Beschluss über die Festsetzung der Ueberstundenentschädigungen an Volksschulen (II C/4/2)
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Beschluss über die Festsetzung der Ueberstundenentschädigungen an Volksschulen

1. 7. 19 9 0 – 15 II C/4/2 Beschluss über die Festsetzung der Ueberstundenentschädigungen an Volksschulen (Erlassen vom Regierungsrat am 19. Dezember 1989) 1. Die wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrkräfte an der Primarschule betragen 30 – 32 Stunden (Art. 42 Abs. 4 Schulgesetz 1) ). Die wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrkräfte an der Oberstufe betra- gen 30 Stunden (Art. 58 Abs. 1 Schulgesetz). 2. Die Leistung von Ueberstunden bedarf der Genehmigung der Erziehungs- direktion. Den Lehrkräften der Volksschule werden im Jahresdurchschnitt maximal fünf Ueberstunden zugestanden. 3. Die Entschädigung pro Jahresüberstunde wird wie folgt festgelegt: a. für Lehrer an der Primarschule 1 / 30 von Grundgehalt, Dienstalters- und Teuerungszulagen, ausbezahlt ab der 33. Jahresstunde; b. für Lehrer an der Oberstufe 1 / 30 von Grundgehalt, Dienstalters- und Teuerungszulagen, ausbezahlt ab der 31. Jahresstunde. Für Lehrkräfte, die sowohl an der Primarschule als auch an der Oberstufe unterrichten, legt die Erziehungsdirektion fest, ab welcher Jahresstunde Ueberstunden entschädigt werden. 4. Kanton und Schulgemeinden teilen sich je zur Hälfte in die Kosten der Ueberstundenentschädigungen. 5. Die Ueberstundenentschädigungen werden jeweils auf Semesterende ausgerichtet. 6. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Der Beschluss über die Festsetzung der Ueberstundenentschädigungen vom 4. Dezember 1972 wird damit aufgehoben. 1) GS IV B/1/3
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