Verordnung über die Betreuung der Alkoholgefährdeten (VIII E/24/1)
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Verordnung über die Betreuung der Alkoholgefährdeten

1. 7. 19 8 8 – 13 VIII E/24/1 Verordnung über die Betreuung der Alkoholgefährdeten (Erlassen vom Landrat am 1. Februar 1967) Der Landrat erlässt gestützt auf die Artikel 33 und 34 des Gesetzes vom 1. Mai 1966 über die öffentliche Fürsorge 1) nach- folgende Verordnung: Art. 1 Personen, die durch Alkoholismus sich selbst oder ihre Familie oder die Oeffentlichkeit ernstlich gefährden oder schädigen, Art. 2 Die Fürsorge an den Alkoholgefährdeten bezweckt deren ge- sundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schutz. Die Fürsorgeräte können hiefür die Mithilfe der Fürsorgestelle für Alkoholgefährdete und der von ihr ernannten Trinkerfürsorger in Anspruch nehmen. Art. 3 1 Wenn der Alkoholgefährdete sich weigert, mit der Fürsorge- stelle Kontakt aufzunehmen, oder wenn er es ablehnt, die vom Trinkerfürsorger empfohlenen Massnahmen zu befolgen, wird der Fürsorgerat davon in Kenntnis gesetzt. 2 Der Fürsorgerat kann den Alkoholgefährdeten vorladen und verwarnen, nachdem dieser angehört worden ist oder der Vor- ladung unentschuldigt keine Folge geleistet hat. Art. 4 Bleiben die Verwarnungen erfolglos, werden dem Alkoholge- fährdeten vom Fürsorgerat schriftlich zweckentsprechende Weisungen erteilt, insbesondere: a. Annahme der Betreuung durch die Fürsorgestelle für Alko- holgefährdete; b. Verpflichtung zur Abstinenz oder Eintritt in einen Abstinen- tenverein; c. Befolgung einer Budget- und Haushaltanleitung; d. Verwaltung der Einkünfte durch eine Drittperson (Lohn- verwaltung); 1 Kanton Glarus 1995 1) GS VIII E/21/3 Begriff Ziel der Fürsorge Vorladung vor den Fürsorgerat Erteilung von Weisungen
Betreuung der Alkoholgefährdeten – V VIII E/24/1 e. medizinische oder psychiatrische Untersuchung, Beratung und Behandlung; f. Vorschriften über Aufenthalt oder Arbeitsplatz. Art. 5 –7** . . . . . . Art. 8 * Für Entwöhnungskuren wird ein Beitrag aus dem Alkoholzehn- tel gewährt, dessen Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird. Beitragsgesuche sind bei Beginn der Entwöhnungskur bei der Fürsorgedirektion einzureichen. Die Auszahlung erfolgt nach deren Abschluss durch die Staatskasse. Art. 9 Während des Aufenthaltes eines Alkoholgefährdeten in einer Trinkerheil- oder andern Anstalt ist die Familie zu betreuen. Art. 10 * 1 Gegen Verfügungen des Fürsorgerates kann binnen zehn Tagen bei der Fürsorgedirektion Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist auch die Fürsorgestelle für Alkoholgefährdete. 2 Die Beschwerdeentscheide der Fürsorgedirektion unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) unmit- telbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Art. 11 Vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Aenderung der Verordnung: LR 2. Dez. 1987 (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 340) Art. 5 –7 (+), 8 (Titel n) erster Satz (+), 10 in Kraft ab 1. Januar 1988 2 1. Januar 1988 1) GS III G/1 Beitrag für Entwöhnungs- kuren Fürsorge für die Familie Rechtsschutz Inkrafttreten
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