Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirts... (154.235)
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Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten

Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten Vom 13. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 2 und § 48 des Personalge - setzes vom 1. September 1994 1 ) , beschliesst:

§ 1 Lehrpersonen an den Gymnasien, an der

Wirtschaftsmittelschule und an der Fachmittelschule
1 Hauptlehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule (WMS) und an der Fachmittelschule (FMS) werden wie folgt eingereiht:
a) 1. 19. Klasse: im 1.–3. Dienstjahr; 2. 20. Klasse: ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 4. Dienstjahr erfüllt ist; 3. 21. Klasse: ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Al - tersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
b) Lehrpersonen für die Fächer Turnen, Musik, Bildnerisches Gestalten und Angewandtes Gestalten werden eine Klasse tiefer eingereiht als die unter a) angeführten Lehrpersonen.
c) Lehrpersonen für Hauswirtschaft müssen im Besitz eines Diploms für Handarbeit und Hauswirtschaft sein. Sie werden eine Gehaltsklasse höher eingereiht als die Hauswirtschaftslehrpersonen an den gemeind - lichen Schulen. 1) BGS 154.21
d) Lehrpersonen für IKA (Information, Kommunikation und Administration) müssen eine Fachausbildung im kaufmännischen Be - reich und breite Berufserfahrung verfügen und im Besitz entsprechen - der Zertifikate sein. Sie werden in die 11.–17. Gehaltsklasse einge - reiht.
e) Lehrpersonen für das Fach Gesundheitslehre müssen eine Fachausbil - dung in einem medizinischen Bereich, breite Berufserfahrung und eine weitere Ausbildung oder Lehrerfahrung vorweisen. Sie werden in die 15.–17. Gehaltsklasse eingereiht.
f) Lehrpersonen für das Fach Persönlichkeitsbildung und Gesellschafts - kunde müssen das Diplom einer höheren Fachschule für Sozialarbeit oder Sozialpädagogik, Dozentenerfahrung und breite Berufserfahrung vorweisen. Sie werden in die 15.–17. Gehaltsklasse eingereiht.

§ 2 Lehrpersonen an den Brückenangeboten

1 Hauptlehrpersonen am Schulischen Brücken-Angebot (S-B-A), am Kom - binierten Brücken-Angebot (K-B-A) und am Integrations-Brücken-Angebot (I-B-A) werden wie folgt eingereiht:
a) 1. 17. Klasse: im 1.–3. Dienstjahr; 2. 18. Klasse: ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 4. Dienstjahr erfüllt ist; 3. 19. Klasse: ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Al - tersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
b) Lehrpersonen für die Fächer Turnen, Musik, Bildnerisches Gestalten und Angewandtes Gestalten werden grundsätzlich eine Klasse tiefer eingereiht als die unter a) angeführten Lehrpersonen. Lehrpersonen, die bei einem Pensum von mindestens 80 % eines der genannten Fä - cher bis max. 6 Lektionen unterrichten, werden für diesen Unterricht nach Bst. a) entschädigt.

§ 3 Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss

1 Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss werden gegenüber den Lohnklas - senin den §§ 1 und 2 eine Klasse tiefer eingereiht.

§ 4 Beförderungen

1 Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgen die Gehaltsklassen und Stufenanstiege, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklassen erfolgt in einjährigen Stu - fen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres.
b) Steht ein Gehaltsanstieg im Sinne von § 1 Bst. a und § 2 Bst. a an, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert.
2 Der erste Stufenanstieg erfolgt frühestens auf Beginn des Kalenderjahres nach dem erfüllten ersten Dienstjahr. *

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Handelsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten vom 30. August 2005 1 ) wird aufgehoben.

§ 6 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. 1) GS 28, 435
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 13.05.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 729 25.08.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2015/055
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 13.05.2008 01.08.2008 Erstfassung GS 29, 729

§ 4 Abs. 2 25.08.2015

01.01.2016 eingefügt GS 2015/055
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