen

Art. 11 Entwicklungskonzepte und Mehrjahresprogramme

1 Die regionalen Entwicklungsträger erarbeiten nach den Richtlinien des Eid - genössischen Volkswirtschaftsdepartements ein Entwicklungskonzept und erstellen gestützt darauf ein Mehrjahresprogramm für die Realisierung.
2 Die regionalen Entwicklungskonzepte und deren Überarbeitung sowie die Mehrjahresprogramme und deren Aktualisierung sind durch den Regie - rungsrat zu genehmigen.

Art. 12 Finanzhilfen

1 Der Kanton richtet an die Leistungen und Aufwendungen der regionalen Entwicklungsträger und ihrer Geschäftsstellen nach Artikel 18 Absatz 1 IHG Beiträge aus.
2 Die Bundes- und Kantonsbeiträge werden vom Regierungsrat in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt.
3 Die Kantonsbeiträge, welche mindestens 25 Prozent des Bundesbeitrages ausmachen, werden aus der Laufenden Rechnung finanziert. 3
IX A/5 4. Schlussbestimmungen

Art. 13

* Vollzugsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt allfällig notwendige Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den bundesrechtlichen Vorschriften.

Art. 14 Aufhebung des bisherigen Rechts; Inkrafttreten

1 Das Gesetz vom 5. Mai 1985 über Investitionshilfe für Berggebiete wird aufgehoben.
2 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
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IX A/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2006 07.05.2006 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE X/1 79 07.05.2006 07.05.2006 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE X/1 79 07.05.2006 07.05.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE X/1 79 07.05.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE X/1 79 07.05.2006 07.05.2006 Art. 13 totalrevidiert SBE X/1 79 02.05.2010 01.07.2011 Art. 2 totalrevidiert SBE XI/5 382 02.05.2010 01.07.2011 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE XI/5 382 5
IX A/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 2 02.05.2010

01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 382

Art. 3 Abs. 2 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 79

Art. 3 Abs. 3 02.05.2010

01.07.2011 geändert SBE XI/5 382

Art. 4 Abs. 1 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 79

Art. 4 Abs. 2 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 79

Art. 7 Abs. 1 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 79

Art. 13 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 79
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