Gesetz über die Aufgabenreform «soziale Sicherheit» (131.81)
CH - SO

Gesetz über die Aufgabenreform «soziale Sicherheit»

1 Gesetz über die Aufgabenreform «soziale Sicherheit» Vom 7. Juni 1998 (Stand 20. Januar 2006) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 3, 50, 71 und 94ff. der Kantonsverfassung vom

8. Juni 1986

1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

16. September 1997

beschliesst:

§ 1. Ziel und Zweck

1 Die soziale Sicherheit ist stufengerecht zu gewährleisten. Dabei ist in der Gesetzgebung festzulegen, welches Gemeinwesen die soziale Aufgabe (soziales Leistungsfeld) sicherstellt, erbringt und finanziert.
2 Neue soziale Leistungsfelder sind einem bestimmten Gemeinwesen zuzu- orden.
3 Bestehende soziale Leistungsfelder zwischen Kanton und Einwohnerge- meinden sind zu entflechten und gegenseitige Subventionen, Transfer- zahlungen und Verteilschlüssel aufzuheben.
4 Der indirekte Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden ist in sozialen Leistungsfeldern aufzuheben. Unterschiedliche Auswirkungen der Belastung von Einwohnergemeinden sind über den direkten Finanzaus- gleich abzugelten und können über einen Lastenausgleich zwischen der einzelnen Einwohnergemeinde und der Gesamtheit der Einwohnerge- meinden ausgeglichen werden.
5 Zwischen Kanton und Einwohnergemeinden und unter den Einwohner- gemeinden sind dabei vor allem a) die Leistungen kunden-/kundinnennah und einwohner-/einwohner- innenorientiert sowie kostengünstig zu erbringen; b) die öffentliche Aufgabenerfüllung überschaubar und einfach zu re- geln; c) das Subsidiaritätsprinzip durchzusetzen; d) das Solidaritätsprinzip zu achten; e) die Autonomie des jeweiligen Gemeinwesens zu berücksichtigen.

§ 2. Umfang

1 In diesem Gesetz wird festgelegt, welches Gemeinwesen das jeweilige soziale Leistungsfeld finanziert oder ausschliesslich Beiträge leistet. Die Zuweisung richtet sich nach Massgabe der Spezialgesetzgebung und unter Vorbehalt von Eigenleistungen privater Leistungsempfänger und -empfängerinnen, Versicherungsleistungen und Leistungen Dritter. ________________
1 ) BGS 111.1.
2
2 In der Spezialgesetzgebung wird festgelegt, a) wie und in welchem Umfang welches Gemeinwesen das Leistungsfeld sicherstellt und die Leistung erbringt; b) wie das Leistungsfeld gesamthaft finanziert wird.

§ 3. Kostenneutralität

1 Die Aufgabenreform «soziale Sicherheit» zwischen Kanton und der Ge- samtheit der Einwohnergemeinden erfolgt kostenneutral.
2 Sie basiert finanziell auf der Rechnung 1999 des Kantons Solothurn. Die Vorleistungen des Kantons an die Prämienverbilligung nach dem Bundes- gesetz über die Prämienverbilligung (KVG) in den Jahren 1996 bis 1998 werden den Einwohnergemeinden jedoch mit 35% angerechnet.

§ 4. Ausgleich

1 Neue soziale Leistungsfelder, welche vom Bund dem Kanton übertragen oder vom Kanton beschlossen werden, sind einem bestimmten Gemeinwe- sen zuzuordnen, aber dem Kanton und der Gesamtheit der Einwohnerge- meinden zu je 50% anzurechnen und auszugleichen.
2 Bestehende soziale Leistungsfelder werden finanziell entflochten, indem die Verteilschlüssel zwischen Kanton und Einwohnergemeinden aufgeho- ben werden. Vorbehalten bleiben Verteilschlüssel zwischen der einzelnen Einwohnergemeinde und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden (La- stenausgleich).
3 Die aus der Aufgabenreform «soziale Sicherheit» resultierenden Bela- stungen und Entlastungen von Kanton und der Gesamtheit der Einwoh- nergemeinden werden aufgerechnet. Differenzen und Ungleichheiten werden ausgeglichen, indem soziale Leistungsfelder zeitverschoben neu zugeteilt werden.
4 Können die Ungleichheiten nicht mit sozialen Leistungsfeldern ausgegli- chen werden, sind bestehende Verteilschlüssel von noch verbundenen sozialen Leistungsfeldern zu ändern oder Leistungsfelder aus weiteren Gebieten der öffentlichen Aufgabenerfüllung heranzuziehen.

§ 5. Kantonale Leistungsfelder

1 Der Kanton ist verpflichtet, die Aufwendungen nach der Spezialgesetz- gebung zu finanzieren oder Beiträge zu leisten an: a) die Prämienverbilligung nach KVG und weitere Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Der Anteil des Kantons an die Prämienverbilligung und die Verwaltungskosten werden dabei rechnerisch dem Kanton zu 65% und der Gesamtheit der Einwohner- gemeinden zu 35% angerechnet; b) die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV); c) die Invalidenversicherung (IV); d) die Bau- und Betriebskosten von heilpädagogischen Institutionen unter Vorbehalt kommunaler Schulgelder; e) die Opferhilfe; f) soziale Institutionen, welche nicht von den Einwohnergemeinden zu finanzieren sind.
3
2 Über den das bundesgesetzliche Minimum von 50% übersteigenden Kantonsanteil an die Prämienverbilligung beschliesst der Kantonsrat bis zu einem Höchstbetrag von 10 Millionen Franken endgültig.
1 )

§ 6. Kommunale Leistungsfelder

Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden und die einzelne Einwohnerge- meinde sind verpflichtet, die Aufwendungen nach der Spezialgesetzge- bung zu finanzieren oder Beiträge zu leisten an: a) die Sozialhilfeleistungen; b) die Aufenthaltskosten von betagten Personen in Alters- und Pflege- heimen; c) die Baukosten von Alters- und Pflegeheimen; d) die Schulgelder für die Sonderschulung; e) nichteinbringbare Forderungen der Alimentenbevorschussung; f) die Suchthilfe; g) die Ehe- und Familienberatung, Schwangerschaftsberatung sowie Fa- milien- und Säuglingsfürsorge.

§ 7. Verbundene Leistungsfelder

Der Kanton, die Gesamtheit der Einwohnergemeinden und die einzelne Einwohnergemeinde sind verpflichtet, nach Massgabe der Spezialgesetz- gebung, die Aufwendungen gemeinsam zu finanzieren oder Beiträge zu leisten an: a) die Ergänzungsleistungen der AHV und IV; b) die Kosten zur Bekämpfung und Milderung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen, soweit die Kosten nicht von der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe gedeckt sind.

§ 7

bis
.
2 ) Leistungsvereinbarungen und Controlling
1 Der Regierungsrat kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschlie- ssen, wenn sie die geforderten Leistungen in folgenden gesetzlich gere- gelten Bereichen besser erfüllen können als die Verwaltung: a) Sozialversicherungen:

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung;

2. Invalidenversicherung;

3. Unfallversicherung;

4. Kinderzulagen.

b) soziale Hilfen nach Lebens- und Problemlagen:

1. Schwangerschaft, Kinder, Jugend und Familie;

2. Krankheit, Krankenversicherung;

3. Behinderung und Sonderschulung;

4. Opferhilfe;

5. Suchthilfe;

6. Asyl;

7. ambulante Pflege und Heime;

________________
1 ) § 5 Absatz 2 angefügt am 31. August 2004.
2 )§ 7 bis eingefügt am 3. September 2003 (WoV-Gesetz).
4

8. Alter;

9. Sterben und Bestattung.

c) Bedarfsleistungen:

1. Ergänzungsleistungen;

2. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe;

3. Stipendien;

4. Prämienverbilligung nach KVG;

5. Sozialhilfe.

d) Vormundschaft
2
...
1 )

§ 7

ter
.
2 ) Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1 Kanton, Einwohnergemeinden und Sozialversicherungsträgerinnen er- richten gemeinsam Anlaufstellen und besondere Stellen zur Fallführung (Case-Management-Stellen), um Aufgaben nach der Sozialgesetzgebung zu erfüllen.
2 Sie können dafür auch mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.
3 Die Infrastruktur- und Betriebskosten (Verwaltungskosten) der Anlauf- stellen werden gedeckt über: a) die Abgeltung der Ausgleichskasse Kanton Solothurn an die Zweig- stellen (AHV); b) den Abgeltungsanteil des Kantons an die Zweigstellen (EL); c) Gemeindebeiträge soweit nicht in § 6 Absatz 1 litera h des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung und die Invalidenversicherung vom 26. September
1993 (EG AHV/IV-SO)
3 ) geregelt.
4 Die Verwaltungskosten der Case-Management-Stellen werden gedeckt: d) 40% von der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
4 ); e) 20% von der Invalidenversicherung im Rahmen des administrativen Durchführungskosten nach Art. 92 und 93 der Verordnung über die In- validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV)
5 ) f) 40% von den Einwohnergemeinden als Verwaltungskostenbeiträge nach diesem Gesetz.
5 Der Regierungsrat ernennt ein Leitungsorgan, bestehend aus Vertretun- gen der Arbeitslosenversicherung, der Ausgleichskasse, der Invalidenversi- cherungs-Stelle und des Verbandes Solothurner Einwohnergemeinden, das für Anlaufstellen und Case-Management-Stellen a) die strategischen Ziele festlegt; b) bei Bedarf steuernd eingreift; c) die operativen Probleme klärt. ________________
1 ) § 7 bis Absatz 2 aufgehoben am 28. September 2005.
2 )§ 7 ter eingefügt am 5. Juni 2005.
3 ) BGS 831.111.
4 ) SR 837.023.3.
5 ) SR 831.201.
5

§ 8. Schlussbestimmungen

1. Änderung bisherigen Rechts

a) Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom

26. September 1993 (EG AHV/IV-SO)

1 ) wird wie folgt geändert:

§ 3.

Buchstabe b ist aufgehoben.

§ 4.

Absatz 1 Buchstabe d ist aufgehoben.

§ 6.

Buchstabe h lautet neu: h) die Festsetzung der Beiträge an die Verwaltungskosten der Aus- gleichskasse und ihrer Zweigstellen. Buchstabe k ist aufgehoben.

§ 15 lautet neu:

Die Ausgleichskasse führt kommunale oder regionale Zweigstellen. Sie kann mit einer Einwohnergemeinde vereinbaren, dass diese die Zweig- stelle führt.

§ 16 ist aufgehoben.

§ 17.

Absatz 2 lautet neu:
2 Die Verwaltungskostenbeiträge sind so zu bemessen, dass sie die Ko- sten der Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen decken.

§ 20 lautet neu:

1 Die Ausgleichskasse kann den Mindestbeitrag erlassen. Die Zweig- stelle ist vor dem Beitragserlass anzuhören.
2 Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge. Marginale: Erlass von Mindestbeiträgen

§ 21 lautet neu:

Der Kantonsbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung so- wie an die Invalidenversicherung trägt der Kanton. Marginale: Kantonsbeitrag ________________
1 ) GS 92, 904 (BGS 831.11).
6 b) Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 12. Dezember 1965 (ELG-SO)
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 14.

Absatz 1 lautet neu:
1 Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse mit ihren Zweigstellen die Verwaltungskosten, die ihr aus der Durchführung dieser Aufgabe ent- stehen. Die Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen nach § 16 Absatz 2 gedeckt. Absatz 2 ist aufgehoben.

§ 16.

Absätze 1 und 4 lauten neu:
1 Die nach Abzug der Bundessubventionen verbleibenden jährlichen Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden getragen. Der Regierungsrat ändert jeweils den Verteilschlüssel bis zum Verhältnis ein Fünftel zu vier Fünfteln zu- gunsten oder zulasten des Kantons, um die Kostenneutralität der Auf- gabenreform «soziale Sicherheit» zwischen Kanton und Einwohnerge- meinden zu gewährleisten.
4 Die Beiträge der Einwohnergemeinden werden entsprechend der Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die einzelne Einwohnergemeinde verteilt. Marginale: Kostendeckung c) Das Gesetz über Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Sonderschulen, Behindertenheimen, Eingliederungszentren und geschützten Werkstätten vom 27. September 1970 (Jugendheimgesetz; JHG)
2 ) wird wie folgt geändert: Der Titel lautet neu: Gesetz über heilpädagogische Institutionen (HIG)

§ 1.

Absatz 1 beginnt neu mit:
1 Der Kanton fördert durch Beiträge an private, kommunale und ande- re öffentlich-rechtliche Trägerschaften den Bau und Betrieb von Ein- richtungen und Heimen, die folgenden Zwecken dienen: ...

§ 2.

1. Satz beginnt neu mit:

Der Kanton kann im Sinne des § 1 auch Beiträge leisten an ...

§ 8 ist aufgehoben.

________________
1 ) GS 83, 258 (BGS 831.31).
2 ) GS 85, 197 (BGS 837.11).
7

§ 14.

Absatz 2 lautet neu:
2 Um einen Teil der Sonderschul-Betriebskosten abzugelten, leistet die jeweilige Wohnsitzgemeinde ein Schulgeld pro Sonderschüler oder - schülerin. Der Regierungsrat legt die Höhe des Schulgeldes fest. Die Beiträge sind dabei so zu bemessen, dass sie mindestens jenen Vollko- sten entsprechen, welche die Einwohnergemeinde für einen Regel- schüler oder eine -schülerin im Durchschnitt aufzuwenden hätte. d) Das Alters- und Pflegeheimgesetz vom 2. D ezember 1990 (APHG)
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 1.

Absätze 2 und 3 lauten neu:
2 Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder unge- nügend nach, kann der Kanton als Ersatzvornahme zulasten der Ein- wohnergemeinden Heime errichten und betreiben. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach

§ 12.

3 Der Kanton kann eigene Heime oder Langzeitpflegeabteilungen füh- ren.

§ 2.

Absatz 2 lautet neu:
2 Langzeitpflegeabteilungen sind Einrichtungen, welche pflegebedürf- tige Personen jeden Schweregrades zeitlich unbeschränkt aufnehmen.

§ 5.

Absätze 1 und 2 lauten neu:
1 Heime müssen die Heimtaxen vom Kanton genehmigen lassen, wenn sie Personen aufnehmen wollen, die eine Ergänzungsleistung der AHV/IV und einen allfälligen Sozialhilfebeitrag beanspruchen.
2 Der Kanton setzt die für das Berechnen der Ergänzungsleistungen der AHV/IV und eines allfälligen Sozialhilfebeitrages massgebenden Heim- taxen fest.

§ 8.

Absatz 1 beginnt neu mit:
1 Der Kanton fordert für die Einwohnergemeinden ...

§ 9.

Absatz 1 lautet neu:
1 Die Einwohnergemeinden leisten Beiträge an die anrechenbaren Ko- sten der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten so- wie an Einrichtungen von Heimen, wenn a) der Bedarf der Heimplanung nach § 6 entspricht oder aus Gründen der Qualitätssicherung notwendig ist; ________________
1 ) GS 91, 847 (BGS 838.11).
8 b) das Heim über eine kantonale Bewilligung nach § 4 verfügt.

§ 12.

Absatz 1 lautet neu:
1 An die anrechenbaren Kosten leisten: a) die Trägerschaft und die Einwohnergemeinden des Heimkreises nach Heimplanung 40%; b) die Gesamtheit der Einwohnergemeinden 60%. Als Absatz 3 wird eingefügt:
3 Das Departement des Innern sorgt für den Lastenausgleich.

§ 13.

Absatz 1 beginnt neu mit:
1 Kommt keine Trägerschaft nach § 12 Absatz 1 litera a zustande, oder weigert sich eine Einwohnergemeinde des Heimkreises, sich an den Ko- sten zu beteiligen, ...

§ 14 lautet neu:

Wer trotz Versicherungsleistungen, Eigenmitteln, Ergänzungsleistun- gen, familienrechtlicher oder verwandtschaftlicher Unterstützungslei- stungen die kostendeckenden Taxen in anerkannten Heimen oder Langzeitpflegeabteilungen nach Heimplanung nicht voll bezahlen kann, hat Anspruch auf Sozialhilfebeiträge. Die Einwohnergemeinden leisten die Zahlungen direkt an das Heim zugunsten der anspruchsbe- rechtigten Person.

§ 15 ist aufgehoben.

§ 16.

Absatz 1 beginnt neu mit:
1 Sozialhilfebeiträge werden nur geleistet, wenn: ... Absatz 2 ist aufgehoben.

§ 17 ist aufgehoben.

§ 19.

Absatz 3 beginnt neu mit:
3 Er bewilligt im Rahmen der vom Kantonsrat beschlossenen Kredite
9 e) Das Suchthilfegesetz vom 26. September 1993
1 ) wird wie folgt geän- dert:

§ 14.

Absatz 1 beginnt neu mit:
1 Die Einwohnergemeinden richten ...

§ 15.

Absatz 4 beginnt neu mit:
4 Die Einwohnergemeinden leisten ...

§ 17.

Absatz 1 beginnt neu mit:
1 An die Betriebskosten sichern die Einwohnergemeinden ...

§ 20 lautet neu:

1 Die Kostenanteile nach den §§ 15 bis und mit 18 werden nach Abzug des Anteils aus dem Alkoholzehntel von der Gesamtheit der Einwoh- nergemeinden getragen.
2 Das Departement des Innern besorgt den Lastenausgleich. f) Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (EG ZGB)
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 62.

Absatz 1 beginnt neu mit:
1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass ... Absatz 2 lautet neu:
2 Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Ein- wohnergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit be- trauen die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen. Als Absatz 3 wird eingefügt:
3 Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder unge- nügend nach, kann der Regierungsrat zulasten der Einwohnergemein- den private oder öffentliche Beratungsstellen bestimmen. Der Kan- tonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Ko- sten nach Absatz 2. ________________
1 ) GS 92, 895 (BGS 835.41).
2 ) GS 79, 186 (BGS 211.1).
10 g) Das Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwan- gerschaftsberatung vom 2. D ezember 1984
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet neu:

Die Einwohnergemeinden sorgen für die Schwangerschaftsberatung sowie die Säuglings- und Familienfürsorge.

§ 3 lautet neu:

Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Ein- wohnergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit be- trauen, die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen.

§ 4 ist aufgehoben.

§ 5 lautet neu:

Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenü- gend nach, kann der Regierungsrat verbindliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsaufträge erteilen und zula- sten der Einwohnergemeinden private oder öffentliche Beratungsstel- len bestimmen und finanzieren. Der Kantonsrat bewilligt die dafür er- forderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach § 3. h) Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 2. Juli 1989
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 53.

Absatz 3 ist aufgehoben.

§ 54 lautet neu:

1 An die Sozialhilfekosten leisten: a) die einzelne Einwohnergemeinde 30%; b) die Gesamtheit der Einwohnergemeinden 70%.
2 Das Departement führt das Controlling und die Qualitätssicherung durch und besorgt den Lastenausgleich.
3 Die der Gesamtheit der Einwohnergemeinden anfallenden Sozialhil- fekosten, einschliesslich der kantonalen Verwaltungskosten, werden im Verhältnis der Einwohnerzahl der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Einwohnergemeinden verteilt. Marginale: Lastenausgleich ________________
1 ) GS 89, 628 (BGS 835.31).
2 ) GS 91, 388 (BGS 835.221).
11 i) Das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom

28. September 1980

1 ) wird wie folgt geändert:

§ 1.

Absatz 1 beginnt neu mit:
1 Die Einwohnergemeinden schützen den Unterhaltsanspruch ... Absatz 2 ist aufgehoben.

§ 13.

Als Absatz 2 wird eingefügt:
2 Nicht einbringbare Forderungen werden dem Schuldner als Sozialhil- feleistungen angerechnet.

§ 15 lautet neu:

1 Vorschüsse, die nicht eingebracht werden können, werden von der Gesamtheit der Einwohnergemeinden getragen.
2 Die der Gesamtheit der Einwohnergemeinden anfallenden Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten der Oberämter, werden im Ver- hältnis der Einwohnerzahl der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Einwohnergemeinden verteilt.

§ 9. 2. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse und Bestimmungen aufgehoben.
2 Insbesondere ist aufgehoben: das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 28. Mai 1967
2 ).

§ 10. Sozialgesetz

Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat spätestens im Jahr 2000 ein Sozi- algesetz unterbreiten, das alle sozialen Leistungsfelder zusammenfasst und die Kompetenzen und die Verantwortung zwischen Kanton und Ein- wohnergemeinden neu regelt.

§ 11. Übergangsbestimmung

Die vom Kantonsrat an die Baukosten von Alters- und Pflegeheimen, von Jugendheimen, und an den Ausbau des kantonalen Wohnheimes und der kantonalen Beschäftigungsstätte für die Bauetappen 1. und 2. Priorität vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Verpflichtungskredite werden nach den bisher bestehenden Verteilschlüsseln abgerechnet. ________________
1 ) GS 88, 461 (BGS 212.222).
2 ) GS 84, 54 (BGS 832.11).
12

§ 12. Inkrafttreten

1 )
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Das Gesetz tritt auf 1. Januar 1999 in Kraft. Der Regierungsrat kann je- doch das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen davon abhängig machen, ob die angestrebte Kostenneutralität nach den §§ 3 und 4 gewahrt ist.
2 ) Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 1998. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: -

3. September 2003 WoVG am 1. Januar 2005;

-

31. August 2004 am 1. Januar 2005;

-

5. Juni 2005 am 1. Juli 2005;

-

28. September 2005 am 20. Januar 2006.

2 ) Die mit § 8 lit. a des Gesetzes über die Aufgabenreforn «soziale Sicherheit» geänderten Paragraphen 15, 16, 17 und 20 (Organisationsnormen) des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenve rsi- cherung und über die Invalidenve rsicher ung vom 26. September 1993 (BGS

831.11) treten erst nach der organisatorischen Umsetz ung und nach der Ge-

nehmigung des Bundesrates auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
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