Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlas... (841.11)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung Vom 6. Juli 1993 (Stand 14. September 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. e des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset - zen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversi - cherung (EG) 1 ) , beschliesst: 1. Ausgleichskasse

§ 1 Aufgabenbereich

1 Die Ausgleichskasse hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Anordnung von Kontrollen über die Erfassung aller Abrechnungs - pflichtigen und Vollzug des Eintritts in die Versicherung;
b) Erlass sämtlicher Verfügungen über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (Taxationsverfügungen);
c) Entscheid über Herabsetzung und Erlass von Beiträgen unter Anhö - rung des Gemeinderats der Wohnsitzgemeinde;
d) Überwachung des ordnungsgemässen Einzugs der Beiträge aller Ab - rechnungspflichtigen;
e) Ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens, Erlass der Ver - anlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Verfügung von Ord - nungsbussen;
f) Entscheid über den Erlass von nachzuzahlenden Beiträgen;
g) Erlass der Rentenverfügungen und rechtzeitige Auszahlung der Ren - ten; 1) BGS 841.1
h) Führung des in Art. 70 AHVV vorgeschriebenen Rentenregisters und der Rentenliste;
i) Erlass der Rückerstattungsverfügungen von zu Unrecht bezogenen Renten und Entscheid über den Erlass der Rückzahlung;
k) Instruktion der Zweigstellenleiter, Überwachung ihrer Geschäftsfüh - rung und Erteilung der nötigen Weisungen;
l) Führung der Buchhaltung sowie des gesamten Kassen- und Rech - nungswesens nach den Weisungen der zuständigen Bundesbehörden;
m) Führung der individuellen Beitragskonten der Versicherten;
n) Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichsstelle und den Gemeinden;
o) Erstattung von Strafanzeigen;
p) * Berichterstattung über jedes Geschäftsjahr an das Bundesamt für Sozi - alversicherung mit Kopie an die zuständige Direktion 2 ) ;
q) * Revision der Zweigstellen mindestens alle 3 Jahre, wobei die Revisi - onsberichte dem Gemeinderat, der Zweigstellenleitung und der zu - ständigen Direktion 3 ) zuzustellen sind;
r) Bezeichnung der Arbeitgeberkontrollstellen unter Beachtung der Zu - lassungsbedingungen gemäss Art. 165 AHVV.

§ 2 Zuständige Direktion

*
1 Der zuständigen Direktion 4 ) stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu: *
a) Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversi - cherung und des Familienschutzes (§ 5 Abs. 3 EG);
b) Aufsicht der Zweigstellen über den Leiter;
c) Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.

§ 3 Leiter

1 Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und bezeichnet die für den Vollzug der in § 1 aufgeführten Aufgaben, soweit er diese nicht selbst wahrnimmt bzw. wahrzunehmen hat 2) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 3) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 4) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.

§ 4 Zweigstellen

1 Die Zweigstellen haben folgende Aufgaben:
a) Erteilung unentgeltlicher Auskünfte über die gesetzlichen Bestimmun - gen an die Versicherten;
b) Ausübung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb der Gemeinde, Einforderung der Anmeldeformulare von den Versicherungspflichtigen und Weiterleitung dieser Formulare nach Prüfung an die Ausgleichskasse;
c) Führung eines Registers aller Beitragspflichtigen mit Einschluss der Verbandskassenangehörigen;
d) Mithilfe gegenüber der Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Ein - kommens von Selbstständigerwerbenden;
e) Entgegennahme sämtlicher Anmeldungen für den Bezug von Renten und Leistungen.
2 Die Zweigstellen führen keine eigene Betriebsrechnung. 2. Invalidenversicherungsstelle

§ 5 Zuständige Direktion

*
1 Der zuständigen Direktion 5 ) stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu: *
a) Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversi - cherung (§ 5 Abs. 3 EG);
b) Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.

§ 6 Leiter

1 Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Invalidenversi - cherungs-Stelle nach aussen.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Gleichzeitig werden folgende Erlasse aufgehoben: - nenversicherung vom 2. März 1948 6 ) ; 5) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 6) GS 16, 13
b) Verordnung über die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission vom 11. Dezember 1959 7 ) ;
c) Regierungsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb der Re - gionalstelle Zug für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbsle - ben vom 2. März 1987 8 ) . 7) GS 17, 575 8) GS 23, 83
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.07.1993 06.07.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 257 10.09.2019 14.09.2019 § 1 Abs. 1, p) geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 1 Abs. 1, q) geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 2 Titel geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 5 Titel geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2019/053
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.07.1993 06.07.1993 Erstfassung GS 24, 257

§ 1 Abs. 1, p) 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053

§ 1 Abs. 1, q) 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053

§ 2 10.09.2019

14.09.2019 Titel geändert GS 2019/053

§ 2 Abs. 1 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053

§ 5 10.09.2019

14.09.2019 Titel geändert GS 2019/053

§ 5 Abs. 1 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053
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