Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva... (126.582.522)
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Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982; bisher nicht versicherte Lehrkräfte an der Volksschule

1 Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982; bisher nicht versicherte Lehrkräfte an der Volksschule RRB vom 16. Oktober 1984

1. Alle Lehrkräfte der Schulgemeinden, die bis heute nicht nach den Statu-

ten der Staatlichen Pensionskasse (Pensionsversicherung und Spareinleger- versicherung) versichert sind und einen Jahreslohn von mehr als 16’560 Franken beziehen, werden ab 1. Januar 1955 nach § 43 ff. der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968 (Spareinlegerkasse) versi- chert, sofern sie nicht nach Artikel 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 15. April 1984 von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind. Die Versiche- rung bei der Staatlichen Pensionskasse unterbleibt, wenn die Lehrkräfte und Kindergärtnerinnen nachweisen, dass sie bei einer andern registrier- ten Vorsorgeeinrichtung versichert werden.

2. Die Verwaltung der Staatlichen Pensionskasse wird beauftragt, in Zu-

sammenarbeit mit den Schulfondsverwaltungen der Schulgemeinden bzw. Finanzverwaltungen der Einwohnergemeinden abzuklären, welche Lehr- kräfte der Versicherungspflicht nach BVG unterstehen.

3. Die Schulfondsverwaltungen der Schulgemeinden bzw. Finanzverwal-

tungen der Einwohnergemeinden werden ersucht, die Erhebungsformula- re bis 15. November 1954 der Staatlichen Pensionskasse zuzustellen.
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